Verordnung über die Zuständigkeit im Luftfahrtwesen
Verordnung über die Zuständigkeit im Luftfahrtwesen
1) vom 18. November 1952 Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. verordnet:
Art. 1 Kantonale Aufsichtsbehörde über die Luftfahrt ist der Regierungsrat (Art. 4
LG
2 ) ). Er nimmt Stellung: a) zur Regelung der Benutzung der Gewässer und des darüberliegenden Luftraumes durch Luftfahrzeuge (Art. 20 LG); b) zu Konzessionsgesuchen für Luftverkehrslinien sowie zur ganzen oder teilweisen Übertragung bestehender Konzessionen an Dritte (Art. 28 und
32 LG); c) zu Gesuchen betreffend Anlage und Betrieb von Flugplätzen (Art. 37 LG).
Art. 2
1 Das Kantonsingenieurbüro ist unter Aufsicht der Baudirektion zuständig für die baulichen Belange, insbesondere zur Entgegennahme und Weiterlei- tung der Anmeldungen von: a) Bauvorhaben für Anlagen, die Flughindernisse darstellen (Art. 68 VVO z. LG 3) ); b) der Verlegung oder wesentlichen Veränderung solcher Anlagen (Art. 69 VVO z. LG). — — — — — — — — — — — — aGS I/76
1) Diese Verordnung, die sich noch u. a. auf die in der Zwischenzeit ausser Kraft gesetzte eidg. VV vom 5. Juni 1950 zum Luftfahrtgesetz stützt, stimmt mit den heute geltenden Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes vom 21. November 1948 (SR 748.0) sowie der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (SR 748.01) nicht mehr überein. Von einer Anpassung der Verordnung an die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen wurde abgesehen.
2) LG = Bundesgesetz über die Luftfahrt, vom 21. Dezember 1948.
3) VVO z. LG = eidg. Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz, vom 5. Juni 1950.
2 Es beschafft die vom Eidgenössischen Luftamt verlangten Unterlagen für die Erstellung des Verzeichnisses der Flughindernisse (Art. 74 VVO z. LG).
Art. 3 Der Polizeidirektion obliegt die Stellungnahme zu Gesuchen um Bewilli-
gung: a) öffentlicher Flugveranstaltungen (Art. 87 VVO z. LG); b) des Steigenlassens von Fesselballonen (Art. 103 VVO z. LG); c) von Reklame und Propaganda mit Luftfahrzeugen (Art. 115 VVO z. LG).
Art. 4 Das Verhöramt wirkt bei der administrativen Untersuchung von Flugun-
fällen mit (Art. 24 LG).
Art. 5 Der jeweilige Justizdirektor vertritt den Kanton in der Eidgenössischen
Kommission für die Untersuchung von Flugunfällen (Art. 25 LG).
Art. 6 Diese Verordnung tritt mit ihrem Erlass durch den Regierungsrat 1) in Kraft.
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1)
18. November 1952
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