Übereinkunft über die Polizeitransporte (512.55)
INHALT
Übereinkunft über die Polizeitransporte
- Übereinkunft über die Polizeitransporte
- § 1.
- § 2.
- § 3. Die von den Kantonen angeordneten Polizeitransporte zerfallen mit
- § 4.
- § 5.
- § 6.
- 1. November 1964 ermächtigten Stellen zuständig.
- 1. eine Transportgebühr (für die Hinreise) von 20 Rappen für die ersten
- 2. eine Entschädigung von 12 Franken für allfälliges Nachtquartier des
- 3. die Fahrkosten für Hin- und Rückfahrt zum halben Preis der gewöhnli-
- 4. Den Behörden wird es zur Pflicht gemacht, die Transporte zeitlich in
- 5. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweilen von Fall zu Fall.
- § 7.
- 1953.
- § 8. Wenn die Übernahme des Transportierten an der Grenze oder am
- § 9.
- § 10. Der Transportand ist vor dem Transport zu verpflegen und soll auf
- § 11.
- § 12.
- § 13.
- § 14. Für die Transporte, welche von den Bundesbehörden angeordnet
- 1. die Fahrkosten ( vgl. § 4 Abs. 3);
- 2. die Begleitungskosten nach Massgabe der in § 6 Absatz 3 festgesetzten
- 3. die Kosten von Verpflegung, Unterkunft und ärztlicher Wartung wäh-
- § 15. Die Transporte sind, wenn immer möglich, so einzurichten, dass sie in
- § 16. Weibliche Personen dürfen nicht in ZeIlen zusammen mit Männern
- § 17. Die Polizeiorgane haben ihr Augenmerk darauf zu richten, dass die
- § 18. Die vollzogenen Transportbefehle verbleiben am Bestimmungsorte
- § 19. Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement steht die allge-
- § 20. Die gegenwärtige Vereinbarung wird unter Genehmigung der zu-
- § 21. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
- § 22. Die Übereinkunft kann von den Vertragsparteien jederzeit bei Jah-
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