Übereinkunft über die Polizeitransporte
1 Übereinkunft über die Polizeitransporte Vom 23. Juni 1909 Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und die Polizeidirekto- ren sämtlicher Kantone haben nachstehende Vereinbarung über das polizeiliche Transportwesen getroffen:
§ 1.
1 Zu den Polizeitransporten im Sinne dieser Übereinkunft gehören alle von der Polizei angeordneten Transporte mit Einschluss der Armentrans- porte, welche die Abschiebung oder Heimschaffung gesunder oder kran- ker Personen aus einem Kanton nach einem andern (dem Heimatkanton) oder nach dem Auslande, oder aus dem Auslande nach dem schweizeri- schen Heimatkanton betreffen.
2 Die Beförderung von Personen nach dem Reglement über den Transport inländischer Armer auf den schweizerischen Transportanstalten bleibt vorbehalten.
§ 2.
1 Die Behörde, welche einen Polizeitransport anordnet, sorgt dafür: a) dass der zu Transportierende vorerst auf seine Transportfähigkeit un- tersucht und inbezug auf Haut- und Ungezieferreinheit und Beklei- dung transportfähig gemacht wird; b) dass die Identität des Transportanden wenn möglich festgestellt wird; c) dass seine Ausweisschriften und seine Effekten dem Transport beige- fügt werden.
2 Jedem Polizeitransport, sei derselbe begleitet oder nicht, ist ein Trans- portbefehl nach einheitlichem Formular mitzugeben.
§ 3. Die von den Kantonen angeordneten Polizeitransporte zerfallen mit
Bezug auf die Verteilung der Fahrkosten 3 Kategorien: I. Die Kosten des Transportes werden vom empfangenden Kanton getra- gen: a) wenn einem Kanton eine von ihm requirierte Person oder eine sol- che, deren strafrechtliche Verfolgung ihm obliegt, zugeführt wird; b) wenn ausgewiesene oder ausgeschaffte (gesunde oder kranke) schweizerische Angehörige vom Ausland her an der Grenze eintref- fen und von dort ihrem Heimatkanton zugeschoben werden. II. Die Kosten der Abschub- und Heimschaffungstransporte (gesunder und kranker Personen) aus der Schweiz nach dem Ausland trägt der Bund. III. Die Kosten der übrigen Transporte trägt der absendende Kanton. Hierher gehören unter anderem auch alle Heimschaffungen von schweizerischen (gesunden oder kranken) Armen aus dem Aufenthalts- oder Niederlassungskanton nach dem Heimatkanton.
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§ 4.
1 Die Abfertigung der Polizeitransporte seitens der Bahnverwaltungen erfolgt, ohne sofortige Taxzahlung, auf Grund von Ausweisen
1 ) unter nachheriger Rechnungsstellung an die kantonalen Polizeibehörden.
2
...
2 )
3
...
3 )
4 Zur Ausstellung der Fahrgutscheine sind nur polizeiliche Amtsstellen zuständig.
4 )
§ 5.
1 Die Rechnungsstellung über sämtliche auf dem ganzen schweizeri- schen Bahnnetz verwendeten Fahrgutscheine erfolgt monatlich durch die Einnahmenkontrolle der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern an die Kantone, und zwar werden die Transporte der I. Kategorie (jedoch mit Ausnahme der Rückfahrt von Transportbegleitern, vgl. § 6 Abs. 2 und 3) dem empfangenden Kanton, alle übrigen Transporte dem absendenden Kanton in Rechnung gebracht. Als Rechnungsbelege dienen die gebrauch- ten Gutscheine. Die Einzahlung der entsprechenden Rechnungsbeträge soll an die Hauptkasse der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern binnen Monatsfrist nach erfolgter Zustellung der monatlichen Rechnungen statt- finden. Die Schweizerischen Bundesbahnen übernehmen die Abrechnung mit den übrigen schweizerischen Bahn- eventuell Dampfschiffunterneh- mungen.
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3 Für die vom Bunde zu vergütenden Transportkosten der II. Kategorie stellen die Kantone dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement jeweilen vierteljährlich unter Beifügung der Belege Rechnung.
4 Ist ein nach dem Ausland abzuschiebender Transportand, der nicht als Arrestant geführt wird, in der Lage, die Kosten des Transportes ganz oder teilweise zu bezahlen, so hat der absendende Kanton bei der Rechnungs- stellung gegenüber dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement den Betrag, für welchen Zahlung erhältlich war, in Abzug zu bringen.
§ 6.
1 Auslagen für allfällige Transportbegleitung gehen in der Transport- kategorie I (§ 3 hiervor) zulasten des empfangenden Kantons, in Kategorie II zu Lasten des Bundes, in Kategorie III zu Lasten des absendenden Kan- tons. Eine Begleitung hat nur dann einzutreten, wenn eine solche zufolge der Gefährlichkeit oder des Zustandes (Jugend, Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit) der zu transportierenden Person als notwendig erscheint. Die Begleitung eines Transportes ist von Fall zu Fall bei der Rechnungsstellung schriftlich zu begründen.
5 )
2 Die nach den Vorschriften über die Polizeitransporte auf den schweizeri- schen Eisenbahnen dem begleitenden Polizeipersonal zukommende Taxbegünstigung findet auf das Begleitpersonal aller Polizeitransporte im _______________
1 ) Ausdruck nach den Abschn. 2 (Polizeitransporte) und 4 (Bedürftige) des Tarifs
630 der Schweizerischen Transportunternehmungen vom 1.November 1964.
2 ) Gegenstandslos.
3 ) Gegenstandslos.
4 ) Heute sind zur Ausstellung der Ausweise, wovon der Fahrgutschein einen Teil bildet, die nach dden Abschn. 2 Ziff. 28 (Plolizeitransporte) und 4 Ziff. 46 (Bedürftige) des Tarifs 630 der Schweizerischen Transportunternehmungen vom
1. November 1964 ermächtigten Stellen zuständig.
5 ) Letzter Satz eingefügt nach Anlage zum BRB vom 17. Dezember 1935 über die Polizeitransporte.
3 Sinne von § 1 der gegenwärtigen Übereinkunft (also auch auf begleitende Wärter und Wärterinnen) Anwendung. ...
1 )
3 Der absendende Kanton stellt für die Begleitungskosten in der Katego- rie I dem empfangenden Kanton, in der Kategorie II dem Bund Rechnung, welche umfasst:
1. eine Transportgebühr (für die Hinreise) von 20 Rappen für die ersten
30 km Bahnfahrt oder Fahrt im Auto, 10 Rappen für jeden weiteren Kilometer, von 60 Rappen pro Kilometer zu Fuss zurückgelegter Strek- ken, im Minimum 4 Franken, im Maximum 24 Franken.
2 ) Ist ein Begleiter genötigt, die transportierte Person an den Ausgangs- ort zurückzubringen, oder hat er eine andere Person dorthin mitzu- nehmen, so beträgt das Minimum der Transportgebühr 6 Franken, wenn der Rücktransport sich aus amtlichen Gründen derart verzögert, dass der Begleiter auswärts eine Hauptmahlzeit einnehmen muss. Be- dingt die Verzögerung die Einnahme von zwei Hauptmahlzeiten, so beträgt das Minimum der Transportgebühr 9.75 Franken. Die Warte- zeit wird von der zuständigen Behörde des Ortes, wo die Verzögerung eintrat, bescheinigt;
3 )
2. eine Entschädigung von 12 Franken für allfälliges Nachtquartier des
Transportbegleiters;
4 )
3. die Fahrkosten für Hin- und Rückfahrt zum halben Preis der gewöhnli-
chen Billette 2. oder 1. Klasse.
5 )
4. Den Behörden wird es zur Pflicht gemacht, die Transporte zeitlich in
der Weise anzusetzen, dass der Begleiter, wenn immer möglich, am Tag, an dem der Transport stattfindet, an den Ausgangsort zurückkeh- ren kann.
5. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweilen von Fall zu Fall.
6 )
§ 7.
1 Der Polizeitransport wird vom Ausgangspunkt direkt bis zum Be- stimmungsort angeordnet und ausgeführt. Demgemäss ist der Eisenbahn- fahrgutschein am Abgangsort für die ganze Route auszustellen.
2 Als Bestimmungsort gilt: a) bei Abschiebung von Schweizerbürgern in die Heimat der Hauptort des Bezirkes, wo die Heimatgemeinde liegt, oder eine im Transportbefehl im Einverständnis mit dem Empfangskanton als Abgabeort bezeichnete Eisenbahnstation; b) bei Abschiebung von Ausländern die betreffende Station; ________________
1 ) Satz aufgehoben (Abschn. 2 - Polizeitransporte - des Tarifs 630 der Schweizeri- schen Transportunternehmungen vom 1. November 1964).
2 ) Fassung nach einstweiliger Regelung des EJPD in Übereinstimmung mit den kantonalen Polizeidirektoren vom 1. August 1942. Entschädigungsansätze nach dem Kreisschreiben des EJPD vom 23. März 1965.
3 ) Absatz eingefügt nach einstweiliger Regelung des EJPD in Übereinstimmung mit den kantonalen Polizeidirektionen vom 1. August 1942. Gebühren nach dem Kreisschreiben der Eidgenössischen Polizeiabteilung vom 1. Dezember
1953.
4 ) Ansatz nach dem Kreisschreiben der Eidgenössischen Polizeiabteilung vom 1. Dezember 1953.
5 ) Neue Fassung ( Abschn. 2 - Polizeitransporte - des Tarifs 630 der Schweizeri- schen Transportunternehmungen vom 1. November 1964 ).
6 ) Fassung nach Anlage zum BRB vom 17. Dezember 1935.
4 c) für polizeilich gesuchte oder requirierte Personen der Sitz der aus- schreibenden oder requirierenden Amtsstelle beziehungsweise even- tuell eine im Einzelfalle besonders vereinbarte Abgabestation.
§ 8. Wenn die Übernahme des Transportierten an der Grenze oder am
Transportziel auf Schwierigkeiten stösst, so ist die absendende Behörde zur Rücknahme des Transportierten auf ihre Kosten verpflichtet.
§ 9.
1 Bei Übergang eines Transportes auf einen andern Zug (Dampfschiff) ist die Überführung von den Polizeiorganen derjenigen Kantone vorzu- nehmen, in deren Gebiet die betreffende Station liegt, ohne dass hierfür Rechnung gestellt werden kann. Zur Erleichterung dieses Dienstes werden die Züge, welche unbegleitete Transportanden führen, in der Regel auf täglich 4 nach jeder Richtung beschränkt. Die Bahnen werden jeweilen bei Einführung eines neuen Fahrplanes den kantonalen Polizeibehörden die für ihr Gebiet in Betracht fallenden Fahrkurse bezeichnen.
2 Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen für den Verkehr auf denjenigen Linien, auf welchen Polizeitransportwagen zirkulieren.
§ 10. Der Transportand ist vor dem Transport zu verpflegen und soll auf
längeren Routen Zwischenverpflegung durch die Polizeiposten an grösse- ren Bahnhöfen erhalten. Kann der Transport seinen Bestimmungsort nicht an einem Tag erreichen, so erhalten die Transportierten an geeignetem Orte (in der Regel an einem Kantonshauptort oder Amtssitz) Unterkunft, womit warme Verpflegung am Abend und am folgenden Morgen verbun- den sein soll. Auf den Zwischenverpflegungs- und Unterkunftsstationen soll bei Bedarf auch ärztliche Hilfe und Wartung zur Verfügung stehen.
§ 11.
1 Über die Kosten der Zwischenverpflegung sowie allfälliger Unter- kunft und ärztlicher Wartung für durchgehende Transporte der Katego- rien I, II und III stellen die betreffenden Kantone vierteljährlich dem Eid- genössischen Justiz- und Polizeidepartement Rechnung. Dieses prüft die eingegangenen Rechnungen, verteilt die Gesamtkosten nach der Bevölke- rungszahl auf die sämtlichen an dieser Übereinkunft beteiligten Kantone und besorgt die allgemeine Abrechnung.
2 Für die bei der Verpflegung und Unterbringung der Transportanden in Anspruch genommene Polizeimannschaft kann keine Entschädigung be- rechnet werden.
§ 12.
1 Bei Transporten, welche ausschliesslich innerhalb des Gebietes eines Kantons stattfinden, darf dieser Kanton die erwachsenden Kosten für Zwischenverpflegung und allfällige Unterkunft und ärztliche Wartung nicht in die interkantonale Verpflegungsrechnung einstellen.
2 Bei Transporten, welche aus Auftrag des Bundes ausgeführt werden, hat der transportierende Kanton die erforderliche Zwischenverpflegung, Un- terkunft und ärztliche Wartung für Rechnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizei-Departementes bar zu bezahlen.
§ 13.
1 Die Zwischenverpflegungs- und Unterkunftsstationen werden vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement nach Anhörung der kan- tonalen Polizeidirektion bezeichnet. Ihre Organisation ist Sache der be- treffenden Kantone.
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2 Jede verabfolgte Zwischenverpflegung beziehungsweise jede Nächtigung eines Transportierten wird durch den Ortsstempel der betreffenden Stati- on auf dem Transportbefehl angemerkt; für Zwischenverpflegung ist ein runder, für Unterkunft (mit zugehöriger Verpflegung) ein viereckiger Stempel zu verwenden.
§ 14. Für die Transporte, welche von den Bundesbehörden angeordnet
werden (Auslieferungen, eidgenössische Ausweisungen, Durchtransporte), stellen die Kantone dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement von Fall zu Fall Rechnung. Dieselbe umfasst:
1. die Fahrkosten ( vgl. § 4 Abs. 3);
2. die Begleitungskosten nach Massgabe der in § 6 Absatz 3 festgesetzten
Gebühren;
3. die Kosten von Verpflegung, Unterkunft und ärztlicher Wartung wäh-
rend des Transportes ( vgl. § 12 Abs. 2).
§ 15. Die Transporte sind, wenn immer möglich, so einzurichten, dass sie in
einem Tage zur Durchführung gelangen. Sie sollen am Bestimmungsort oder am Orte der Unterkunft nicht später als abends 8 Uhr ankommen. An Sonntagen sowie am Neujahrstag, Karfreitag, Auffahrtstag und Weih- nachtstag sind Polizeitransporte zu unterlassen.
§ 16. Weibliche Personen dürfen nicht in ZeIlen zusammen mit Männern
transportiert werden. Insofern ihnen nicht eine besondere Zelle angewie- sen wird, sind sie in dritter Wagenklasse
1 ) zu transportieren, wobei beglei- tende Polizeiagenten Zivilkleidung tragen. Vorbehalten bleibt der gemein- same Transport von Ehegatten und von Eltern mit ihren Kindern.
§ 17. Die Polizeiorgane haben ihr Augenmerk darauf zu richten, dass die
benutzten Transportzellen (und allfällige besondere Transportwagen) sowie die zeitweiligen Unterkunfts- beziehungsweise Arrestlokale für durchgehend Transportierte in gutem und reinlichem Zustande und bei kalter Witterung geheizt seien.
§ 18. Die vollzogenen Transportbefehle verbleiben am Bestimmungsorte
des Transportes 1 Jahr lang zur Verfügung der Rechnungskontrollstellen des Bundes und der Kantone aufbewahrt. Ein vom Formular loszutrennen- der Empfangsschein geht unmittelbar nach Eintreffen des Transportes am Bestimmungsorte an die absendende Stelle zurück; bei begleiteten Trans- porten ist der Empfangsschein dem Transportbegleiter auszuhändigen.
§ 19. Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement steht die allge-
meine Kontrolle über das Polizeitransportwesen zu. Es entscheidet allfälli- ge Anstände und Beschwerden über die Handhabung dieser Vereinbarung.
§ 20. Die gegenwärtige Vereinbarung wird unter Genehmigung der zu-
ständigen eidgenössischen und kantonalen Behörden abgeschlossen.
§ 21. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Abkommens. ________________
1 ) Heute zweite Klasse.
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§ 22. Die Übereinkunft kann von den Vertragsparteien jederzeit bei Jah-
resschluss gekündigt werden, und es tritt die Kündigung jeweilen 1 Jahr nachher in Wirksamkeit. Inkrafttreten am 1. Januar 1910
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