Verordnung über die Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgl... (910.102)
INHALT
Verordnung über die Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft
- Verordnung über die Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft
- § 3 Beiträge erhalten Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die An-
- § 9 Das Landwirtschaftsamt rechnet mit dem Bundesamt für Landwirt-
- § 10 Das Landwirtschaftsamt und das Planungs- und Naturschutzamt
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