Verordnung über die Überwachung der Betreibungs- und Konkursämter (241.11)
INHALT
Verordnung über die Überwachung der Betreibungs- und Konkursämter
- Verordnung über die Überwachung der Betreibungs- und Konkursämter
- Art. 2 Die Aufsichtsbehörde hat über ihre Verhandlungen, Beschlüsse, Kreis-
- Art. 4 Die Aufsichtsbehörde überträgt die Prüfungen:
- Art. 5 Ausser den ordentlichen Inspektionen kann die Aufsichtsbehörde bei einzel-
- Art. 7 Der Aufsichtsbehörde bzw. deren Aktuariat (Obergerichtskanzlei) sind je auf
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