Verordnung über die schulischen und betrieblichen Abschlussprüfungen zur Erlangung de... (683.31)
INHALT
Verordnung über die schulischen und betrieblichen Abschlussprüfungen zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ und der Berufsmaturität an der Wirtschaftsmittelschule
- Verordnung über die schulischen und betrieblichen Abschlussprüfungen zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ und der Berufsmaturität an der Wirtschaftsmittelschule
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Systematik der Prüfungselemente und Zeitpunkt der Validie -
- § 3 Bildungsangebot
- § 4 Leistungsnachweise
- § 5 Zulassung
- § 6 Zeitpunkt der Prüfungen
- § 7 Modalität der Prüfungen und Dauer
- § 8 Hilfsmittel
- § 9 Prüfungsausschluss
- § 10 Prüfungsabnahme und -bewertung
- § 11 Fächer des schulischen Notenausweises
- § 12 Ermittlung der Noten des schulischen Notenausweises
- § 13 Erlangen des schulischen Notenausweises
- § 14 Prüfungskonferenz
- § 15 Wiederholung der Prüfung
- § 16 Übertritt ins Betriebspraktikum bei Nichtbestehen der schuli -
- § 17 Schulischer Notenausweis
- § 18 Lern- und Leistungsdokumentation (LLD)
- § 19 Leistungsnachweise der betrieblichen Abschlussprüfungen
- § 20 Prüfungszeitpunkt, -modalität und -abnahme
- § 21 Bestehen der betrieblichen Abschlussprüfungen
- § 22 Wiederholung der betrieblichen Abschlussprüfungen
- § 23 Erteilung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Kauf -
- § 24 Erteilung des Berufsmaturitätszeugnisses kaufmännische
- § 25 Grenzfälle
- § 26 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Kauffrau/Kaufmann
- § 27 Berufsmaturitätszeugnis
- § 28 Prüfungsleitung
- § 29 Prüfungskommission
- § 30 Beschwerderecht
- § 31 Übergangsbestimmungen für die Erlangung der Berufsmaturi -
- § 32 Übergangsbestimmungen für Lernende, die das Handelsdi -
- § 33 Aufhebung bisherigen Rechts
- § 34 Inkrafttreten
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