Allmendgebührengesetz (724.900)
INHALT
Allmendgebührengesetz
- Allmendgebührengesetz
- 1. Geltungsbereich
- §1. Dieses Gesetz gilt für jede Benutzung der Allmend, die eine be-
- 2. Berechnung der Gebühren
- §2. Ist ein Gebührensatz pro Flächeneinheit vorgesehen, so sind die
- §3. Wird die Allmend ohne Bewilligung oder Benutzungsrecht in
- §4.
- §5. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif, in dem er die in
- 1. Bauplatzinstallationen
- §6. Die Gebühr für Bauplatzinstallationen beträgt Fr. 2.– pro m
- 2. Allmendbenutzung aus besonderem Anlass
- §7. Die Gebühren für die Allmendbenutzung aus besonderem An-
- 1. Ortsfeste Bauten und Anlagen
- §8. Die Gebühren für Hochbauten auf Allmend sind nach den für
- §9. Die Gebühren werden bis auf das Doppelte erhöht,
- 2. Benutzung zu gewerblichen Zwecken
- § 10. Die Gebührensätze für die dauernde Benutzung der Allmend
- 3. Fischergalgen und Bootsliegeplätze
- § 11. Für Fischergalgen beträgt die Gebühr Fr. 180.–; für Fischergal-
- 4. Andere Anlagen und Einrichtungen
- § 12. Für andere Arten der dauernden Allmendbenutzung können
- § 13.
- § 14. Auf dauernde Benutzungsverhältnisse wird dieses Gesetz von
- § 28 der Verordnung vom
- 22. März 1882 über die Baupolizei ist aufgehoben.
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