Verordnung über die Ausübung der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin (310.160)
INHALT
Verordnung über die Ausübung der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin
- Verordnung über die Ausübung der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin
- §1. Diese Verordnung regelt die Zulassung und die Ausübung von
- §2. Der Bewilligungspflicht unterliegen die selbständige und unselb-
- §3. Die Anwendung anderer Verfahren und Methoden und die Aus-
- §4. Die Ausübenden einer Tätigkeit oder eines Verfahrens im Sinne
- §5. Die Ausübenden einer komplementärmedizinischen Tätigkeit
- §6. Ausübende nicht-ärztlicher komplementärmedizinischer Tätig-
- §7. Wer eine Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung ausübt oder sol-
- §8. Wer einen Beruf gemäss § 2 dieser Verordnung ausüben will, hat
- §9.
- § 10.
- § 11. Die Bewilligung berechtigt
- § 12.
- § 13. Der Akupunkteur oder die Akupunkteurin ist berechtigt, Men-
- § 14. Die oder der Ausübende der Traditionellen Chinesischen Medi-
- § 15. Die oder der Ausübende des Ayurveda ist berechtigt, Menschen
- § 16. Meldungen über die Ausübung nicht bewilligungspflichtiger
- § 17. Zuständig für den Bewilligungsentzug und ein allfälliges Aus-
- § 18.
- § 2 Abs. 1 lit. b–e hievor.
- § 19. Zuständig für die Organisation und Durchführung dieser Prü-
- § 19a.
- § 20. Die Prüfungskommission hat namentlich folgende Aufgaben:
- § 21.
- § 22. Nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung erhält die Kandidatin
- § 23.
- § 24.
- § 25.
- § 26. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäss
- § 66 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978
- § 27. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord-
- § 28. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juli 1999
- 14. Mai 1997 als wirksam erklärt.
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