Verordnung über die Ausübung der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin
Verordnung über die Ausübung der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin (Komplementärmedizin-Verordnung) Vom 22. Juni 1999 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 1b des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin vom 26. Mai 1879
1) , beschliesst: a. allgemeine bestimmungen Grundsatz
§1. Diese Verordnung regelt die Zulassung und die Ausübung von
Berufen (Medizinsystemen) und Tätigkeiten sowie die Anwendung einzelner Verfahren und Methoden im Bereich der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin (Erfahrungsmedizin). Sie legt die Grundsätze, die fachlichen Voraussetzungen und die Bedingungen für deren Aus- übung im Kanton Basel-Stadt fest.
2 Sie bezweckt den Schutz der Bevölkerung, insbesondere von Patien- tinnen und Patienten, vor Missbrauch und Schaden durch Personen und Institutionen, die im Bereich gemäss Abs. 1 hievor andere Men- schen behandeln und/oder beraten.
3 Sinngemäss gelten die Bestimmungen dieser Verordnung auch für die Behandlung von Tieren mittels nicht-ärztlicher komplementärme- dizinischer Methoden und Verfahren.
4 Auf Medizinalpersonen mit in der Schweiz nicht anerkannten Diplo- men (Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apotheke- rinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte), die die nicht-ärzt- liche Komplementärmedizin ausüben wollen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung analog anwendbar. Diese Medizinalpersonen haben insbesondere die Prüfungen gemäss dieser Verordnung zu beste- hen. Bei der Ausübung der Tätigkeit haben sie sich auf die nicht-ärztli- che Komplementärmedizin zu beschränken. Jegliche Hinweise auf und die Tätigkeit als Ärztin und Arzt, Zahnarzt oder Zahnärztin, Apothe- kerin oder Apotheker, Tierärztin oder Tierarzt sowie die Verwendung von akademischen Titeln ist ihnen untersagt.
2)
Bewilligungspflichtige Berufe
§2. Der Bewilligungspflicht unterliegen die selbständige und unselb-
ständige Tätigkeit in a) Allgemeiner Naturheilkunde und Phytotherapie (Heilpraktik); b) Homöopathie; c) Traditioneller Chinesischer Medizin (inkl. Akupunktur); d) Akupunktur; e) indischem Ayurveda.
2 Ausübende dieser Medizinsysteme müssen ihre Tätigkeit persönlich ausüben. Sie dürfen keine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter be- schäftigen, die nicht selbst im Besitze einer entsprechenden Bewilli- gung sind.
3 Einer Bewilligungsinhaberin oder einem Bewilligungsinhaber ist die Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen ihrer Ausbildung bzw. zur Ableistung der erforderlichen Praktikums- stunden gestattet. Meldepflichtige Tätigkeiten und Verfahren
§3. Die Anwendung anderer Verfahren und Methoden und die Aus-
übung anderer Tätigkeiten (inkl. Beratungen) im Bereich der nicht- ärztlichen Komplementärmedizin sind meldepflichtig, soweit diese ge- werbsmässig erfolgen.
2 Als gewerbsmässig ausgeübt gilt jede Tätigkeit und jedes Verfahren, wofür eine Bezahlung oder irgend eine andere geldwerte Leistung ver- langt oder entgegengenommen wird. Ausübungsvorschriften Pflichten
§4. Die Ausübenden einer Tätigkeit oder eines Verfahrens im Sinne
dieser Verordnung haben die von ihnen behandelten Personen vor Beginn einer Behandlung über die vorgesehenen und angewandten Methoden und Verfahren und deren Erfolgschancen, Risiken und Möglichkeiten wahrheitsgemäss und dem aktuellen Stand des Wissens entsprechend sowie über die zu erwartenden Behandlungskosten auf- zuklären.
2 Sie unterstehen der Geheimhaltungspflicht gemäss dem Bundesge- setz über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992.
3 Sie sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen sie Anzeichen einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Epidemiengesetzes wahrneh-
4 Es dürfen weder schriftliche noch mündliche oder sonstwie geartete Heilungsversprechen abgegeben werden. Heilungsbezeugungen usw. dürfen nicht verwendet werden.
5 Ausübende bewilligungspflichtiger Berufe haben über die durchge- führten Behandlungen Aufzeichnungen zu machen. Diese haben An- gaben zur behandelten Person und das Wesentliche über Art, Dauer und Umfang der Behandlung sowie die angewandten und verordneten Heilmittel zu enthalten. Ausübende meldepflichtiger Tätigkeiten und Verfahren haben mindestens Aufzeichnungen zur behandelten Person und über die Art der Behandlung zu machen. Die Aufzeichnungen sind während mindestens 10 Jahren aufzubewahren. Verbote und Ausnahmen
§5. Die Ausübenden einer komplementärmedizinischen Tätigkeit
oder eines komplementärmedizinischen Verfahrens dürfen keine Ge- schlechtskrankheiten und andere meldepflichtige Krankheiten behan- deln und keine chirurgischen, chiropraktischen und ähnliche Eingriffe oder urologische und proktologische Untersuchungen und Behandlun- gen vornehmen. Ebenso dürfen sie keine geburtshilfliche und gynäko- logische Eingriffe mit Ausnahme von Akupunkturbehandlungen zur Unterstützung bei Schwangerschaft und Geburt vornehmen.
3)
2 Injektionen sind nur erlaubt, wenn eine Ausnahmebewilligung vor- liegt. Eine entsprechende Bewilligung wird erteilt, wenn der Nachweis der genügenden fachlichen Qualifikation erbracht worden ist. Zustän- dig für die Erteilung dieser Bewilligung ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.
3 Personen, die eine meldepflichtige Tätigkeit ausüben oder ein meldepflichtiges Verfahren anwenden, dürfen keine Handlungen vor- nehmen, die Fachkenntnisse einer Medizinalperson oder Ausübender einer andern bewilligungspflichtigen komplementärmedizinischen Therapieform voraussetzen. Heilmittel
§6. Ausübende nicht-ärztlicher komplementärmedizinischer Tätig-
keiten oder Verfahren dürfen keine Empfehlungen über die Verwen- dung rezeptpflichtiger Heilmittel (insbesondere IKS-Listen A und B) abgeben. Einzelsubstanzen, die in den jeweiligen Medizinsystemen (z.B. im «homöopathischen Arzneibuch») als giftig bezeichnet werden, dürfen nur zur Anwendung empfohlen werden, wenn diese nicht re- zeptpflichtig und mindestens in der Potenz D 5 verdünnt sind.
Berufsankündigung
§7. Wer eine Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung ausübt oder sol-
che Verfahren anwendet, darf bei Aufnahme der Tätigkeit, bei länge- ren Abwesenheiten und bei Verlegung der Räumlichkeiten sachlich und zurückhaltend informieren. b. bestimmungen für die bewilligungspflichtigen berufe Zulassung Bewilligungspflicht
§8. Wer einen Beruf gemäss § 2 dieser Verordnung ausüben will, hat
dafür eine Bewilligung der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes ein- zuholen.
2 Eine erteilte Bewilligung gibt keinen Anspruch auf Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherer. Bewilligungsvoraussetzungen
§9.
4) Die Bewilligung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Nachweis der fachlichen Kompetenz aa) in Allgemeiner Naturheilkunde und Phytotherapie (Heil- praktik): erfolgreiche Ablegung einer umfassenden kantonalen Prü- fung nach den Vorschriften dieser Verordnung und der Aus- führungsvorschriften oder Nachweis einer gleichwertigen, in einem anderen Kanton oder im Ausland erfolgreich abgeleg- ten, vom betreffenden Staat anerkannten Prüfung; bb) in den anderen bewilligungspflichtigen Fachgebieten (Medizinsystemen): erfolgreiche Ablegung einer schriftlichen kantonalen Prü- fung gemäss § 18 hienach; für die Berufsausübung genügende Ausbildung (in der Regel mit Diplom) im betreffenden Fachgebiet; b) Vertrauenswürdigkeit und unbescholtener Leumund; c) Nachweis von mindestens 200 Stunden praktischer Tätigkeit auf dem der Ausbildung entsprechenden Gebiet. Die praktische Tä- tigkeit hat unter Aufsicht und Verantwortung einer Fachperson ef- fektiv am Patienten oder an der Patientin zu erfolgen. Nur rein passive Anwesenheit bei Behandlungen genügt nicht. Die prakti-
d) physische und psychische Fähigkeit zur Ausübung der Tätigkeit; e) Nachweis, dass im Falle einer Bewilligungserteilung die für die Tä- tigkeit erforderliche Infrastruktur, wie Räumlichkeiten, Einrich- tungen und Apparate usw., zur Verfügung steht.
2 Die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber haben sich regelmässig fortzubilden. Bewilligungsgesuch
§ 10.
5) Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich bei den Gesundheits- diensten
6) einzureichen. Diesem sind folgende Unterlagen beizulegen: a) Lebenslauf mit lückenloser Angabe des für die komplementärme- dizinische Tätigkeit relevanten Bildungsganges und der bisherigen beruflichen Tätigkeit. Aus- und Weiterbildungen wie auch Selbst- studium sind separat aufzuführen und mit effektiven Stundenzah- len zu belegen. Die Prüfungskommission entscheidet über die An- erkennung der vorgelegten Ausbildungsnachweise; b) Diplome und Ausweise über die absolvierte Ausbildung im vorge- sehenen Tätigkeitsgebiet; c) Nachweis der praktischen Tätigkeit gemäss § 9 Abs. 1 lit. c hievor; d) aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister; e) aktuelles ärztliches Zeugnis; f) Beschrieb der vorgesehenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparate; g) für Ausländerinnen und Ausländer: Niederlassungsbewilligung C des Kantons Basel-Stadt; ausnahmsweise kann von diesem Erfor- dernis abgesehen werden, wenn das Einverständnis der zuständi- gen Behörde des Kantons Basel-Stadt für die Aufnahme einer frei- beruflichen Tätigkeit im Kanton vorliegt.
2 Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischen Ausbildungsaus- weisen haben diese wie auch die Nachweise der praktischen Tätigkeit im Original oder in einer beglaubigten Abschrift vorzulegen. Unterla- gen, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind, sind zusätzlich in einer beglaubigten deutschen Übersetzung einzurei- chen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss sich zudem in der deutschen Sprache verständigen können.
3 Gesuche für Bewilligungen zur unselbstständigen Tätigkeit sind von der Praxisinhaberin oder vom Praxisinhaber oder von der verantwortli- chen Leitung eines Institutes einzureichen.
Ausübung Allgemeine Naturheilkunde und Phytotherapie (Heilpraktik)
§ 11. Die Bewilligung berechtigt
a) zur Beratung und Behandlung auf der Basis der Phytotherapie; b) zur Beratung und Behandlung mit physikalischen Anwendungen der Heilpraktik (Licht, Wasser, Luft, Erde, Wärme, Kälte, Bewe- gung und Ruhe); c) zur diätetischen Beratung und Behandlung; d)
7) zu Akupressur und zu ab- und ausleitenden Verfahren.
2 Die Heilpraktikerin oder der Heilpraktiker darf Heilmittel der IKS- Abgrenzungsliste E selbst abgeben. Homöopathie
§ 12.
8) Die Homöopathin oder der Homöopath ist berechtigt, Patien- tinnen und Patienten nach den Lehren der Klassischen Homöopathie im Sinne Hahnemann’s zu behandeln, namentlich nach dem Homöopa- thischen Arzneibuch homöopathische Arzneien in nicht rezeptpflich- tigen Potenzen zu verschreiben und anzuwenden. Die Behandlung er- folgt nach den anerkannten Regeln homöopathischer Behandlungsfor- men. Akupunktur
§ 13. Der Akupunkteur oder die Akupunkteurin ist berechtigt, Men-
schen mittels der Setzung von Akupunkturnadeln, Moxa, Schröpfglä- sern und Elektroakupunktur auf die zutreffenden Akupunkturpunkte in heilendem, stimulierendem oder schmerzstillendem Sinne zu behan- deln. Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)
§ 14. Die oder der Ausübende der Traditionellen Chinesischen Medi-
zin ist berechtigt, Menschen nach den anerkannten Regeln der TCM zu behandeln.
2 Die oder der Ausübende der TCM darf Heilmittel der IKS-Abgren- zungsliste E selbst abgeben. Indisches Ayurveda
§ 15. Die oder der Ausübende des Ayurveda ist berechtigt, Menschen
c. besondere bestimmungen betreffend die meldepflichtigen tätigkeiten und verfahren Voraussetzungen der Meldepflicht
§ 16. Meldungen über die Ausübung nicht bewilligungspflichtiger
Tätigkeiten oder Verfahren im Sinne von § 3 dieser Verordnung sind schriftlich den Gesundheitsdiensten
9) zu erstatten.
2 Die Meldungen haben vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. vor Beginn der Ausübung des Verfahrens zu erfolgen. Folgende Unterlagen sind einzureichen: a) möglichst präzise Umschreibung der Tätigkeit oder des ange- wandten Verfahrens; b) Angaben über den schulischen und beruflichen Werdegang (Le- benslauf); c) Beschreibung der in Kursen und/oder autodidaktisch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem vorgesehenen Gebiet, unter Angabe der Stundenzahl der absolvierten Ausbildung, nach Mög- lichkeit Vorlage eines Diploms; d) Angabe der vorgesehenen Geschäftsadresse.
3 Die Gesundheitsdienste
9) können weitere sachbezogene Informatio- nen über die meldepflichtige Person und über die vorgesehene Tätig- keit oder das anzuwendende Verfahren verlangen.
4 Die Gesundheitsdienste
9) halten die ihnen bekannten und gemelde- ten Tätigkeiten und Verfahren in einer unverbindlichen Liste fest und veröffentlichen diese in geeigneter Weise periodisch.
5 Die Ausübenden meldepflichtiger Tätigkeiten und Verfahren haben sich regelmässig fortzubilden.
10) d. bewilligungsentzug und ausübungsverbot
§ 17. Zuständig für den Bewilligungsentzug und ein allfälliges Aus-
übungsverbot im Sinne von § 3 des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.
e. prüfungen Prüfungen
§ 18.
11) Das Sanitätsdepartement sorgt für die Durchführung von um- fassenden Prüfungen in Allgemeiner Naturheilkunde und Phytothera- pie (Heilpraktik).
2 Die Prüfung in den anderen bewilligungspflichtigen Fachgebieten (Medizinsystemen) wird auf eine schriftliche Prüfung über das Grund- wissen in den Fächern Anatomie, Physiologie, Krankheitslehre und Be- handlung inkl. erste Hilfe und Heilmittelkunde sowie Hygiene und Ge- setzeskunde beschränkt. Das Bestehen dieser Prüfung bildet Voraus- setzung zu einer Bewilligungserteilung in den Medizinsystemen gemäss
§ 2 Abs. 1 lit. b–e hievor.
3 Ausnahmsweise kann für Ausübende der Medizinsysteme Traditio- nelle Chinesische Medizin und Akupunktur auf das Erfordernis der Ablegung einer schriftlichen Prüfung über das Grundwissen verzichtet werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nur unselbst- ständig tätig und aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine Prüfung abzulegen. Voraussetzung dieser Prüfungsbefreiung ist der Nachweis, dass die Person, für die das Bewilligungsgesuch gestellt wird (§ 10 Abs. 3 hievor), die fachliche Fähigkeit zur Ausübung der Tätigkeit aufgrund der vorgelegten Ausbildungsausweise und Diplome unzwei- felhaft besitzt. Weitere Voraussetzung ist, dass sich die Person, für die ein Bewilligungsgesuch gestellt wird, mit der Patientin oder dem Pa- tienten verständigen kann. Prüfungskommission und Prüfungsverfahren
§ 19. Zuständig für die Organisation und Durchführung dieser Prü-
fungen ist eine vom Sanitätsdepartement eingesetzte, aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Prüfungskommission.
2 Den Vorsitz der Kommission führt die Kantonsärztin oder der Kan- tonsarzt. In der Kommission haben zudem Einsitz: eine weitere Ärztin oder ein weiterer Arzt, eine Naturwissenschafterin oder ein Naturwis- senschafter, sowie mindestens vier Fachpersonen mit Berufserfahrung aus dem Bereich der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin. Im übri- gen konstituiert sich die Kommission selbst.
3 Die Prüfungskommission kann zusammen mit anderen Kantonen ge- meinsame Prüfungen durchführen. Dazu bedarf es der Zustimmung des Sanitätsdepartementes.
4 Das Sanitätsdepartement erlässt ein Reglement über die Anforde- rungen und die Durchführung der Prüfungen.
Einbezug von Berufsverbänden in schriftliche Grundlagenprüfung
§ 19a.
12) Die von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft ge- meinsam organisierte und durchgeführte schriftliche Prüfung über das Grundwissen (§ 18 Abs. 2 hievor) kann von anerkannten Berufsverbän- den als Verbandsprüfung genutzt werden. Müssen die Prüfungsfragen in eine andere Sprache übersetzt werden, sind die Kosten von den Ver- bänden zu tragen, welche die Übersetzung wünschen bzw. verlangen, wobei die einverlangten Prüfungsgebühren für vom betreffenden Ver- band angemeldete Prüfungsabsolventinnen und -absolventen mitbe- rücksichtigt bzw. teilweise an die Kosten angerechnet werden.
2 Die Anmeldungen von durch Verbände angemeldeten Personen zu den Prüfungen erfolgen zentral über die Sekretariate der angeschlosse- nen Berufsverbände. Diese stellen sicher, dass die übrigen Zulassungs- voraussetzungen erfüllt sind. Entsprechend dem dadurch verursachten Minderaufwand haben die Mitglieder von Berufsverbänden keine An- meldungsgebühr und eine um einen Fünftel reduzierte Prüfungsgebühr zu entrichten.
3 Die Modalitäten sind jeweils in Verträgen zwischen der beteiligten Berufsorganisation und/oder den beteiligten Kantonen zu regeln.
4 Das Bestehen der Prüfung als vom Verband angemeldete Person gibt Anspruch auf Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung im Kanton Basel-Stadt, wenn die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Aufgaben der Prüfungskommission
§ 20. Die Prüfungskommission hat namentlich folgende Aufgaben:
a) Organisation und Durchführung der umfassenden Prüfungen in Allgemeiner Naturheilkunde und Phytotherapie (Heilpraktik); b) Organisation und Durchführung der schriftlichen Prüfung in den Grundfächern gemäss § 18 Abs. 2 hievor. c)
13) Entscheid über die Anerkennung von in anderen Kantonen und im Ausland abgelegten staatlichen oder staatlich anerkannten Prü- fungen zur Berufsausübung (§ 1b Abs. 3 lit. d Medizinalpersonen- gesetz); d) Entscheid über die Anerkennung von Ausbildungen und Diplo- men zur Bewilligungserteilung in den anderen bewilligungspflich- tigen Medizinsystemen der nicht-ärztlichen Komplementärmedi- zin (§ 1b Abs. 2 Gesetz betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin), sofern die Prüfung im Grundwissen mit Erfolg bestanden wurde;
Anmeldung zur Prüfung
§ 21.
14) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich bei der Abteilung Gesundheitsdienste des Sanitätsdepartementes einzureichen. Dieser sind beizulegen: a) ein Lebenslauf mit vollständiger Angabe des für die beabsichtigte Tätigkeit relevanten Bildungsganges und der bisherigen berufli- chen Tätigkeit; b) Zeugnisse von komplementärmedizinischen Aus- und Weiterbil- dungen; c) gegebenenfalls Nachweis des absolvierten Selbststudiums; d) ein Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister.
2 Anzugeben ist ferner die gewählte komplementärmedizinische Haupttherapierichtung gemäss § 2 Abs. 1 hievor. Prüfungsausweis
§ 22. Nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung erhält die Kandidatin
oder der Kandidat einen Ausweis über die bestandene Prüfung.
2 Der Ausweis wird vom Präsidenten oder der Präsidentin der Prü- fungskommission unterzeichnet. Rechtsmittel
§ 23.
15) Gegen Entscheide der Prüfungskommission kann nach den allgemeinen Bestimmungen an das Gesundheitsdepartement rekur- riert werden.
f. schlussbestimmungen Aufsicht, ergänzende Erlasse
§ 24.
16) Ausübende nicht-ärztlicher komplementärmedizinischer Me- dizinsysteme. Tätigkeiten und Verfahren unterstehen der Aufsicht und Kontrolle der Gesundheitsdienste. Diese können zur Überprüfung einer einwandfreien Berufsausübung jederzeit Kontrollen und Inspek- tionen in den Räumlichkeiten durchführen und von den Ausübenden sowie von deren Personal Auskünfte über die Tätigkeit verlangen.
2 Die Gesundheitsdienste sind zudem befugt, im Rahmen dieser Inspektionen Patientendossiers (in der Regel mit Einverständnis der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten), Geschäftsakten und andere Praxisunterlagen zur Klärung eines Sachverhaltes und/ oder zur Beweissicherung einzusehen und vorübergehend zu beschlag- nahmen. Zur Einsicht in Patientendossiers sind nur der kantonsärztli- che Dienst und/oder das Institut für Rechtsmedizin befugt. Falls not- wendig können die Organe der Polizei um Rechtshilfe angegangen werden.
3 Das Sanitätsdepartement erlässt die erforderlichen Ausführungs- bestimmungen. Gebühren
§ 25.
17) Die Kosten der Prüfungen tragen die Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Für die Prüfungen sind folgende Gebühren zu entrichten: für die Anmeldung (Einzelpersonen) ................. Fr. 100.– für die schriftliche Prüfung: für Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel- Stadt .......................................... Fr. 500.– für Nicht-Kantonseinwohnerinnen und -einwohner . . . Fr. 800.– für von Berufsverbänden angemeldete Personen (§ 19a hievor) ........................................ Fr. 400.– für die mündliche Prüfung .......................... Fr.1400.–
3 Für die Entgegennahme und Verarbeitung von Meldungen über meldepflichtige Tätigkeiten und Verfahren wird eine minimale Bear- beitungsgebühr von Fr. 40.– verlangt. Für Mahnungen oder Meldun- gen, die einen besonderen Bearbeitungsaufwand auslösen, sowie für Entscheide mit Auflagen, Nachkontrollen usw., können kosten- deckende Gebühren bis zum Betrage von Fr. 500.– verlangt werden.
4 Die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen werden in der Verordnung betreffend Gebühren für Medizinalpersonen und für Be-
Strafbestimmung
§ 26. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäss
§ 66 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978
bestraft. Übergangsbestimmung
§ 27. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord-
nung eine meldepflichtige Tätigkeit oder ein meldepflichtiges Verfah- ren im Kanton ausüben bzw. anwenden, haben innert drei Monaten seit dem Wirksamwerden der Verordnung den Gesundheitsdiensten
18) Mel- dung zu erstatten.
2 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Anstellungsverhältnis einen bewilligungspflichtigen Beruf oder ein be- willigungspflichtiges Medizinsystem ausüben, können bis zum ersten Prüfungstermin unter den bestehenden Bedingungen weiterarbeiten. Inkrafttreten
§ 28. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juli 1999
wirksam.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Änderung des Gesetzes be- treffend Ausübung des Berufs der Medizinalpersonen vom 14. Mai
1997 und die Änderung von § 66 des Übertretungsstrafgesetzes vom
14. Mai 1997 als wirksam erklärt.
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