Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A.Rh. (231.1)
INHALT
Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A.Rh.
- Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A.Rh.
- Art. 6 Ein Vermittlungsverfahren findet nicht statt:
- Art. 9 Abs. 2 Amtliche Klage für Ungültigerklärung einer eingetragenen
- Art. 10 Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft
- Art. 29 Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf gemein-
- Art. 30 Klage auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
- Art. 8 Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes entscheidet unter Vorbehalt der Ap-
- Art. 13 Festsetzen von Unterhaltsbeiträgen
- Art. 14 Abs. 2 Kündigung, Veräusserung oder eingeschränkte Nutzung
- Art. 15 Vertretung der Gemeinschaft
- Art. 16 Abs. 2 Auskunftspflicht betreffend Einkommen, Vermögen und
- Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens
- Art. 20 Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Inventaraufnahme
- Art. 22 Beschränkung der Verfügungsbefugnis
- Art. 23 Einräumung von Zahlungsfristen bei Schulden unter Part-
- Art. 24 Zuweisung von Miteigentum
- Art. 29 Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit umfas-
- Art. 82 In Streitigkeiten zwischen nahen Verwandten, in Ehescheidungsprozessen
- Art. 95 Die Vorschriften über die Sicherheitsleistungen finden keine Anwendung,
- Art. 113 (Abs. 1 unverändert)
- Art. 169 Das Zeugnis dürfen verweigern:
- Art. 207 Das Untersuchungsverfahren findet in folgenden Fällen statt:
- Art. 216 quinquies
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