Vereinbarung zwischen dem Polizei-Departement des Kantons Solothurn und der Sektio... (512.351.1)
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Vereinbarung zwischen dem Polizei-Departement des Kantons Solothurn und der Sektion Solothurn des Touring-Clubs der Schweiz über die Durchführung technischer Nachprüfungen von Motorfahrzeugen der Clubmitglieder
- Vereinbarung zwischen dem Polizei-Departement des Kantons Solothurn und der Sektion Solothurn des Touring-Clubs der Schweiz über die Durchführung technischer Nachprüfungen von Motorfahrzeugen der Clubmitglieder
- 1. Der TCS bietet seinen Mitgliedern Gelegenheit, serienmässig hergestell-
- 2. Die Prüfungen sind nach den Vorschriften der BAV und nach den Wei-
- 3.
- 4.
- 5. Der MFK steht das Recht zu, die TCS-Kontrollen periodisch durch amtli-
- 6.
- 7. Vom TCS beanstandete Fahrzeuge sind innert 3 Wochen beim TCS nach-
- 8. Sind die bei der TCS-Prüfung festgestellten Mängel derart, dass eine
- 9. Der TCS verpflichtet sich, in seinem Zentrum in Oensingen eine voll-
- 10. Die Aufgebote zu den TCS-Prüfungen erlässt der TCS durch eigene
- 11. Jeden zweiten Mittwoch meldet der TCS die in den 14 vorausgegange-
- 12. Jährlich bis 15. Januar hat der TCS der MFK einen Gesamtbericht über
- 13. Für jedes vom TCS geprüfte Fahrzeug ist der MFK eine Kontrollgebühr
- 14. Erhält ein TCS-Mitglied von der MFK ein Aufgebot zur amtlichen Prü-
- 15. Für die Eintragungen im Fahrzeugausweis sind die von der MFK be-
- 16. Das Polizei-Departement behält sich das Recht vor, mit anderen Ver-
- 17. Die Anerkennung der TCS-Prüfungen als periodische Nachprüfung gilt
- 18. Beschwerden im Zusammenhang mit Fahrzeugprüfungen des TCS sind
- 19. Der TCS hat der MFK, die mit der Aufsicht über die TCS-Prüfungen
- 20. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch den Regie-
- 21. Mit der Vertragsunterzeichnung wird die Vereinbarung vom 30. Januar
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