Verordnung über die Urlaube des Staatspersonals (126.353.5) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Urlaube des Staatspersonals
- Verordnung über die Urlaube des Staatspersonals
 - § 1.
 - § 2. Begriff
 - § 3. Urlaub aus persönlichen oder familiären Gründen
 - 1. Eigene Hochzeit 5 Tage
 - 2. Hochzeit von Kindern, Geschwistern, Vater oder
 - 3. Niederkunft der Ehefrau 1 Tag
 - 4. Todesfälle:
 - 5. Teilnahme an der Trauerfeier von Arbeitskollegen
 - 6. Wohnungswechsel 1 Tag
 - § 4. Vorsprache bei Behörden
 - § 5. Erfüllen von Bürgerpflichten
 - 1. Aushebung als Rekrut, Fassen, Rückgabe und Um-
 - 2. Schiesskurs für Verbliebene
 - 3. a) Übungen und Kurse der Feuerwehr, je
 - 4. Täti g keit als Instruktor oder Rechnun g sführer bei
 - § 6. Expertentätigkeit
 - § 7. Tätigkeit in Personalverbänden
 - 1. Teilnahme als Delegierter an den statutarisch
 - 2. Teilnahme an den Sitzungen der leitenden
 - § 8. ...
 - § 8
 - § 8
 - § 8
 - § 8
 - § 9.
 - § 10. Teilnahme an Kursen Jugend+Sport
 - 1. Leiterkurse, je Kalenderjahr höchstens
 - 2. Sportfachkurse mit Jugendlichen als Leiter oder
 - § 11.
 - § 11
 - § 12. Zuständigkeit
 - § 13. Kontrolle
 - § 13
 - § 14. Inkrafttreten