Verordnung über die schulischen und betrieblichen Abschlussprüfungen zur Erlangung de... (683.31)
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Verordnung über die schulischen und betrieblichen Abschlussprüfungen zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ und der Berufsmaturität an der Wirtschaftsmittelschule

Verordnung über die schulischen und betrieblichen Abschlussprüfungen zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ und der Berufsmaturität an der Wirtschaftsmittelschule Vom 7. Juni 2011 (Stand 1. August 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 16 Ab - satz 2 Buchstabe a, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 25 und Artikel 38 Bundesge - setz vom 13. Dezember 2002
1 ) über die Berufsbildung und Artikel 15 der Ver - ordnung vom 19. November 2003
2 ) über die Berufsbildung sowie §§ 32 Ab - satz 2 Buchstabe b und 88 Buchstabe f des Bildungsgesetzes vom 6. Juni
2002
3 ) , beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die einheitliche Durchführung der schulischen und betrieblichen Abschlussprüfungen zur Erlangung des Eidgenössischen Fähig - keitszeugnisses (EFZ) Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ und der Berufsmaturität (BM) an der Wirtschaftsmittelschule (WMS) nach dem Modell 3+1.
2 Die in dieser Verordnung genannten und mit * gekennzeichneten Bundesbe - stimmungen werden im Anhang aufgelistet.

§ 2 Systematik der Prüfungselemente und Zeitpunkt der Validie -

rung
1 Die Systematik der Prüfungselemente richtet sich nach den Richtlinien des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie (BBT) für die Organisation der beruflichen Grundbildung und des Qualifikationsverfahrens an Handelsmittel - schulen*.
2 Die Abschlussprüfungen erfolgen in zwei Teilgebieten:
a. Schulische Abschlussprüfungen;
b. Betriebliche Qualifikationsnachweise.
1) SR 412.10
2) SR 412.101
3) GS 34.637, SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0561
3 Die Validierung der schulischen Abschlussprüfungen der Wirtschaftsmittel - schule nach dem Modell 3+1 findet am Ende der drei schulischen Ausbildungs - jahre statt. Die Validierung des betrieblichen Qualifikationsnachweise findet am Ende des einjährigen Betriebspraktikums statt.
4 Das Qualifikationsverfahren der schulischen Abschlussprüfungen richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsma - turitätsverordnung) vom 30. November 1998
1 ) und den Richtlinien des BBT für die Organisation der beruflichen Grundbildung und des Qualifikationsverfah - rens an Handelsmittelschulen*, letzere gestützt auf die Bestimmungen des Re - glements über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung Kauffrau/Kauf - mann, Teil C Systematik der Prüfungselemente 68200 Kaufmann/Kauffrau - er - weiterte Grundausbildung*.
5 Das Qualifikationsverfahren der betrieblichen Abschlussprüfungen richtet sich nach den Richtlinien des BBT für die Organisation der beruflichen Grundbil - dung und des Qualifikationsverfahrens an Handelsmittelschulen*, letztere ge - stützt auf die Bestimmungen des Reglements über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung Kauffrau/Kaufmann, Teil C Systematik der Prüfungsele - mente 68200 Kaufmann/Kauffrau - erweiterte Grundausbildung*.

§ 3 Bildungsangebot

1 Das Bildungsangebot der schulischen Ausbildung umfasst:
a. Fächer, in denen qualifikationsrelevante Leistungen erbracht werden müssen:
1. Deutsch;
2. Französisch;
3. Englisch;
4. Mathematik;
5. Volkswirtschaft / Betriebswirtschaft / Recht;
6. Finanz- und Rechnungswesen;
7. Geschichte und politische Bildung;
8. Geographie/Ökologie;
9. Zwei Wahlpflichtfächer aus dem von der Schulleitung festgelegten Bildungsangebot;
10. Information/Kommunikation/Administration (IKA);
b. Nicht qualifikationsrelevante Fächer:
1. Turnen und Sport;
2. Freifächer.
2 Das Bildungsangebot der betrieblichen Ausbildung umfasst Überbetriebliche Kurse (ÜK).
1) AS 1993 1367 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0561

§ 4 Leistungsnachweise

1 Qualifikationsrelevante Leistungsnachweise im schulischen Bereich sind zu - dem:
a. Ausbildungseinheiten;
b. Interdisziplinäre Projektarbeit;
c. Prozesseinheit I, als Teilleistungsnachweis der betrieblichen Ausbildung.
2 Qualifikationsrelevante Leistungsnachweise in der betrieblichen Ausbildung sind:
a. Arbeits- und Lernsituationen (ALS);
b. Prozesseinheit II;
c. Berufspraktische Situationen und Fälle;
d. Berufliche Situationen, die kommunikative Fähigkeiten erfordern.
2 Schulische Abschlussprüfungen

§ 5 Zulassung

1 Zu den schulischen Abschlussprüfungen wird zugelassen, wer mindestens das letzte Schuljahr die Wirtschaftsmittelschule des Kantons Basellandschaft besucht hat und über einen gültigen Praktikumsvertrag für das Betriebsprakti - kum verfügt.

§ 6 Zeitpunkt der Prüfungen

1 Die schulischen Abschlussprüfungen finden in der Regel im letzten Semester statt, in welchem das betreffende Fach unterrichtet wird, wobei höchstens drei Fächer vor dem letzten Semester der schulischen Ausbildung abgeschlossen werden dürfen.
2 Ausnahmen werden den Lernenden von der jeweiligen Schulleitung rechtzei - tig, spätestens aber sechs Monate vor der Prüfung, mitgeteilt.

§ 7 Modalität der Prüfungen und Dauer

1 Die Modalität der Prüfungen in den Fächern gemäss § 3 Buchstabe a Zif - fern 1-9 richtet sich nach dem geltenden Rahmenlehrplan für die Berufsmaturi - tät kaufmännische Richtung* und im Fach Information / Kommunikation / Administration gemäss Ziffer 10 nach Teil C Systematik der Prüfungselemente
68200 Kaufmann/Kauffrau - erweiterte Grundausbildung *.
2 In den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Finanz- und Rechnungswesen der Berufsmaturität finden schriftliche Abschlussprüfungen statt. Diese dauern 120 bis 240 Minuten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0561
3 In den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch, Volkswirtschaft / Betriebs - wirtschaft / Recht, Geschichte und politische Bildung der Berufsmaturität finden mündliche Abschlussprüfungen statt. Diese dauern 15 bis 40 Minuten inklusive Vorbereitungszeit.

§ 8 Hilfsmittel

1 Die Prüfungsleitung legt die Hilfsmittel fest, welche bei den Prüfungen von den Kandidatinnen und Kandidaten benützt werden dürfen.

§ 9 Prüfungsausschluss

1 Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit, führen zum sofortigen Ausschluss von der ganzen Prüfung und zur Verweigerung des schulischen Notenausweises.
2 Das Nichterscheinen zu einer oder mehreren Prüfungen ohne wichtigen Grund führt zum Ausschluss von den Prüfungen.

§ 10 Prüfungsabnahme und -bewertung

1 Die Prüfungen werden in der Regel von den in den Klassen unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern als Examinatorinnen und Examinatoren und von Ex - pertinnen und Experten abgenommen.
2 Als Expertinnen und Experten amten in der Regel externe Fachleute.
3 Die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten bewerten die Prüfung.
4 Die Leistungen der Einzelprüfungen werden durch ganze und halbe Noten ausgedrückt, wobei 6 die beste, 4 eine noch genügende und 1 die geringste Leistung bezeichnen.

§ 11 Fächer des schulischen Notenausweises

1 Der schulische Notenausweis wird nach Berufsmaturitäts- und EFZ-Fächern gegliedert.
2 Grundlage für die Berechnung der Fachnoten sind die promotionsrelevanten Leistungen in den Fächern gemäss § 3 Buchstabe a sowie die qualifikationsre - levanten Leistungsnachweise gemäss § 4 Absatz 1 wie folgt:
a. Fächer der Berufsmaturität:
1. Deutsch,
2. Französisch,
3. Englisch,
4. Mathematik,
5. Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Recht
6. Finanz- und Rechnungswesen, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0561
7. Geschichte und politische Bildung,
8. Ergänzungsfächer: Geographie/Ökologie, zwei Wahlpflichtfächer
b. Fächer für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ)
1. Information/Kommunikation/Administration
2. Wirtschaft und Gesellschaft 1
3. Wirtschaft und Gesellschaft 2
4. Wirtschaft und Gesellschaft 3
5. Deutsch
6. Französisch
7. Englisch
8. Ausbildungseinheiten und selbständige Arbeit

§ 12 Ermittlung der Noten des schulischen Notenausweises

1 Die Noten des schulischen Notenausweises werden wie folgt ermittelt:
a. in Fächern mit schriftlicher und mündlicher Prüfung aus dem arithmeti - schen Durchschnitt der beiden Prüfungsnoten und der Erfahrungsnote;
b. in Fächern mit nur schriftlicher oder nur mündlicher Prüfung aus dem arithmetischen Durchschnitt der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote;
c. in Fächern ohne Prüfung aus der Erfahrungsnote.
2 Für die Fächer der Berufsmaturität gelten folgende zusätzliche Notenermitt - lungsregeln:
a. Die Erfahrungsnote ermittelt sich aus dem arithmetischen Durchschnitt der letzten beiden Zeugnisnoten.
b. Die Note für die Ergänzungsfächer ermittelt sich aus dem arithmetischen Durchschnitt der Erfahrungsnoten der drei Fächer Geographie/Ökologie, Fach 1 aus dem Wahlpflichtfachangebot und Fach 2 aus dem Wahl - pflichtfachangebot.
3 Für die Fächer des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) gelten fol - gende zusätzliche Notenermittlungsregeln:
a. Die Erfahrungsnote ermittelt sich aus dem arithmetischen Durchschnitt der letzten vier Zeugnisnoten.
b. Die Note des EFZ Fachs Wirtschaft und Gesellschaft 1 ermittelt sich aus der Prüfungsnote Rechnungswesen.
c. Die Note des EFZ Fachs Wirtschaft und Gesellschaft 2 ermittelt sich aus der Prüfungsnote Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Recht.
d. Die Note des EFZ Fachs Wirtschaft und Gesellschaft 3 ermittelt sich aus * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0561
e. Die Note des EFZ Fachs Ausbildungseinheiten und selbständige Arbeit ermittelt sich aus dem arithmetischen Durchschnitt des doppelt gewichte - ten Mittelwerts aller durchgeführten Ausbildungseinheiten und der Note der im Rahmen der Berufsmaturität erfassten interdisziplinären Projektar - beit.

§ 13 Erlangen des schulischen Notenausweises

1 Für das Erlangen des schulischen Notenausweises müssen die Anforderun - gen an die Berufsmaturität und den schulischen Teil EFZ kumulativ erfüllt sein.
2 Die Anforderungen für die Berufsmaturität sind:
a. Ein Notendurchschnitt von mindestens 4.0 in den Fächern der Berufsma - turität gemäss § 11 Absatz 2 Buchstabe a;
b. höchstens 2 Noten unter 4.0;
c. die Summe der negativen Notenabweichungen von 4.0 darf höchstens 2 Notenwerte betragen.
3 Die Anforderungen für den schulischen Teil EFZ sind:
a. Ein Notendurchschnitt von mindestens 4.0 in den Fächern des EFZ ge - mäss § 11 Absatz 2 Buchstabe b;
b. höchstens 2 Noten unter 4.0;
c. die Summe der negativen Notenabweichungen von 4.0 darf höchstens 2 Notenwerte betragen.

§ 14 Prüfungskonferenz

1 Nach Abschluss der Prüfungen treten auf Einladung der Prüfungsleitung die Examinatorinnen und Examinatoren und diejenigen Lehrerinnen und Lehrer, die in den massgebenden Fächern den abschliessenden Unterricht erteilt ha - ben, zu einer Prüfungskonferenz zusammen.
2 Sie überprüfen die Noten und stellen in Grenzfällen Antrag an die Kreiskom - mission zur Erteilung oder Verweigerung des schulischen Notenausweises.

§ 15 Wiederholung der Prüfung

1 Wer die schulischen Abschlussprüfungen nicht bestanden hat oder ausge - schlossen worden ist, kann diese einmal wiederholen. Dabei werden nur jene Fächer geprüft, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende Fachnote er - reicht wurde.
2 In Prüfungsfächern gilt bei der Wiederholung der Mittelwert aus dem Prü - fungsergebnis als Fachnote, ohne Berücksichtigung von Erfahrungsnoten.
3 An die Stelle ungenügender Erfahrungsnoten in Fächern, die nicht geprüft wurden, tritt bei der Wiederholung eine Prüfung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0561
4 Wird zur Vorbereitung der Prüfungswiederholung der ordentliche Unterricht erneut besucht, so werden die neuen Zeugnisnoten als Erfahrungsnote für die Berechnung der Fachnote berücksichtigt.
5 In Fächern, in denen die schulischen Abschlussprüfungen nicht wiederholt werden müssen, wird die Fachnote des ersten Abschlusses übernommen.
6 Auf Gesuch an die Schulleitung können alle Fächer wiederholt werden.

§ 16 Übertritt ins Betriebspraktikum bei Nichtbestehen der schuli -

schen Abschlussprüfungen
1 Wer die schulischen Abschlussprüfungen nicht bestanden hat, kann der Schulleitung im Einvernehmen mit dem Praktikumsbetrieb die Zulassung zum Betriebspraktikum beantragen: Fächern;
b. ohne Unterrichtsbesuch in den zu wiederholenden Fächern.
2 Wer im schulischen Notenausweis den Teil für die Berufsmaturität gemäss § 13 Absatz 2 nicht erfüllt, jedoch die Anforderungen für den schulischen Teil EFZ gemäss § 13 Absatz 3 erfüllt, wird auf Gesuch an die Schulleitung zum Betriebspraktikum zugelassen.

§ 17 Schulischer Notenausweis

1 Der schulische Notenausweis enthält:
a. die Hauptanschrift «Kanton Basel-Landschaft»;
b. die Bezeichnung der Schule, die ihn ausstellt;
c. den Hinweis, dass der Unterricht auf Berufsmaturitäts-Niveau besucht wurde;
d. die Noten der massgebenden Fächer und Leistungsnachweise gemäss § 11 und die Noten der nicht promotionsrelevanten Fächer gemäss § 3 Absatz 1 Buchstabe b;
e. die im Rahmen der schulischen Ausbildung erworbenen externen Zertifi - kate;
f. den Namen, Vornamen, Bürgerort (für Ausländerinnen und Ausländer Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers;
g. die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten der Kreiskommissi - on und der Prüfungsleitung des Schulorts. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0561
3 Betriebliche Abschlussprüfungen

§ 18 Lern- und Leistungsdokumentation (LLD)

1 Die Steuerung des Lernprozesses der Lernenden in den integrierten Praxis - teilen und im Betriebspraktikum erfolgt gemäss Wegleitung der Schweizeri - schen Prüfungskommission für die Kaufmännische Grundbildung für die Lern- und Leistungsdokumentation (LLD) für die Bildung in beruflicher Praxis an Han - delsmittelschulen (HMS)* mittels Lern- und Leistungsdokumentation.
2 Für das Modell 3+1 entspricht die Lern- und Leistungsdokumentation dem auf die Bedürfnisse des Langzeitpraktikums angepassten Modellehrgang der betei - ligten Ausbildungs- und Prüfungsbranchen.
3 Die Vorgaben für die Lern- und Leistungsdokumentation werden von den vom BBT zugelassenen und an der Umsetzung des Modells 3+1 beteiligten Ausbil - dungs- und Prüfungsbranchen erlassen.

§ 19 Leistungsnachweise der betrieblichen Abschlussprüfungen

1 Das Qualifikationsverfahren der betrieblichen Abschlussprüfungen umfasst folgende Leistungsnachweise:
a. Arbeits- und Lernsituationen (ALS);
b. Prozesseinheiten (PE);
c. Berufspraktische Situationen und Fälle;
d. Berufliche Situationen, die kommunikative Fähigkeiten erfordern.
2 Für die Arbeits- und Lernsituationen (ALS) gelten die Ausführungsbestimmun - gen der Schweizerischen Prüfungskommission Arbeits- und Lernsituationen (ALS) im Rahmen des integrierten Praxisteils der Handelsmittelschule (HMS) im Modell i* und die Vorgaben der vom BBT zugelassenen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen für die duale kaufmännische Ausbildung.
3 Für die Prozesseinheit I (PE I) gelten die Ausführungsbestimmungen der Schweizerischen Prüfungskommission Prozesseinheiten (PE) im Rahmen der integrierten Praxisteile an der Handelsmittelschule*.
4 Für die im Prozesseinheit II (PE II) gelten die Ausführungsbestimmungen der Schweizerischen Prüfungskommission Prozesseinheiten* und die Vorgaben der vom BBT zugelassenen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen für die duale kaufmännische Ausbildung.
5 Für die schriftliche Abschlussprüfung in berufspraktische Situationen und Fäl - le und die mündliche Abschlussprüfung in Berufliche Situationen, die kommuni - kative Fähigkeiten erfordern, gilt das Reglement über die Organisation der Lehrabschlussprüfung Kauffrau/Kaufmann*. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0561

§ 20 Prüfungszeitpunkt, -modalität und -abnahme

1 Die Beurteilung der beiden Arbeits- und Lernsituationen erfolgt während des Langzeitpraktikums in der Regel durch die betreuende Person im Praktikums - betrieb. Diese beurteilt die Leistungen gemäss den ausgewählten Leistungszie - len und Verhaltenskriterien, bespricht sie mit der lernenden Person und über - mittelt die Noten der Prüfungsleitung.
2 Die Prozesseinheiten gliedern sich in die Prozesseinheit I, welche frühestens im zweiten Jahr der schulischen Ausbildung durchgeführt wird, und die Pro - zesseinheit II während dem Langzeitpraktikum. Die Begleitung und Beurteilung erfolgt:
a. in Prozesseinheit I (PE I) durch die betreuende Lehrperson;
b. in Prozesseinheit II (PE II) in der Regel durch die betreuende Person der Überbetrieblichen Kurse, wobei die Note an die Prüfungsleitung übermit - telt wird.
3 Die betrieblichen Abschlussprüfungen in Berufspraktische Situationen und Fälle und Berufliche Situationen, die kommunikative Fähigkeiten erfordern kön - nen erst abgelegt werden, wenn die Leistungsnachweise für die Arbeits- und Lernsituationen und die Prozesseinheiten erbracht worden sind.
4 Die Prüfung in Berufspraktische Situationen und Fälle findet gegen Ende der Ausbildung statt und dauert 120 Minuten. Die Prüfung basiert auf den Leis - tungszielen für die Bildung in beruflicher Praxis und ist teilweise zentral von der Schweizerischen Prüfungskommission vorgegebenen, teilweise branchenspe - zifisch.
6 Die Prüfung in Berufliche Situationen, die kommunikative Fähigkeiten erfor - dern findet gegen Ende der Ausbildung statt und dauert 30 Minuten. Sie erfolgt branchenspezifisch und wird von zwei Prüfungsexpertinnen oder Prüfungsex - perten abgenommen, je einer Expertin oder einem Experten der Branche und der Schule.
7 Die Chefexpertin oder der Chefexperte der jeweiligen Prüfungsbranche stellt die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten für die betrieblichen Abschluss - prüfungen, organisiert die Unterlagen zur schriftlichen und mündlichen Ab - schlussprüfung und ist für die inhaltliche Qualität dieser Prüfungen verantwort - lich.

§ 21 Bestehen der betrieblichen Abschlussprüfungen

1 Die betrieblichen Abschlussprüfungen sind bestanden, wenn kumulativ fol - gende Anforderungen erfüllt sind:
a. die Gesamtnote der betrieblichen Prüfungen mindestens 4.0 beträgt;
b. höchstens eine Fachnote unter 4.0 liegt;
c. die ungenügende Fachnote nicht tiefer als 3.0 ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0561

§ 22 Wiederholung der betrieblichen Abschlussprüfungen

1 Wer die betrieblichen Abschlussprüfungen nicht bestanden hat, oder ausge - schlossen worden ist, kann sie höchstens zweimal wiederholen. Es müssen alle ungenügenden Prüfungsfächer wiederholt werden.
2 Bei einer Verlängerung der Praktikumszeit werden ungenügende Fachnoten in den Fächern Arbeits- und Lernsituationen und Prozesseinheiten durch die neuen Noten ersetzt. Für den Abschluss zählen die neu erworbenen Noten.
3 Ohne Verlängerung der Praktikumszeit ist die gesamtschweizerische Ersatz - prüfung nach Weisungen der Schweizerischen Prüfungskommission abzule - gen.
4 Abschlusszeugnisse

§ 23 Erteilung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Kauf -

frau/Kaufmann
1 Für die Erteilung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Kauffrau/Kauf - mann müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a. einjähriges Langzeitpraktikum;
b. bestandene betriebliche Abschlussprüfungen;
c. bestandener schulischer Teil EFZ gemäss § 13 Absatz 3.

§ 24 Erteilung des Berufsmaturitätszeugnisses kaufmännische

Richtung
1 Für die Erteilung des Berufsmaturitätszeugnisses kaufmännische Richtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a. bestandenes Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Kauffrau/Kaufmann;
b. bestandener schulischer Notenausweis für die Berufsmaturität gemäss § 13 Absatz 2.

§ 25 Grenzfälle

1 Wenn zum Bestehen des schulischen Teil EFZ, des schulischen Teils Berufs - maturität oder der betrieblichen Abschlussprüfungen höchstens ein halber Notenwert einer Positionsnote oder einer Fachnote fehlt, oder wenn das Eidge - nössische Fähigkeitszeugnis nicht erlangt wird, weil für den Erwerb desselben die Noten der Berufsmaturitätsfächer verwendet wurden, liegt ein Grenzfall vor.
2 Die Prüfungskommission überprüft alle Grenzfälle, bei denen aufgrund der Verwendung der Noten der Berufsmaturität das Eidgenössische Fähigkeits - zeugnis nicht erlangt wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0561
3 In allen übrigen Grenzfällen können die Prüfungskonferenz und jedes Mitglied der Prüfungskommission die Anhebung einer Positionsnote oder einer Fachno - te um den fehlenden halben Notenwert beantragen.
4 Die Prüfungskommission entscheidet nach Anhörung der Expertinnen und Experten mit Mehrheitsbeschluss.

§ 26 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Kauffrau/Kaufmann

1 Das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis wird vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung nach Vorgabe des Bundesamts für Berufsbildung und Techno - logie ausgestellt.

§ 27 Berufsmaturitätszeugnis

1 Das Berufsmaturitätszeugnis enthält:
a. Die Anschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» und «Kanton Ba - sel-Landschaft»;
b. die Bezeichnung der Schule, die ihn ausstellt;
c. Name, Vorname, Bürgerort (für Ausländerinnen und Ausländer Staatsan - gehörigkeit und Geburtsort)und Geburtsdatum der Inhaberin oder des In - habers;
d. die Noten der Berufsmaturitätsfächer gemäss § 11 Absatz 2 Buchstabe a;
e. die im Rahmen der schulischen Ausbildung erworbenen externen Zertifi - kate;
f. die Unterschrift der Vorsteherin oder des Vorstehers der Bildungs-, Kul - tur- und Sportdirektion Basel-Landschaft und die Schulleiterin oder der Schulleiter der jeweiligen Wirtschaftsmittelschule.
5 Prüfungsorganisation

§ 28 Prüfungsleitung

1 Die jeweilige Schulleitung der Wirtschaftsmittelschule amtet für ihren Standort als Prüfungsleitung. Sie ist verantwortlich für die korrekte Durchführung der Qualifikationsverfahren.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Erstellen des Prüfungsprogramms zur Kenntnisnahme durch die Prü - fungskommission;
b. Ernennen der Expertinnen und Experten der schulischen Abschlussprü - fungen und der mündlichen Prüfung der betrieblichen Abschlussprüfun - gen in Berufliche Situationen, die kommunikative Fähigkeiten erfordern; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0561
c. Einladung der Kandidatinnen und Kandidaten zum Qualifikationsverfah - ren;
d. Koordination der Prüfungen;
e. Entscheid über die Zulassung zum und den Ausschluss vom Qualifikati - onsverfahren;
f. Entscheid über die Notengebung bei Bewertungsdifferenzen zwischen Examinatorinnen oder Examinatoren und Expertinnen oder Experten;
g. Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse zuhanden der Prüfungskom - mission;
h. Ausstellen des schulischen Notenausweises nach der Erwahrung der schulischen Prüfungsresultate durch die Prüfungskommission zuhanden der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission;
i. Ausstellen des Berufsmaturitätszeugnisses und des Notenausweises zum Eidgenössischen Fähigkeitsausweis nach der Erwahrung der betriebli - chen Prüfungsresultate durch die Prüfungskommission zuhanden des Re - gierungsrats;
j. Überreichen der Ausweise und Abschlusszeugnisse an die Absolventin - nen und Absolventen;
k. Beratung der Kandidatinnen und Kandidaten, die das Qualifikationsver - fahren nicht bestanden haben, und Treffen geeigneter Massnahmen im Sinne der Lehraufsicht.

§ 29 Prüfungskommission

1 Die Kreiskommission amtet als Prüfungskommission für die schulischen und für die betrieblichen Abschlussprüfungen und sorgt für deren vorschriftsgemäs - se Durchführung.
2 Die Prüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Beaufsichtigung der Prüfungen;
b. Überprüfung der Abschlussnoten und der Grenzfälle;
c. Entscheid über Erteilung oder Verweigerung des schulischen Notenaus - weises;
d. Entscheid über Erteilung oder Verweigerung des Berufsmaturitätsauswei - ses und des Eidgenössischen Fähigkeitsausweises;
e. Erlass einer Wegleitung zur Prüfungsverordnung, welche Bestimmungen über den zu prüfenden Stoff, die Dauer der Prüfungen, die Durchführung der Prüfungen, die Hilfsmittel und die Bewertung und Berechnung der Ab - schlussnoten in den einzelnen Fächern enthält. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0561
6 Rechtsmittel

§ 30 Beschwerderecht

1 Gegen Entscheide der Prüfungsleitung kann innert 10 Tagen nach Erhalt des Entscheides bei der Prüfungskommission schriftlich und begründet Beschwer - de erhoben werden.
2 Gegen die Entscheide der Prüfungskommission kann innert 10 Tagen nach Erhalt des Entscheides beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31 Übergangsbestimmungen für die Erlangung der Berufsmaturi -

tät mit dem Handelsdiplom
1 Lernende, welche bis 2013 das Handelsdiplom mit der Befähigung zur Be - rufsmaturität erlangen, können bis 2015 die Berufsmaturität nach den Bestim - mungen des Reglements vom 14. August 2003
1 ) über die Diplom- und Berufs - maturitätsprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule abschliessen. Danach müs - sen sie zur Erlangung der Berufsmaturität die betrieblichen Abschlussprüfun - gen des 4. Ausbildungsjahres gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung absolvieren.
2 Lernende der Sportklasse der Wirtschaftsmittelschule, welche bis 2014 das Handelsdiplom mit der Befähigung zur Berufsmaturität erlangen, können bis
2016 die Berufsmaturität nach den Bestimmungen des Reglements vom
14. August 2003
2 ) über die Diplom- und Berufsmaturitätsprüfungen an der Wirt - schaftsmittelschule abschliessen. Danach müssen sie zur Erlangung der Be - rufsmaturität die betrieblichen Abschlussprüfungen des 4. Ausbildungsjahres gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung absolvieren.

§ 32 Übergangsbestimmungen für Lernende, die das Handelsdi -

plom im Jahr 2013 nicht bestehen
1 Lernende, welche das Handelsdiplom bis spätestens im Jahr 2013, und Ler - nende der Sportklasse, welche das Handelsdiplom bis spätestens im Jahr
2014, nicht bestehen, wiederholen, besuchen die schulische Ausbildung ge - mäss der vorliegenden Verordnung, schliessen das Handelsdiplom und die Be - rufsmaturität nach den Bestimmungen des Reglements vom 14. August 2003
3 ) über die Diplom- und Berufsmaturitätsprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule ab.
1) GS 34.1154
2) GS 34.1154
3) GS 34.1154 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0561
2 Lernende, welche die Wirtschaftsmittelschule vor Inkrafttreten dieser Verord - nung begonnen haben und im schulischen Teil ein Schuljahr wiederholen müs - sen, setzen ihre Ausbildung nach dieser Verordnung fort.

§ 33 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 14. August 2003
1 ) über die Diplom- und Berufsmaturi - tätsprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule wird aufgehoben.

§ 34 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
1) GS 34.1154, SGS 683.331 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0561
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.06.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0561 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0561
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.06.2011 01.08.2011 Erstfassung GS 37.0561 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0561
A nha ng: Recht l i che Gru ndl agen – Bundesgese t z v om 13 . Dez ember 200 2 üb er di e Ber ufsbi l dung, SR 412. 10 – Ver dnung v om 19 . Nov ember 200 3 üb er di e Ber ufsbi l dung, SR 412. 101 – V ero rd n u n g vo m 3 0 . N o v e m b e r 1 9 9 8 ü b e r d i e B e ru f s m a tu ri tä t (B e ru f s m a tu ri- t ät sv er or dnung ) , AS 1999 1367 – Rich t l i ni en des Bundesamt s für Ber ufsbi l dung und T echnol ogi e BB T v om 26 . Nov ember 200 9 für di e Or gani sat i on d er ber ufl i chen Gr undbi l dung und des Qual i fi kat i onsv er fahr ens a n Hande l smi t t el schul en http :// w w w .bb t.ad m in.c h/th em en /grun db ildu ng /01 12 0/in de x .htm l? – St an da r dl eh r pl än e de s Bun de sa mt s f ür Ber uf sb i l du ng un d Te ch no l og i e BBT v om 28 . Okt ober 2009 für di e Bi l dung i n be r ufl i cher Pr axi s und den schu- l i schen Unt er r i cht an Handel smi t t el schul en http :// w w w .bb t.ad m in.c h/th em en /grun db ildu ng /01 12 0/in de x .htm l? – Ra hm en l eh r pl an d es Bu nd es am t s f ür Be r uf sb i l du ng u nd T ec hn ol og i e BBT v om 4. Fe br uar 200 3 f ür di e Ber ufsmat ur i t ät kauf männi sche Ri cht ung http :// w w w .bb t.ad m in.c h/th em en /grun db ildu ng /00 13 1/0 05 70 /ind ex .htm l? – R eg lem en t de s E idg en ös s is c he n Vol kswir t schaft sdepar t ement über die Aus bild un g un d die L eh rab s chl usspr üfun g Kauff r au/ Kaufmann v om 24 . Ja nu ar 2 00 3 ( Te i l A) http :// w w w .bb t.ad m in.c h/th em en /grun db ildu ng /01 12 0/in de x .htm l? – Syst emat i k der Pr üfun gsel ement e Kauff r au/ Kaufmann des Eid genössi schen Vol ks wi r t sc ha f t sd ep ar t em en t s v om 2 4. J an ua r 2 00 3 ( Te i l C) http :// w w w .bb t.ad m in.c h/th em en /grun db ildu ng /01 12 0/in de x .htm l? – Regl ement des Kaufmänn i schen Ver bands Schweiz ( KV Schwei z ) und der I nt er essenge mei nschaf t Kaufmän ni sche Gr undbi l dung ( I GKG S chwei z ) v om
9. Dez ember 2003 über di e Or gani sat i on der Lehr abschl usspr üf un g K auf- fr au/ Kaufmann ht t p: / / www . r kg. ch/ upl oad/ fi l e/ p7MY U1 a _ d _ O r g a n i s a t i o n s r e g l e m e n t _0912 0
3. pdf – W eglei t ung der Schwei z er i schen Pr üfun gskommi ssi on f ür di e Kaufmä n- ni sche Gr undbi l dung v om 12 . Mai 201 0 f ür di e Le r n- und Lei st ungsdo kumen- t ation ( LLD) fü r di e Bi l dung i n be r ufl i cher Pr axi s an Handel smi t t el schul en ( HMS) ht t p: / / www . r k g . c h / u p l o a d / f i l e / p Ps i K0 1 _ d _ HM S_ W e g l e i t u n g _ L L D_ 07041 0. pdf – Ausführ ungsbe st i mmungen der Schwei z er i schen Pr üfun gskommi ssi on f ür die K au fm än nis c he Gru nd bild un g vo m 22 . Mä rz 200 6: A rbe its - u nd Le rns i- t uat i onen ht t p: / / www . r kg. ch/ upl oad/ fi l e/ p5oF l 12_d_ AB _ALS_220306 . pdf – Ausführ ungsbe st i mmungen der Schwei z er i schen Pr üfun gskommi ssi on f ür di e K aufmä nni sche Gr undbi l dung v om 12 . Mai 201 0: Ar bei t s- und Ler nsi t ua- tion en de r i nt egr i ert en P rax is teile an H an de ls m itt els c hu len (HM S ) i m Mo de ll i ht t p: / / www . r kg. ch/ upl oad/ fi l e/ pki pd02_ d_HMS_AB _ALS_070410 . pdf – Ausführ ungsbe st i mmungen der Schwei z er i schen Pr üfun gskommi ssi on f ür di e Kaufmä nni sche Gr undbi l dung v om 22 . Mär z 200 6: Pr oz essei nhei t en ht t p: / / www . r kg. ch/ upl oad/ fi l e/ p6a4d 19_d_ AB pdf – Ausführ ungsbe st i mmungen der Schwei z er i schen Pr üfun gskommi ssi on f ür di e Kau f mä nn i sc he Gr un db i l du ng v om 12. Mai 201 0: Pr oz es se i nh ei t en ( PE) i m R ah me n de r i nt eg r i er t en Pr ax i st ei l e an Ha nd el sm i t t el sc hu l en ( HMS) ht t p: / / www . r kg. ch/ upl oad/ fi l e/ p2W 7F03 _d_HMS_AB _PE_070410.
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