Verordnung über die Zuständigkeit im Luftfahrtwesen (764.1)
INHALT
Verordnung über die Zuständigkeit im Luftfahrtwesen
- Verordnung über die Zuständigkeit im Luftfahrtwesen
- Art. 1 Kantonale Aufsichtsbehörde über die Luftfahrt ist der Regierungsrat (Art. 4
- Art. 3 Der Polizeidirektion obliegt die Stellungnahme zu Gesuchen um Bewilli-
- Art. 4 Das Verhöramt wirkt bei der administrativen Untersuchung von Flugun-
- Art. 5 Der jeweilige Justizdirektor vertritt den Kanton in der Eidgenössischen
- Art. 6 Diese Verordnung tritt mit ihrem Erlass durch den Regierungsrat 1) in Kraft.
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