Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes (112.2)
INHALT
Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes
- Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes
- Art. 2 2
- Art. 3 Die Auflage des Amtsblattes und den Druck desselben bestimmt der Regie-
- Art. 4 Die Herausgabe des Amtsblattes steht unter der Leitung der Kantonskanz-
- Art. 6 Der Abschluss des Amtsblattes geschieht alljährlich auf Ende Dezember.
- Art. 7 Das Amtsblatt ist bei den Postämtern zu abonnieren; doch kann dasselbe
- Art. 8 3 )
- Art. 11 Die vorliegende Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1913 in Kraft, wodurch
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