Verordnung über die Übernahme gebrannter Wasser durch das Bundesamt für Zoll und Gren... (681.41) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Übernahme gebrannter Wasser durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit 1
- Verordnung über die Übernahme gebrannter Wasser durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit 1
 - Art. 1 ³ Kernobstbrand zum Wiederverkauf
 - Art. 2 ⁵
 - Art. 3 ⁶ Anforderungen an den Kernobstbrand
 - Art. 4 ¹⁰ Übernahmepreise
 - Art. 5 ¹²
 - Art. 6 Andere ablieferungsberechtigte gebrannte Wasser ¹³
 - Art. 7 Vollzug
 - Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
 - Art. 9 Inkrafttreten