Verordnung über die Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft
esrates über die regionale das Landwirtschaftsamt unter Beizug Zweck Zuständigkeit
§ 3 Beiträge erhalten Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die An-
spruch auf Direktzahlungen haben und die vom Landwirtschaftsamt mit Zustimmung des Planungs- und Naturschutzamtes festgelegten Mindestanforderungen an die biologische Qualität oder die Vernet- zung erfüllen. II. Vernetzungsprojekte
§ 4
1 In Vorranggebieten für Bi otopschutz und ökologische Aus- gleichsmassnahmen gemäss kantonalem Richtplan kann der Kan- ton eigene Vernetzungsprojekte realisieren.
2 Das generelle Projekt wird durch das Planungs- und Naturschutz- amt erstellt und betreut.
2)
§ 5
1 Projektträger können Gemeindever bände, einzeln e Gemeinden, Stiftungen oder öffentlich- oder privatrechtliche Organisationen sein.
2 Die Projektträgerschaft ist verantwortlich für die Planung, die Durchführung, die Betreuung und die Restfinanzierung der Beiträge an Vernetzungsprojekte sowie für die Berichterstattung.
3 Sie erstattet dem Landwirtschaftsamt nach dessen Vorgaben in der Regel alle drei Jahre sc hriftlich Bericht über den Stand der Zielerreichung.
4 Geplante Projektänderungen sind dem Landwirtschaftsamt unver- züglich zu melden. III. Höhe der Beiträge und Finanzierung
§ 6
2)
1 Für ökologische Ausgleichsfläche n, welche die vom Landwirt- schaftsamt mit Zustimmung des Plan ungs- und Naturschutzamtes festgelegten Mindestanforderungen erfülle n, werden folgende Bei- träge ausgerichtet: Beitrags- berechtigte Vernetzungs- projekte des Kantons Vernetzungs- projekte Dritter Höhe der Beiträge
Biologische Qualität in Fr./ha und Jahr resp. pro Baum und Jahr für Tal-, Hügel- und Bergzone 1 Vernetzung in Fr./ha und Jahr resp. pro Baum und Jahr für Tal-, Hügel- und Bergzone 1
2'000.-- 1'000.--
1'000.-- 1'000.--
30.-- 5.-- Kein Beitrag 5.-- Kein Beitrag 1'000.-- Kein Beitrag 500.--
2) ischen Leistungen bestehen, die im Richt- Naturschutzinventaren als Biotope kantonaler oder kommunaler
2) für Beiträge an Vernetzungspro- aft sicherzustellen. Der Be- Finanzierung
trag ist jeweils bis Ende November dem Landwirtschaftsamt zu ü- berweisen.
3 An die Kosten der Projektierung und Durchführung von Vernet- zungsprojekten werden keine Beiträge ausgerichtet. IV. Administration und Vollzug
§ 8
1 Gesuche für Beiträge an die biologische Qualität oder die Vernet- zung von Ausgleichsflächen sind dem Landwirtschaftsamt jeweils zwischen dem 15. April und dem 15. Mai einzureichen.
2 Das Landwirtschaftsamt prüft, ob die Voraussetzungen für eine Beitragsgewährung an die biologische Qualität und an die Vernet- zung erfüllt sind und veranlasst eine Qualitätskontrolle der betref- fenden Flächen.
3 Das Planungs- und Naturschutzamt prüft die Gesuche für Vernet- zungsprojekte und leitet sie mit einem Bericht und Antrag an das verfügende Landwirtschaftsamt weiter.
4 Werden Beiträge zugesprochen, veranlasst das Landwirt- schaftsamt innerhalb der Verpflichtu ngsdauer von sechs Jahren mindestens eine Überwachungskontrolle.
5 Die Kosten der Kontrollen sind vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin zu tragen.
§ 9 Das Landwirtschaftsamt rechnet mit dem Bundesamt für Landwirt-
schaft ab und zahlt die Beiträge für di e biologische Qualität und für die Vernetzungsprojekte bis am 31. Dezember des jeweiligen Jah- res an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen aus.
§ 10 Das Landwirtschaftsamt und das Planungs- und Naturschutzamt
stellen das Kontrollpersonal. Sie können Dritte beiziehen, wenn sie deren Ausbildu ng sicherstellen. V. Schlussbestimmung
§ 11
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend au f den 1. Januar 2002 in Kraft. Einreichung und Prüfung von Gesuchen, Kontrolle Abrechnungs- stelle Kontrollpersonal Inkrafttreten
1) und in die kantonale Ge-
1. Januar 2009 (Amtsblatt 2008, S. 1724).
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