Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den kantonalen Berufsfac... (410.411)
CH - SH

Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den kantonalen Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen

s- d-
. 1 Abs. 4 lit. c, Art. 5 Abs. 2, Allgemeine Bestimmungen
3) l- haffhau- Gegenstand und Geltungs - bereich
3 Sie regelt die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen aus dem Arbeitsverhältnis, soweit diese nicht durch das Berufsbildungsg setz, das Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz und die entsprechenden Verordnungen, das Personalgesetz, die Persona verordnung sowie die Lohnverordnung geregelt si nd.

§ 2 Soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält, ist das Erzi hungsdepartement für alle personalrechtlichen Entscheide zustän-

dig.
2. Abschnitt: Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 3 Für die Anstellung der Lehrpersonen sind grundsätzlich die Vor-

schriften der Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes massge- bend.
§ 4
1 Zu besetzende Stellen sind in der Regel zu veröffentlichen.
2 Keine Veröffentlichung ist in begründeten Ausnahmefällen erfor- derlich, insbesondere wenn: a) die Anstellung für höchstens ein Schulsemester erfolgen soll; b) die Stelle kurzfristig besetzt werden muss; c) die Stelle durch Berufung besetzt wird.
3 Eine Stelle, die infolge von Krankheit oder Unfall der stelleninh benden Lehrperson von einer Stellvertretung besetzt ist, kann in der Regel erst nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht wieder definitiv besetzt werden.

§ 5 Es werden folgende Anstellungsarten unterschieden:

a) unbefristete Anstellung als Hauptlehrperson; b) befristete und unbefristete Anstellung im Lehrauftragsverhäl
§ 6
1 Die Anstellung der Lehrpersonen erfolgt durch den Rektor bzw. die Rektorin. Das Erziehungsdepartem ent legt den Lohn sowie den Besoldungsansatz fest. 5) Subsidiäre Zuständigkeit Anstellungs - vorsc hriften Besetzung von Stellen Anstellungs - arten Anstellungs - und Lohnfestle- gungsbefugnis
t- e- i- n- e-
5) e- e- semesterweise im Lehrauftragsverhältnis ange stellt. Vertrauens - ärztliche Untersuchung Unbefristete Anstellung als Hauptlehr - person Befristete und unbefris tete Anstellung im Lehrauftrags - verhältnis
6

§ 18 der Personalverordnung findet keine Anwendung auf im Lehrauftragsverhältnis angestellte Lehrpersonen, deren Pensum

veränderbar ist.
§ 10
1 Zu Beginn der Anstellung gilt grundsätzlic h eine Probezeit von drei Monaten.
2 In begründeten Fällen kann auf eine Probezeit verzichtet oder es kann eine kürzere Probezeit vereinbart werden.
§ 11
1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden.
2 Nach Ablauf der Probezeit können die befristete und unbefristete Anstellung im Lehrauftragsverhältnis unter Einhaltung einer dre monatigen bzw. die unbefristete Anstellung als Hauptlehrperson unter Einhalt ung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Schulsemesters gekündigt werden.
§ 12
1 Die Pensionierung erfolgt frühestens auf Ende des Schulsemes- ters, in welchem die Lehrperson Anspruch auf eine Rente der Pen- sionskasse hat, und spätestens auf das Ende desjenigen Schuls mesters, in welchem sie Anspruch auf eine AHV -Rente hat.
2 Das Erziehungsdepartement kann Ausnahmen über die Alter grenze hinaus bewilligen.
§ 13
1 Dauert die ganze oder teilweise Arbeitsaus setzung einer Lehrper- son wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Monate und ist der Zeitpunkt der vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit ung so erstattet die Schulleitung dem Personalamt unter Beilage der bisherigen Arztzeugnisse schriftlich Ber icht.
2 Lehrpersonen, die Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse erheben, haben der Schulleitung rechtzeitig ein schriftliches G such zuhanden der Kasse einzureichen. Bei einer Pensionierung invaliditätshalber leitet die Schulleitung das Gesuch mit ein trag und mit einem Arztzeugnis an die Kasse weiter.
3 Die Schulleitung kann eine vertrauensärztliche Untersuchung an- ordnen. Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Bericht, dass die Lehrperson voraussichtlich die volle Arbeitsfähigkeit in absehbarer Probezeit Kündigungs - fristen und -termine Pensionierung Invalidität
Allgemeine Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis Verordnung. ter - oder Frühlingsferien begin- en des
5) n- sum: %: Anrechnung der Dienstjahre zu einem Drittel; % bis 67 %: Anrechung der Dienstjahre zu zwei tteln; %: volle Anrechnung der Dienstjahre; igkeiten: angemessene Anrechnung der tjahre; tjahre; eben Dienstjahre; Personal - gespräch Beginn und Ende des Besoldungs - anspruchs Anfangs - besoldung
d) Lebenserfahrung ab dem 24. Altersjahr: angemessene Anrec nung zu höchstens einem Drittel und bis höchstens fünf Diens jahre.
3 Anrechnungen gemäss Abs. 2 lit. a bis d können innerhalb des gleichen Zeitraums nur einmal erfolgen, wobei die für die anzustel- lende Lehrperson günstigere Variante anzuwenden ist.
4 Bei Wiedereintritt in den Schuldienst des Kantons Schaffhausen innerhalb zweier Jahre erfolgt die Einreihung in eine Bandposition innerhalb des Lohnbandes mindestens so, wie sie im Zeitpunkt des Austritts g ewesen ist. Zusätzliche Dienstjahre können nur für den Zeitraum nach dem Austritt aus dem Schuldienst des Kantons Schaffhausen angerechnet werden.
§ 17
3)
1 Lehrpersonen an Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen sowie Lehrpersonen an kantonalen Lehrgängen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, die über die Voraussetzungen für eine Anstellung als Hauptlehrperson verfügen, wird 100 % des A satzes gemäss dem jeweiligen Lohnband ausgerichtet.
2 Lehrpersonen an Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen mit dem Lehrdiplom einer unteren Schulstufe sowie solchen ohne Lehrdiplom, jedoch mit einem entsprechenden Fachabschluss, wird
90 % des Ansatzes gemäss dem jeweiligen Lohnband ausgeric tet.
3 Lehrpersonen an kantonalen Lehrgängen z ur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung mit dem Lehrdiplom einer unteren Schul- stufe wird 95 % des Ansatzes gemäss dem jeweiligen Lohnband ausgerichtet.
4 Lehrpersonen, die weder über ein Lehrdiplom noch über einen entsprechenden Fachabschluss verfügen, wird 80 % des Ansatzes gemäss dem jeweiligen Lohnband ausgerichtet.
5 Über spezielle Fälle entscheidet das Erziehungsdepartement.
§ 18
3)
1 Eine Lohnerhöhung kann sowohl im befristeten als auch im unbe- fristeten Arbeitsverhältnis gewährt werden.
2 Mit der unbefristeten Anstellung als Hauptlehrperson kann gleic zeitig eine Lohnanpassung erfolgen. Besoldungs - ansätze Lohnerhöhung
n- ufnahme einer zusätzlichen Unterrichtstäti g- Ist dies nicht Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall im befristeten Arbeits - verhäl tnis Lohnzahlung während Militär - und anderen Dienstpflichten Nebenbe - schäf tigungen Annahme eines öffentlichen Amtes Altersentlastung
2 Bei mehr als 75 % eines vo llen Pensums wird die volle Entlastung gewährt, bei mehr als 50 % eines vollen Pensums die halbe Entla tung.
3 Der Anspruch auf Altersentlastung entfällt, wenn Überstunden er- teilt werden. Ausnahmen können von der Schulleitung bewilligt werden.
4. Abschni tt: Unterrichtszeit, Überstunden, Stellvertretungen, Feiertage, Ferien und Urlaub
§ 24
1 Das Vollpensum einer Lehrperson beträgt pro Jahr:
2) a) 1040 Lektionen für Lehrpersonen in berufskundlichen, allgemein bildenden und wiss enschaftlichen Fächern mit vorwiegend theo- retischer Ausrichtung, vorbehältlich lit. c; b) 1120 Lektionen für Lehrpersonen in berufskundlichen und al gemein bildenden Fächern mit vorwiegend praktischer Ausric tung (Sport, Werken, Hauswirtschaft usw.); c) 1120 Lektionen für Lehrpersonen in allen Fächern der Lehrgän- ge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung.
2 Der Subventionsabrechnung für Lehrpersonen von Berufsfac schulen und Höheren Fachschulen, deren Träger nicht der Kanton ist, liegt ebenfalls ei n Vollpensum von 1040 bzw. 1120 Lektionen zu Grunde.
§ 25
1 Lehrpersonen sind auf Anordnung der Schulleitung verpflichtet, Klassen-, Sport - und Ferienlager zu leiten, an schulischen Veran- staltungen teilzunehmen und Aufträge im Interess e der Schule zu erfüllen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn derartige Anlässe in die unterrichtsfreie Zeit oder in die Schulferien fallen.
2 Zusätzlich zum Unterricht hat jede Lehrperson ohne besondere Entschädigung folgende Pflichten: a) Teilnahme an Konferenzen und anderen Schulanlässen; b) Übernahme der Klassenlehre rfunktion und anderer Aufgaben, die der Schulbetrieb erfordert; c) Mitarbeit bei bzw. Abnahme von Prüfungen.
3 Diese Pflichten haben in einem angemessenen Verhältnis zur er- teilten Lektionenzahl zu stehen. Unterrichts - verpflichtung Weitere Pflichten
% eines Vollpensums unterrichten, s- et. Die Einzel- nde Fälle. i- s- d kein Urlaub bewilligt. Unterrichts - zeiten Mehrlektionen, Stell - vertretungen Feier - und Ferientage Ferien Umwandlung
13. Monatsrate Urlaub
2 Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Schulleitung zuständig.
5)
2bis Für die Bewilligung von teilweise bezahltem Urlaub unter Ver- rechnung der Stellvertreterkosten sowie von bezahltem Urlaub für Weiterbildung oder sonstige im Interesse der Schule liegende Tä- tigkeiten bis zu einem Monat oder bis zu 20 Unterrichtstagen pro Jahr ist die Schulleitung, bei längerer Dauer das Erziehungsdepar- tement auf Antrag der Schulleitung zuständig.
6)
3 Die Einzelheiten werden in einem vom Erziehungsdepartement zu genehmigenden Reglement festgelegt.

§ 32 Fallen die einen Kurzurlaub auslösenden Ereignisse gemäss § 40

der Personalverordnung in die Schulferien, auf unterrichtsfreie T ge oder in die Zeit von Krankheit, Unfa ll oder Urlaub, besteht Anspruch auf Kompensation.

§ 32a 4)

1 Die Lehrperson, welche im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, hat Anspruch auf einen bezahlten Vater- schaftsurlaub.
2 Der Vaterschaftsurlaub entspricht dem doppelten wöchentlichen Pensum der Lehrperson zum Zeitpunkt der Geburt.
3 Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Ge- burt des Kindes bezogen werden. Er kann wochen- oder t ageweise bezogen werden. Ein nicht bezogener Vaterschaftsurlaub verfällt entschädigungslos.
4 Nach Möglichkeit ist der Vaterschaftsurlaub bis zum Austritt des Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Es erfolgt keine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um nicht bezogene Vaterschaftsurlaubs- tage und es werden auch keine Urlaubstage ausbezahlt.
5 Taggeldleistungen der EO fallen dem Arbeitgeber zu.
6 Die Einzelheiten regelt das Erziehungsdepartement in einem Reg- lement. Kurzurlaub Vaterschafts - urlaub
- 16m EOG, weil ihr Kind wegen Krankheit oder Rahmenfrist von 18 Mo- Pensum der einzelnen Lehrperson. Sie können eine ieren. Schulleitung und Spezial - funktionen l- ö- ent geregelt. onen, o- Urlaub für die Betreuung eines wegen Krank - heit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes Schulleitung und Entlastung Weitere Spezial - funktionen
2 Sofern der zeitliche Aufwand ei ne Unterrichtsentlastung rechtfer- tigt, regelt die Schulleitung diese in einem Reglement, welches vom Erziehungsdepartement genehmigt wird.
6. Abschnitt: Entschädigungen
§ 35
1 Lehrpersonen beziehen als Mitglied einer vom Erziehungsdepar- tement eingesetzten Kommission oder Arbeitsgruppe ein Sitzungs- geld, sofern ihre Funktion mit wesentlicher Mehrarbeit verbunden ist und die Sitzung ausserhalb der Unterrichtszeit angesetzt wird.
2 Die vorsitzende sowie die protokollführende Lehrperson erhal in jedem Fall ein Sitzungsgeld.
3 Der Regierungsrat setzt die Höhe der Sitzungsgelder fest.
§ 36
1 Für Stellvertretungen werden pro Unterrichtslektion Entschädi- gungen basierend auf dem altersabhängigen Minimum der Band- position b des jeweiligen Lohnbandes ausgerichtet.
7)
2 Für bereits an den Berufsfachschulen und den Höheren Fach- schulen tätige Lehrpersonen sind die Ansätze entsprechend ihrem aktuellen Lohn massgeblich. 7)
2 bis Für Lehrpersonen, welche im Kanton Schaffhausen p ensioniert wurden, werden die Stellvertretungsansätze funktionsbezogen, ba- sierend auf ihrem letzten Lohn ausgerichtet.
8)
2 ter Für Lehrpersonen, welche in den letzten fünf Jahren vor der An- stellung als Stellvertretung beim Kanton Schaffhausen als Lehrper- son ordnungsgemäss eingestuft waren, werden die Stellvertre- tungsansätze funktionsbezogen, basierend auf ihrem letzten ord- nungsgemäss eingestuften Lohn ausgerichtet, sofern dieser höher als der Entschädigungsansatz gemäss Abs. 1 ist. 8)
3

§ 17 dieser Verord nung gilt für die Ansätze gemäss Abs. 1 und

Abs. 2 entsprechend.
4 Bei Stellvertretungen, die durchgehend drei Monate oder länger dauern, werden die Lehrpersonen ordnungsgemäss eingestuft.
§ 37
1 Expertinnen bzw. Experten, die für Prüfungen von ausserhalb der Schule beigezogen werden, erhalten für ihre Tätigkeit bei den mündlichen und schriftlichen Prüfungen eine Entschädigung. Sitzungsgelder Stell - vertretungen
7) Mitwirkung an Prüfungen, Prüfungs - experten
Aufnahme -, Zwischen- und Abschlussprüfungen und Abschlussprüfungen über ein angemess e- nt geregelt, welches vom Erziehungsdepart e- - und Spezialfunktionen wird Weiterbildung u- e- e- Bildungsurlaub Schulleitung und Spezial - funktionen Förderung der Weiterbildung Bildungs - urlaub

§ 41 Der Bildungsurlaub stellt sicher, dass die Lehrpersonen im Rahmen

ihres Lehrauftrages über die aktuellen Kenntnisse und das notwen- dige Wissen verfügen. Er ergänzt die regelmässige Weiterbildung und kann auch der Verbesserung der methodisch-didaktischen Kompetenz oder der Vorbereitung auf eine neue Aufgabe an der Schule dienen.
§ 42
1 Der Bildungsurlaub wird in der Regel nur Hauptlehrpersonen mit vollem Pensum und mindestens zehn Jahren Unterrichtstätigkeit an der jeweiligen Berufsfachschule bewilligt. Über Ausnahmen ent- scheidet das Erziehungsdepartement auf Antrag der Aufsicht kommission.
2 Das Bedürfnis für einen Bildungsurlaub muss ausgewiesen sein.
3 Die üblichen Weiterbildungsanstrengungen müssen wahrgeno men worden sein.
4 Die Ziele des Bildungsurlaubs müssen mit dem vorgelegten Pr gramm auf zweckmässige Art und Weise erreicht werden.
5 Die Weiterführung eines geordneten Schulbetriebs muss gewähr- leistet sein.
§ 43
1 Während des Bildungsurlaubs wird das ordentliche Gehalt für das Pflichtpensum (exkl. Funktionszulagen und Überstunden) ausb zahlt.
2 Die Finanzierung des Urlaubsaufwandes ist Sache der beurlaub- ten Lehrperson. Der Kanton kann sich an ausserordentlichen Auf- wendungen beteiligen.
3 Das Erziehungsdepartement entscheidet über die Verwendung ausserordentlicher Einnahmen der Lehrpersonen aus der Ur- laub stätigkeit, soweit sie deren Aufwendungen übersteigen.

§ 44 Die Rückzahlungspflicht gemäss § 50 der Personalverordnung ent-

steht, wenn die Lehrperson die Berufsfachschule innert fünf Jahren nach Beendigung des Bildungsur laubes aus eigenem Antrieb ver- lässt. Ziel Vor aus - setzungen Kostenregelung Rückzahlungs - pflicht
r- es Bildungsurlaubs ist der Schulleitung inner-
5) as absolvierte Detailprogramm; laubs; Verfahrens - und Formvor - schriften sschutz richten sich nach Art. 16 des i- Schlussbestimmungen -Tretens dieser Ver- % des Ansatzes gemäss dem -Treten Eingabefrist Schlussbericht Grundsatz und Rechtsweg Übergangs - bestimmung

§ 49 Mit dem In -Kraft -Treten dieser Verordnung wird die Verordnung

über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den Berufsfac schulen und den Höheren Fac hschulen vom 1. Februar 2005 auf- gehoben.
§ 50
1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 1) und in die kantonale G setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2005, S. 1415.
2) Fassung gemäss RRB vom 13. November 2007, in K raft getreten am
1. Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1841).
3) Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2010, in Kraft getreten am 1. A gust 2010 (Amtsblatt 2010, S. 996).
4) Eingefügt durch RRB vom 8. Dezember 202 0, in Kraft getreten am
1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2165) ; gilt für Kinder, welche nach dem 31. Dezember 2020 geboren werden.
5) Fassung gemäss RRB vom 17. August 2021, in Kraft getreten am
1. August 2021 (Amtsblatt 2021, S. 1537).
6) Eingefügt du rch RRB vom 17. August 2021, in Kraft getreten am
1. August 2021 (Amtsblatt 2021, S. 1537).
7) Fassung gemäss RRB vom 24. Januar 2023, in Kraft getreten am
1. Februar 2023 (Amtsblatt 2023, S. 130).
8) Eingefügt durch RRB vom 24. Januar 2023, in Kraft get
1. Februar 2023 (Amtsblatt 2023, S. 130). Aufhebung des bisherigen Rechts In - Kraft - Treten
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