Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den kantonalen Berufsfac... (410.411)
INHALT
Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den kantonalen Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen
- Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den kantonalen Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen
- § 2 Soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält, ist das Erzi hungsdepartement für alle personalrechtlichen Entscheide zustän-
- § 3 Für die Anstellung der Lehrpersonen sind grundsätzlich die Vor-
- § 5 Es werden folgende Anstellungsarten unterschieden:
- § 18 der Personalverordnung findet keine Anwendung auf im Lehrauftragsverhältnis angestellte Lehrpersonen, deren Pensum
- § 32 Fallen die einen Kurzurlaub auslösenden Ereignisse gemäss § 40
- § 32a 4)
- § 17 dieser Verord nung gilt für die Ansätze gemäss Abs. 1 und
- § 41 Der Bildungsurlaub stellt sicher, dass die Lehrpersonen im Rahmen
- § 44 Die Rückzahlungspflicht gemäss § 50 der Personalverordnung ent-
- § 49 Mit dem In -Kraft -Treten dieser Verordnung wird die Verordnung
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