Verordnung über den Gehaltsanspruch der Staatsfunktionäre bei Militärdienst (126.512.21)
INHALT
Verordnung über den Gehaltsanspruch der Staatsfunktionäre bei Militärdienst
- Verordnung über den Gehaltsanspruch der Staatsfunktionäre bei Militärdienst
- § 1. Sämtliche Beamten und Angestellten des Staates und der staatlichen
- § 2. Als Besoldung gilt der Bargehalt plus Teuerungszulagen. Die Kinderzu-
- § 3. Für Staatsfunktionäre, die Anspruch auf freie Kost haben, reduzieren
- § 4. Die Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung fallen dem Staat zu. Die
- § 5. Im Militärdienst erkrankte oder verunfallte Beamte oder Angestellte
- § 6.
- § 7.
- § 8. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1955 in Kraft.
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