Vereinbarung zwischen dem Polizei-Departement des Kantons Solothurn und der Sektio... (512.351.1)
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Vereinbarung zwischen dem Polizei-Departement des Kantons Solothurn und der Sektion Solothurn des Touring-Clubs der Schweiz über die Durchführung technischer Nachprüfungen von Motorfahrzeugen der Clubmitglieder

1 Vereinbarung zwischen dem Polizei-Departement des Kantons Solothurn und der Sektion Solothurn des Touring-Clubs der Schweiz über die Durchführung technischer Nachprüfungen von Motorfahrzeugen der Clubmitglieder Vom 25. Mai 1981 Das Polizei-Departement des Kantons Solothurn schliesst mit der Sektion Solothurn des Touring-Clubs der Schweiz (TCS) folgende Vereinbarung ab:

1. Der TCS bietet seinen Mitgliedern Gelegenheit, serienmässig hergestell-

te, leichte Personenwagen (Art. 3 Abs. 3 lit. a der Verordnung über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge vom 27. August 1969
1 ), BAV) im technischen Zentrum Oensingen durch speziell dafür ausgebildete Motor- fahrzeug-Sachverständige prüfen zu lassen. Das Polizei-Departement des Kantons Solothurn anerkennt diese Prüfungen als periodische Nachprü- fungen von Motorfahrzeugen im Sinne von Artikel 83 Absatz 1 BAV unter den nachstehenden Bedingungen.

2. Die Prüfungen sind nach den Vorschriften der BAV und nach den Wei-

sungen der MKF durchzuführen.

3.

1 Die Nachprüfungen erfolgen ausschliesslich im technischen Zentrum in Oensingen, wobei Prüfapparate, die mit jenen der Motorfahrzeugkontrol- le (MFK) gleichwertig sind, eingesetzt werden müssen.
2 Die Prüfgeräte sind nach den für die MFK geltenden Bestimmungen zu kontrollieren und zu justieren.

4.

1 Für die Prüfungen muss der TCS Motorfahrzeug-Sachverständige ein- setzen, welche die gleiche Ausbildung und die gleichen beruflichen Vor- aussetzungen wie die amtlichen Sachverständigen im Sinne der Verord- nung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenver- kehr vom 27. Oktober 1976
2 ) (VZV) haben. Die Ausbildung dieser Sachver- ständigen hat im Grundkurs für amtliche Sachverständige zu erfolgen.
2 Die TCS-Sachverständigen können durch die MFK zu Weiterbildungskur- sen und Instruktionen aufgeboten werden. Die Kosten gehen zu Lasten des TCS.

5. Der MFK steht das Recht zu, die TCS-Kontrollen periodisch durch amtli-

che Sachverständige inspizieren zu lassen. Die TCS-Sachverständigen sind ________________
1 ) SR 741.41.
2 ) SR 741.51.
2 jederzeit verpflichtet, der MFK über Fahrzeugprüfungen Auskunft zu erteilen. Für die Inspektionen stellt die MFK je nach Stundenaufwand zu einem Ansatz von 50 Franken Rechnung.

6.

1 Zu den TCS-Prüfungen sind nur Personenwagen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 litera a BAV zugelassen. Fahrzeuge mit Abänderungen dürfen nur geprüft werden, wenn für sämtliche Änderungen im Sinne von Artikel
38 BAV oder der Richtlinien der Chefs der kantonalen Motorfahrzeugkon- trollen vom 12. Mai 1977 eine entsprechende Bewilligung zum Fahrzeug- ausweis vorgewiesen werden kann. Werden nach Artikel 83 Absatz 1 sol- che Fahrzeuge freiwillig geprüft, so besteht für den Halter kein Anspruch auf amtliche Anerkennung.
2 Von den TCS-Prüfungen sind ferner Fahrzeuge nach Artikel 1 dieser Ver- einbarung ausgeschlossen, wenn sie nicht auf eine natürliche Person als Halter, der TCS-Mitglied ist, immatrikuliert sind (z.B. Gebrauchtwagen, die im Handel stehen), Unfallfahrzeuge, Fahrzeuge die wegen Mängeln durch die Polizei beanstandet wurden und Fahrzeuge, die bei Halter- oder Standortwechsel nach Artikel 83 Absatz 2 BAV amtlich zu prüfen sind.

7. Vom TCS beanstandete Fahrzeuge sind innert 3 Wochen beim TCS nach-

zuprüfen. Abgeänderte Fahrzeuge, die nach Ziffer 6 nicht geprüft werden dürfen , sowie Fahrzeuge mit schwerwiegenden Mängeln oder solche, die nicht zur Nachkontrolle vorgeführt werden, sind der MFK zu melden. Diese bietet die gemeldeten Fahrzeuge zu einer amtlichen Nachprüfung auf.

8. Sind die bei der TCS-Prüfung festgestellten Mängel derart, dass eine

sofortige Ausserverkehrsetzung des Fahrzeuges unerlässlich ist, hat der TCS-Sachverständige die Autobahnpolizei, Werkhof Oensingen, beizuzie- hen. Die TCS-Sachverständigen dürfen keine Amtshandlungen vornehmen.

9. Der TCS verpflichtet sich, in seinem Zentrum in Oensingen eine voll-

ständige Sammlung der Typenscheine zu halten und stets nachzuführen.

10. Die Aufgebote zu den TCS-Prüfungen erlässt der TCS durch eigene

Formulare.

11. Jeden zweiten Mittwoch meldet der TCS die in den 14 vorausgegange-

nen Tagen geprüften Motorfahrzeuge der MFK.

12. Jährlich bis 15. Januar hat der TCS der MFK einen Gesamtbericht über

die im Vorjahr geprüften Fahrzeuge abzuliefern.

13. Für jedes vom TCS geprüfte Fahrzeug ist der MFK eine Kontrollgebühr

für Zusatzarbeiten von 5 Franken zu entrichten. Die Gebühr ist jährlich bis

14. Erhält ein TCS-Mitglied von der MFK ein Aufgebot zur amtlichen Prü-

fung, kann der Fahrzeughalter sein Fahrzeug nicht beim TCS prüfen las- sen.
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15. Für die Eintragungen im Fahrzeugausweis sind die von der MFK be-

stimmten Zeichen (Stempel) zu verwenden.

16. Das Polizei-Departement behält sich das Recht vor, mit anderen Ver-

bänden solche Vereinbarungen abzuschliessen.

17. Die Anerkennung der TCS-Prüfungen als periodische Nachprüfung gilt

ausschliesslich für TCS-Mitglieder. Zum Zwecke der Kontrolle kann die MFK jederzeit die Vorlegung des TCS-Mitglieder-Verzeichnisses, Sektion Solo- thurn, verlangen.

18. Beschwerden im Zusammenhang mit Fahrzeugprüfungen des TCS sind

innert 10 Tagen an die MFK zu richten. Betroffene sind schriftlich auf dieses Rechtsmittel hinzuweisen.

19. Der TCS hat der MFK, die mit der Aufsicht über die TCS-Prüfungen

betraute Person als Kontaktperson zu melden.

20. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch den Regie-

rungsrat in Kraft. Sie gilt für die Dauer von 3 Jahren. Wird bis zum 30. Juni nicht von einer Partei schriftlich gekündigt, gilt sie jeweils für ein weiteres Kalenderjahr.

21. Mit der Vertragsunterzeichnung wird die Vereinbarung vom 30. Januar

1974
1 ) aufgehoben. Vom Regierungsrat am 16. Juni 1981 genehmigt ________________
1 ) Nicht publiziert.
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