Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes (112.2)
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Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes

Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes
1) vom 29. November 1912 Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. verordnet:
Art. 1
1 Das «Amtsblatt des Kantons Appenzell A.Rh.» erscheint in der Regel wöchentlich einmal und zwar am Mittwoch.
2 Es enthält die Verhandlungen der Landsgemeinde, des Kantonsrates und des Regierungsrates, letztere, soweit sie von allgemeinem Interesse sind und sich zur Veröffentlichung eignen sowie sämtliche kantonalen Gesetze, Verordnungen, Reglemente, Instruktionen usw.
3 In einem Anhang zu jeder Nummer finden die verschiedenen amtlichen Bekanntmachungen Aufnahme, als: Mandate und Publikationen, überhaupt Inserate von Kantons- und Gemeindebehörden sowie Veröffentlichungen von Korporationen, Aktiengesellschaften, Spargenossenschaften usw.

Art. 2 2

)
1 Als Beilagen erhalten die Amtsblattbezüger: die Rechnung und das Bud- get der gesamten Landesverwaltung, die Rechenschaftsberichte des Regie- rungsrates und des Obergerichtes an den Kantonsrat und den Staatskalen- der.
2 Den für die Amtsstellen bestimmten Exemplaren ist soweit erforderlich überdies die eidgenössische Gesetzessammlung beizugeben.
3 Der Kantonsrat oder der Regierungsrat kann die Abgabe weiterer Beila- gen beschliessen.

Art. 3 Die Auflage des Amtsblattes und den Druck desselben bestimmt der Regie-

rungsrat. — — — — — — — — — — — —
1) Vgl. die Art. 13 und 14 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1).
2) Abs. 1 geändert am 1. Februar 1968 (aGS IV/484), Art. 2 geändert am 31. Mai 1951.

Art. 4 Die Herausgabe des Amtsblattes steht unter der Leitung der Kantonskanz-

lei. Derselben liegt auch die Kontrolle und die Anordnung bezüglicher Verfü- gungen hinsichtlich der nicht von ihr ausgehenden Berichte, Kommissions- verhandlungen, Publikationen und Inserate, welche im Amtsblatt erscheinen sollen, ob.
Art. 5
1 Die Expedition des Amtsblattes an die Amtsstellen und die Abonnenten usw. hat die mit der Herstellung desselben beauftragte Buchdruckerei zu besorgen. Ebenso führt dieselbe Rechnung über die Abonnements- und Insertionsgebühren zuhanden der Kantonskanzlei.
2 Das finanzielle Verhältnis zur Buchdruckerei wird durch einen Vertrag geordnet.

Art. 6 Der Abschluss des Amtsblattes geschieht alljährlich auf Ende Dezember.

Art. 7 Das Amtsblatt ist bei den Postämtern zu abonnieren; doch kann dasselbe

auch direkt bei der Expedition und bei der Kantonskanzlei bestellt werden. Es sind nur Abonnements auf den ganzen Jahrgang zulässig.

Art. 8 3 )

Der Abonnementspreis wird vom Regierungsrat bestimmt und ist möglichst tief zu halten. Er darf die Druck- und Versandkosten des Amtsblattes und dessen Beilagen nicht übersteigen.
Art. 9
1 Freiexemplare des Amtsblattes erhalten: a) Die Mitglieder des Regierungsrates und des Obergerichts, das Stände- ratsmitglied und die Mitglieder des Nationalrates des herwärtigen Wahl- kreises, der Präsident des Kantonsrates, die Präsidenten und Kanzleien der kantonalen und Bezirksgerichte 4) , das Verhöramt, das kantonale Poli- zeibureau, die Kantonalbank, die Sekretariate der Kantonskanzlei, der Le- — — — — — — — — — — — —
3) Geändert am 31. Mai 1951
4) Bezirksgerichte aufgehoben durch Teilrevision der KV vom 28. April 1974 (aGS V/652).
bensmittelinspektor, der Schulinspektor, der Kantonsingenieur, das Kan- tonskriegskommissariat, das Kreiskommando, das Oberforstamt, die Verwaltungen der Heil- und Pflegeanstalt und der Zwangsarbeitsanstalt, die Konkursbeamten und deren Aktuariate in den drei Landesbezirken, der Landweibel und der Gerichtsweibel. b) Jede Gemeindekanzlei zuhanden des Gemeindehauptmannamtes,...
5) , des Zivilstandsamtes,... 6) , des Sektionschefs, des Vermittleramtes, des Betreibungsamtes und der Gemeindekanzlei selbst
7)
. c) Weitere Freiexemplare erhalten die Bundeskanzlei, die Bundesgerichts- kanzlei, das eidgenössische statistische Bureau und das eidgenössische Fabrikinspektorat des IV. Kreises. d) Die Kantonskanzlei, weiche für sich und das Kantonsarchiv Anspruch auf drei Freiexemplare hat, ist ermächtigt, auch den Staatskanzleien anderer Kantone tauschweise ein Freiexemplar zukommen zu lassen.
2 An ein und dieselbe Person, welche verschiedene zum Gratisbezug be- rechtigte Stellen bekleidet, wird nur ein Exemplar abgegeben
3)
.
3 Im übrigen befindet der Regierungsrat über allfällige Änderungen und Ergänzungen dieser Liste
3)
.
Art. 10
8)

Art. 11 Die vorliegende Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1913 in Kraft, wodurch

diejenige vom 26. August 1897 aufgehoben wird. — — — — — — — — — — — —
5) Gegenstandslos geworden durch die Teilrevision der KV vom 28.April 1974 (aGS V/652; Aufhebung der Gemeindegerichte).
6) Gegenstandslos geworden durch Einführung des Polizeigesetzes vom 25. April
1971 (bGS 521.1), wonach das gesamte Polizeiwesen Sache des Kantons ist.
7) Geändert am 31. Mai 1951.
8) Aufgehoben am 31. Mai 1951.
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