Verordnung über die Telefonentschädigungen (126.511.326) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Telefonentschädigungen
- Verordnung über die Telefonentschädigungen
 - § 1. Staatsangestellte, die dienstliche Telefongespräche von einem Tele-
 - § 2. Die Entschädigung für die Gesprächstaxen wird mit dem Formular
 - § 3. Die Amtsvorsteher werden angewiesen, dem betroffenen Personal die
 - § 4. Es werden aufgehoben:
 - 1949.
 - 1956.
 - § 5. Es werden geändert:
 - § 4 wird gestrichen.
 - § 4 Absatz 5 wird gestrichen.
 - 30. März 1982
 - § 4 Absatz 5 wird gestrichen.
 - § 6. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.