Allmendgebührengesetz (724.900)
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Allmendgebührengesetz

Allmendgebührengesetz Vom 16. Dezember 1992 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regie- rungsrates, beschliesst: i. allgemeines

1. Geltungsbereich

§1. Dieses Gesetz gilt für jede Benutzung der Allmend, die eine be-

sondere Zulassung erfordert.
2 Durch Nutzungspläne bezeichnete Teile öffentlicher Strassen auf Grundstücken sind der Allmend gleichgestellt.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen anderer Gesetze und der Landgemeinden sowie die besonderen Vorschriften über Messen und Märkte.

2. Berechnung der Gebühren

a) Berechnung von Flächen

§2. Ist ein Gebührensatz pro Flächeneinheit vorgesehen, so sind die

Gebühren im allgemeinen nach der beanspruchten Allmendfläche zu berechnen.
2 Die für Bedienung, Kundschaft oder Publikum nötigen Flächen sind mitzurechnen.
3 Die zur Werbung verwendeten Flächen des Objekts sind massge- bend, wenn sie grösser sind als die belegte Allmendfläche. b) Zuschläge

§3. Wird die Allmend ohne Bewilligung oder Benutzungsrecht in

Anspruch genommen, so können die Gebühren bis auf das Doppelte erhöht werden.
2 Zusätzlich zu den Gebühren sind zu bezahlen: a) Die Kosten von Kontrollen und Massnahmen, die nötig werden, weil die Allmend ohne Bewilligung oder Benutzungsrecht in An- spruch genommen wird oder Anordnungen der zuständigen Be- hörden nicht befolgt werden. b) Die wegen der Allmendbenutzung entstehenden Kosten von Ver- kehrsanordnungen und Verlegung öffentlicher Einrichtungen.
c) Ermässigung und Erlass

§4.

1) Die Gebühren können ermässigt oder erlassen werden, a) wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an einer nicht gewerb- lichen Allmendbenutzung besteht; b) für Bauten und Anlagen, die einem gesetzlich geförderten Zweck dienen oder die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung errich- tet oder erhalten werden müssen; c) wenn die Allmendbenutzung vorwiegend politischen, kirchlichen, oder gemeinnützigen Zwecken dient; d) wenn die Erhebung der ordentlichen Gebühren unverhältnismäs- sig wäre; e) wenn von einer Bewilligung oder von einem Benutzungsrecht wegen Bauarbeiten oder besonderer Anlässe auf Allmend nicht Gebrauch gemacht werden kann.
2 Die Verordnung kann Firmenanschriften und Eigenreklamen für ge- bührenfrei erklären, die den öffentlichen Grund nur unwesentlich be- anspruchen und die zur Orientierung des Publikums nötige Grösse nicht überschreiten.
3 Bei Erlass der Benutzungsgebühren bleibt die Erhebung von Verwal- tungs- und Erinnerungsgebühren vorbehalten. d) Gebührentarif

§5. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif, in dem er die in

diesem Gesetz festgelegten Gebühren und Gebührenrahmen peri- odisch den Veränderungen des Geldwertes anpasst. Der Indexstand bei der Anpassung darf um höchstens 10% überschritten werden.
2 Der angepasste Tarif gilt für alle Benutzungsverhältnisse von der auf die Anpassung folgenden Rechnungsperiode an. Der Regierungsrat kann Abweichungen beschliessen. ii. gebühren für die vorübergehende inanspruchnahme von allmend

1. Bauplatzinstallationen

§6. Die Gebühr für Bauplatzinstallationen beträgt Fr. 2.– pro m

2 und Woche, mindestens aber Fr. 20.– pro Bewilligung.
2 Für Leitungen wie Kabel- oder Rohrüberführungen ausserhalb der für andere Installationen beanspruchten Fläche beträgt die Gebühr Fr. 1.– pro Laufmeter und Woche, mindestens aber Fr. 20.– pro Bewilli- gung.

2. Allmendbenutzung aus besonderem Anlass

§7. Die Gebühren für die Allmendbenutzung aus besonderem An-

lass betragen je nach Interesse der Pflichtigen, Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs und Beanspruchung der Allmend: a) Fr. 1.– bis 3.– pro m
2 und Tag für temporäre Reklamen und Veran- staltungen, die der Werbung dienen, mindestens aber Fr. 100.– pro Objekt und Anlass. b) Fr. 10.– bis Fr. 20.– pro m
2 und Tag für temporäre Warenverkäufe, mindestens aber Fr. 50.– pro Tag.
2 Für Veranstaltungen, die der Bildung, der Unterhaltung, der Gesel- ligkeit oder ähnlichen Zwecken dienen, kann der Gebührentarif er- mässigte Ansätze vorsehen.
3 Für Anlässe, an denen die verfügbaren Plätze besonders beschränkt und die Nachfrage besonders gross ist, können die Gebühren bis auf das Dreifache erhöht werden. iii. gebühren für die dauernde inanspruchnahme von allmend

1. Ortsfeste Bauten und Anlagen

a) Im allgemeinen

§8. Die Gebühren für Hochbauten auf Allmend sind nach den für

die Bewertung von Baurechten massgebenden Grundsätzen zu berech- nen.
2 Für Anlagen, die ausschliesslich Verkehrszwecken dienen, werden die Gebühren nach den Grundsätzen für die Bemessung von Entschä- digungen für Landabtretungen zur Allmend berechnet.
3 Für Leitungen und andere Tiefbauten werden die Ansätze für Ver- kehrsflächen auf einen Drittel herabgesetzt. b) Zuschläge

§9. Die Gebühren werden bis auf das Doppelte erhöht,

a) wenn der Raum in Anspruch genommen wird, der nach einem Nutzungsplan oder einer Vorschrift einer anderen Nutzung zur Verfügung steht, b) wenn der Raum in Anspruch genommen wird, der für die Verle- gung von Leitungen oder andere im öffentlichen Interesse lie- gende Nutzungen zur Verfügung steht. Ausgenommen sind Bau- ten und Anlagen, die sofort entschädigungslos zu beseitigen oder an einen anderen Ort zu verlegen sind, wenn es öffentliche Inter- essen erfordern.

2. Benutzung zu gewerblichen Zwecken

§ 10. Die Gebührensätze für die dauernde Benutzung der Allmend

zu gewerblichen Zwecken betragen: a) Fr. 300.– pro m
2 im Jahr, wenn der Raum in Anspruch genommen wird, der nach einem Nutzungsplan oder einer Vorschrift einer an- deren Nutzung zur Verfügung steht, mindestens aber Fr. 300.– im Monat für einen Verkaufsstand und Fr. 500.–im Jahr für andere Gegenstände; b) Fr. 120.– pro m
2 im Jahr für Gegenstände ausserhalb dieses Rau- mes, mindestens aber Fr. 240.–; c) Fr. 80.– pro m
2 im Jahr für Boulevard-Restaurants und Boulevard- Cafés.
2 Wird die in Anspruch genommene Allmend Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt, so kann die Jahresgebühr durch einen Anteil an den Bruttoeinnahmen von 50% ersetzt werden. Stellt die Verwaltung dafür Einrichtungen wie Schaukästen oder Plakatsäulen zur Verfü- gung, so erhöht sich der Anteil auf 60%.

3. Fischergalgen und Bootsliegeplätze

§ 11. Für Fischergalgen beträgt die Gebühr Fr. 180.–; für Fischergal-

gen mit Fischerhaus Fr. 480.– im Jahr.
2 Für Bootsliegeplätze, die ausschliesslich der Vergnügungsschiffahrt dienen, beträgt die Gebühr Fr. 720.– im Jahr.

4. Andere Anlagen und Einrichtungen

§ 12. Für andere Arten der dauernden Allmendbenutzung können

die Gebühren für die Benutzung zu gewerblichen Zwecken je nach In- teresse der Pflichtigen und Beanspruchung der Allmend bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden. iv. änderungen des allmendgesetzes
2)

§ 13.

2)
v. übergangsbestimmung

§ 14. Auf dauernde Benutzungsverhältnisse wird dieses Gesetz von

der auf seine Inkraftsetzung folgenden Rechnungsperiode an ange- wendet. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in anderen Ge- setzen und in den Verleihungsbeschlüssen.
2 Gebührenfrei zugelassene Allmendbenutzungen bleiben gebühren- frei, bis die Zulassung erneuert wird oder erlischt.
3) Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.
4)

§ 28 der Verordnung vom

22. März 1882 über die Baupolizei ist aufgehoben.

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