Verordnung über die Überwachung der Betreibungs- und Konkursämter (241.11)
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Verordnung über die Überwachung der Betreibungs- und Konkursämter

Verordnung über die Überwachung der Betreibungs- und Konkursämter vom 20. Juli 1914 Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurswesen des Kan- tons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 14 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 27. April 1913 1) zum SchKG, verordnet: A. Aufsichtsbehörde
Art. 1
1 Vizepräsident der Aufsichtsbehörde ist jeweilen das zweitgewählte Mitglied derselben.
2 Das Aktuariat besorgt der Obergerichtsschreiber.

Art. 2 Die Aufsichtsbehörde hat über ihre Verhandlungen, Beschlüsse, Kreis-

schreiben und Inspektionsberichte dem Kantonsrat alljährlich einen Ge- samtbericht im allgemeinen Rechenschaftsbericht des Obergerichtes zu er- statten.
Art. 3
1 Bei jedem Personalwechsel bei den Betreibungs- und Konkursämtern hat die Amtsübergabe unter der Leitung eines Vertreters der Aufsichtsbehörde stattzufinden.
2 Demzufolge ist von den Gemeindekanzleien bzw. von der Kantonskanzlei dem Präsidenten der Aufsichtsbehörde jede Neuwahl sofort anzuzeigen. — — — — — — — — — — — — aGS I/53
1) bGS 241.1
B. Inspektionen

Art. 4 Die Aufsichtsbehörde überträgt die Prüfungen:

a) der bezüglichen Verfügungen der Bezirks- und Gemeindegerichtspräsi- denten
1) , b) der drei Konkursämter, c) der zwanzig Betreibungsämter an einen oder mehrere jährlich zu wählende Inspektoren. Dieselben haben ihre Berichte über das vorangegangene Kalenderjahr dem Präsidenten der Aufsichtsbehörde bis Ende April 2) zuzustellen.

Art. 5 Ausser den ordentlichen Inspektionen kann die Aufsichtsbehörde bei einzel-

nen oder sämtlichen Amtsstellen die Geschäftsführung, speziell das Kassa- wesen, je nach Gutfinden und ohne vorherige Anzeige auch ausserordent- licherweise prüfen lassen.
Art. 6
1 Bei den Betreibungs- und Konkursämtern ist die gesamte Geschäfts- und Kassaführung einer genauen Prüfung zu unterstellen.
2 Zur Berichterstattung über die Betreibungs- und Konkursämter sind die da-für angelegten Formulare genau auszufüllen. C. Konkursrichter, Gemeindegerichtspräsidenten 1) , Konkurs- und Betreibungsbeamte

Art. 7 Der Aufsichtsbehörde bzw. deren Aktuariat (Obergerichtskanzlei) sind je auf

Ende Dezember einzureichen: a) von den Konkursrichtern: ein Verzeichnis der erledigten und unerledigten Konkurse – nach Formular A; — — — — — — — — — — — —
1) Heute Kantonsgerichtspräsidenten (Vgl. die Art. 5 und 6 der V vom 18. Februar
1974 über die Zuständigkeit und die Organisation der kantonalen Gerichte; bGS
145.33)
2) Heute bis Jahresende
b) von den Gemeindegerichtspräsidenten
1) : ein Verzeichnis der ausgerich- teten Arrestbefehle – nach Formular B; c) von den Konkursbeamten: ein Auszug aus der Bilanz sowie die Zahl der erledigten und unerledigten Konkurse, Letztere unter Angabe der Akti- ven, Passiven, Verluste und Konkurskosten – nach Formular C und D; d) von den Betreibungsbeamten: ein Auszug aus der Bilanz, die Zahl der eingegangenen Betreibungsbegehren, der Begehren um Fortsetzung der Betreibung und Verwertung, der Versteigerungen, fruchtlosen Betrei- bungen unter Angabe der Forderungssummen etc. – nach Formular E. D. Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt an Stelle derjenigen vom 24. Oktober 1895 mit dem heutigen Tag in Kraft. — — — — — — — — — — — —
1) Heute Kantonsgerichtspräsidenten (Vgl. die Art. 5 und 6 der V vom 18. Februar
1974 über die Zuständigkeit und die Organisation der kantonalen Gerichte; bGS
145.33)
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