Verordnung über den Gehaltsanspruch der Staatsfunktionäre bei Militärdienst (126.512.21)
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Verordnung über den Gehaltsanspruch der Staatsfunktionäre bei Militärdienst

1 Verordnung über den Gehaltsanspruch der Staatsfunktionäre bei Militärdienst RRB vom 24. Dezember 1954 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 54 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November
1941
1 ) beschliesst:

§ 1. Sämtliche Beamten und Angestellten des Staates und der staatlichen

Anstalten und Betriebe haben bei Militärdienst, den zu leisten sie verhal- ten werden können, folgenden Besoldungsanspruch: a) bei Wiederholun g s- und Er g änzun g skursen, inklusive Kadervorkurse 100% der Besoldung b) bei andern Militärdiensten, soweit sie die Dauer von 145 Tagen
2 ) pro Kalenderjahr nicht überschreiten: Haushaltführende 100% der Besoldung Nichthaushaltführende, welche bei der Familienaus g leichskasse als unterstützun g s- pflichtig anerkannt sind 80% der Besoldung Nichthaushaltführende 60% der Besoldung c) bei Militärdienstleistungen, welche die Dauer von 145 Tagen
3 ) innerhalb eines Kalenderjahres überschreiten: Verheiratete mit Kindern oder einer anerkann- ten Unterstützungspflicht 90% der Besoldung Verheiratete ohne Kinder und ohne Unterstüt- zun g spflicht, sowie haushaltführende Verwitwe- te, Geschiedene und Ledi g e, die nicht alleinste- hend sind 80% der Besoldung Nichthaushaltführende Verwitwete, Geschiedene und Ledi g e, die g e g enüber Kindern oder andern Familienan g ehöri g en unterhalts- oder unterstüt- zungspflichtig sind 60% der Besoldung Verwitwete, Geschiedene und Ledige 40% der Besoldung d) bei freiwilligen oder strafweise zu leistendem Militärdienst wird keine Besoldung ausgerichtet. ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) Fassung vom 14. Januar 1992; GS 92, 319.
3 ) Fassung vom 14. Januar 1992; GS 92, 319.
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§ 2. Als Besoldung gilt der Bargehalt plus Teuerungszulagen. Die Kinderzu-

lagen und die Zulagen für Unterstützungspflicht werden bei allen Mili- tärdiensten voll ausgerichtet. Der Besoldungsanspruch vermindert sich um jene Beiträge, die der Beamte wegen der Erwerbsausfallentschädigung nicht an die AHV/EO/IV/ALV zu entrichten hat.
1 )

§ 3. Für Staatsfunktionäre, die Anspruch auf freie Kost haben, reduzieren

sich die nach Ziffer 1 vorzunehmenden Besoldungsabzüge in der Weise, dass der Besoldungsanspruch um je 10% heraufgesetzt wird.

§ 4. Die Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung fallen dem Staat zu. Die

Staatsfunktionäre sind verpflichtet, ihre Ansprüche bei der Ausgleichskas- se zuhanden des Staates geltend zu machen. Sofern dem Staat zufolge Unterlassung der erforderlichen Meldung die Leistungen aus der Erwerbs- ersatzordnung verlustig gehen, hat der betreffende Funktionär für den Verlust aufzukommen.

§ 5. Im Militärdienst erkrankte oder verunfallte Beamte oder Angestellte

haben Anspruch auf die Leistungen nach § 49 des Gesetzes über das Staatspersonal, abzüglich der Auszahlungen der Militärversicherung, wel- che dem Staat verfallen.

§ 6.

2 ) Die Aushilfsangestellten haben Anspruch auf die Leistungen nach § 1 litera a) dieser Verordnung, wenn sie vor dem Einrücken zum Militärdienst mindestens 3 Monate beim Staat im Dienst standen oder das Dienstver- hältnis für mehr als 3 Monate eingegangen sind. Sofern diese Vorausset- zungen nicht erfüllt sind, haben sie nur Anspruch auf die Leistungen der Erwerbsersatzordnung.

§ 7.

3 ) Die vorstehenden Bestimmungen kommen auch zur Anwendung: a) für die weiblichen Beamten und Angestellten, welche beim Militäri- schen Frauendienst eingeteilt sind; b) für die Wegmacher und Bannwarte; c) für die Staatsangestellten, welche obligatorischen Zivilschutzdienst leisten. d) für die Staatsangestellten, welche zivilen Ersatzdienst leisten.4)

§ 8. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1955 in Kraft.

5 ) Alle früheren in dieser Sache ergangenen Beschlüsse werden auf diesen Zeitpunkt aufge- hoben. _______________
1 ) § 2 Satz 2 eingefügt am 27. September 1977; GS 87, 338.
2 ) § 6 Fassung vom 14. Januar 1992; GS 92, 319.
3 ) § 7 Fassung vom 14. Januar 1992.
4 ) § 7 Buchst. d eingefügt am 24. Juni 1997.
5 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 24. Juni 1997 am 1. September 1997.
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