Verordnung über die amtliche Vermessung (211.441)
INHALT
Verordnung über die amtliche Vermessung
- Verordnung über die amtliche Vermessung
- § 3 Die Vermessungsarbeiten haben möglichst schnell nach der Ver-
- § 5 Die öffentliche Auflage wird vom Amt für Geoinformation
- § 14 Der rechtskräftige Eintrag von Grenzänderungen an Grundstücken
- § 15 Die periodische Nachführung obliegt dem Amt für Geoinformati-
- § 16 Das Amt für Geoinformation
- § 17 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu verwalten,
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