Verordnung über die amtliche Vermessung (211.441)
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Verordnung über die amtliche Vermessung

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2) und unter der Vorausset-
2) bestimmt die zugelassenen Grenz- Grenzzeichen
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 2
1 Die öffentliche Auflage wird vom Amt für Geoinformation
2) publi- ziert und vom ausführenden Ingenieur-Geometer oder von der aus- führenden Ingenieur-Geometerin durchgeführt.
2 Die Auflage kann zusammen mit der öffentlichen Auflage der Vermessung erfolgen. II. Amtliche Vermessung

§ 3 Die Vermessungsarbeiten haben möglichst schnell nach der Ver-

markung zu erfolgen.
§ 4
1 Die Verifikation von Vermessungsarbeiten ist in der Regel inner- halb eines Jahres nach Beendigung der Arbeiten abzuschliessen.
2 Festgestellte Mängel sind vor der öffentlichen Auflage zu behe- ben.

§ 5 Die öffentliche Auflage wird vom Amt für Geoinformation

2) publi- ziert und vom ausführenden Ingenieur-Geometer oder von der aus- führenden Ingenieur-Geometerin durchgeführt.
§ 6
1 Die Genehmigung des Vermessungswerkes durch den Regie- rungsrat erfolgt bei Ersterhebungen gestützt auf den Verifikations- bericht sowie eine Bescheinigung des Amtes für Geoinformation
2) über die erfolgte öffentliche Auflage und die Erledigung der Ein- sprachen, bei Erneuerungen gestützt auf den Verifikationsbericht.
2 Durch die Genehmigung erhalten die Pläne für das Grundbuch die Rechtswirkung öffentlicher Urkunden.
§ 7
1 Für die Erhebung, Schreibweise, Aenderung und Festlegung des Geltungsbereiches der Ortsnamen (Flurnamen) wählt der Regie- rungsrat auf die ordentliche Amtsdauer eine kantonale Flurnamen- kommission. Ihr gehören an: a) der Kantonsgeometer oder die Kantonsgeometerin (Vorsitz); b) zwei Mitglieder mit philologisch-historischen Kenntnissen; Ö ffentliche Auflage Zeitpunkt Verifikation Ö ffentliche Auflage Genehmigung Flurnamen- kommission
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2) archiviert. Vorbehalten bleibt die kantonale
2) im
2) möglichst frühzeitig im Voraus zu melden.
2) regelt das Meldewesen.
2) zu melden.
2) regelt das Meldewesen. Ü bersichtsplan Aufbewahrung, Archivierung Fixpunkte Übrige Informations- ebenen
1/2014 Meldungen an das Grundbuch- amt
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 teilung sowie Flächenkorrekturen an Grundstücken in geeigneter Form zu melden.
§ 13
1 Messurkunden sind durch die Beteiligten innert Jahresfrist im Grundbuch vollziehen zu lassen. Geschieht dies nicht fristgemäss, kann der alte Zustand der Vermarkung und Vermessung auf Kos- ten des Bestellers oder der Bestellerin wieder hergestellt werden.
2 Vor der Wiederherstellung ist dem Besteller oder der Bestellerin durch das Grundbuchamt schriftlich eine Frist zur grundbuchlichen Behandlung der Messurkunde anzusetzen.

§ 14 Der rechtskräftige Eintrag von Grenzänderungen an Grundstücken

in der amtlichen Vermessung erfolgt aufgrund der Vollzugsmeldung des Grundbuchamtes.

§ 15 Die periodische Nachführung obliegt dem Amt für Geoinformati-

on
2)
. Die Nachführungsperiode beträgt in der Regel nicht mehr als
10 Jahre.

§ 16 Das Amt für Geoinformation

2) ist befugt, einen rechtsverbindlichen Plan für das Grundbuch zu ersetzen.

§ 17 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu verwalten,

zu sichern, aufzubewahren und zu archivieren, dass sie in ihrem Bestand und in ihrer Qualität auf Dauer erhalten bleiben. IV. Koordination raumbezogener, digitaler Datenbestände
§ 18
2)
1 Das Amt für Geoinformation ist das kantonale Koordinationsorgan für Geobaisidaten und für Luftaufnahmen im Sinne von Art. 27 LVV (Verordnung über die Landesvermessung vom 21.05.2008, SR
510.626)
2 Andere Stellen, die Luftaufnahmen erheben wollen, melden dies dem Amt für Geoinformation. Vollzugsfrist Rechtskräftiger Eintrag Periodische Nachführung Rechtskräftiger Planersatz Unterhalt Koordinations- organ
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2) und des kulturtechnischen
1) und in die kantonale Ge- Aufhebung alter Erlasse Inkrafttreten
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