Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A.Rh.
1 Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A. Rh. Änderung vom 20. August 2007 1) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden beschliesst:
1010 Ausserrhodische Gesetzessammlung
231.1 I. Die Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A. Rh. vom 27. April 1980 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Ein Vermittlungsverfahren findet nicht statt:
(Ziff. 1– 5 unverändert)
5. bis in folgenden Fällen des Partnerschaftsgesetzes (SR 211.231):
Art. 9 Abs. 1 Unbefristete Ungültigkeit
Art. 9 Abs. 2 Amtliche Klage für Ungültigerklärung einer eingetragenen
Partnerschaft
Art. 10 Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft
durch einen Partner
Art. 29 Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf gemein-
sames Begehren
Art. 30 Klage auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
nach jähriger Trennung (Ziff. 6 – 8 unverändert)
1) Vgl. lf. Nr. 1006 und Abl. 2007, S. 837 ff.
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231.1 Partnerschaftsgesetz
1010
Art. 8 Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes entscheidet unter Vorbehalt der Ap-
pellation an den Einzelrichter des Obergerichtes über: (Ziff. 1 – 5 unverändert)
5. bis Begehren in folgenden Fällen des Partnerschaftsgesetzes (SR 211.231):
Art. 3 Abs. 2 Verweigerung der Zustimmung bei Entmündigten
Art. 13 Festsetzen von Unterhaltsbeiträgen
Art. 14 Abs. 2 Kündigung, Veräusserung oder eingeschränkte Nutzung
der gemeinsamen Wohnung
Art. 15 Vertretung der Gemeinschaft
Art. 16 Abs. 2 Auskunftspflicht betreffend Einkommen, Vermögen und
Schulden
Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens
Art. 20 Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Inventaraufnahme
Art. 22 Beschränkung der Verfügungsbefugnis
Art. 23 Einräumung von Zahlungsfristen bei Schulden unter Part-
nerinnen oder Partnern
Art. 24 Zuweisung von Miteigentum
Art. 29 Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit umfas-
sender Einigung (Ziff. 6 – 10 unverändert)
Art. 25
1 Ein Vermittler, Richter, Schiedsrichter oder Gerichtsschreiber ist von der Ausübung amtlicher Verrichtungen ausgeschlossen,
1. wenn er selbst, seine Ehefrau, sein Partner oder seine Partnerin einer ein- ne Verlobte, seine Verwandten oder Verschwägerten bis und mit dem vierten Grad, seine Adoptiv-, Pflege- und Stiefeltern bzw. -kinder als Partei an der Rechtssache beteiligt oder mit Rückgriffsklage bedroht sind; (Ziff. 2 – 6 unverändert) (Abs. 2 unverändert)
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1010 Partnerschaftsgesetz
231.1
Art. 82 In Streitigkeiten zwischen nahen Verwandten, in Ehescheidungsprozessen
und der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft kann das Gericht die Kosten ohne Rücksicht auf den Prozessausgang verlegen.
Art. 95 Die Vorschriften über die Sicherheitsleistungen finden keine Anwendung,
(Ziff. 1 und 2, 4 – 6 unverändert)
3. auf Ehe- und Vaterschaftsstreitigkeiten sowie Streitigkeiten bei eingetra- genen Partnerschaften;
Art. 113 (Abs. 1 unverändert)
2 Widerklage muss schon am Vermittlungsvorstand und, wenn ein solcher nicht vorgesehen ist, mit der Klageantwort erhoben werden. In Eheschei- dungssachen und bei der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Part- nerschaft ist sie in jedem Stadium des Verfahrens zulässig. (Abs. 3 und 4 unverändert)
Art. 169 Das Zeugnis dürfen verweigern:
1. Der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner einer eingetragenen Partner- schaft, die Bluts-, Adoptiv- und Stiefverwandten in auf- und absteigender Linie, die Geschwister, der Schwager und die Schwägerin einer Partei.
1. Besteht die das Verwandtschaftsverhältnis begründende Ehe oder ein- getragene Partnerschaft nicht mehr, so gilt das Recht zur Zeugnisverwei- gerung für Tatsachen, die sich vor der Auflösung der Ehe oder der ein- getragenen Partnerschaft zugetragen haben. (Ziff. 2 unverändert)
3. Wer für die Ehegatten oder die Partnerinnen oder Partner einer eingetra- genen Partnerschaft bei einer Ehe-, Partner- oder Familienberatung oder bei einer Mediation in Scheidungssachen tätig gewesen ist.
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231.1 Partnerschaftsgesetz
1010
Art. 207 Das Untersuchungsverfahren findet in folgenden Fällen statt:
(Ziff. 1 – 3 unverändert)
4. in den vom Richter zu beurteilenden Sachen des Ehe- und Verwandt- schaftsrechtes (Art. 96 – 358 ZGB; SR 210) sowie des Partnerschafts- gesetzes (SR 211.231); (Ziff. 5 – 12 unverändert)
Art. 216 quinquies
Streitsachen bei einer eingetragenen Partnerschaft (SR 211.231) Bei Streitsachen in einer eingetragenen Partnerschaft gelangen die Verfah- rensvorschriften bei Ehestreitsachen analog zur Anwendung. II. Die Änderung tritt am 30. Oktober 2007 in Kraft.
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