Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisatio... (423.32)
INHALT
Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
- Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
- § 1. Die neue Umschreibung
- § 2. Der Sitz des Bischofs wird nach Solothurn verlegt, woselbst die Stifts-
- § 3.
- § 4. Der Bischof erhält, nachdem der Verbalprozess über dessen kanoni-
- § 5. Der jährliche Gehalt für den Bischof ist auf 8000 Franken festgesetzt.
- § 6. Die Regierung des löblichen Standes Solothurn weist dem Bischof
- § 7. Dem Bischof wird ein Domstift beigegeben.
- § 8.
- § 9. Aus obiger Zahl werden 10 mit Stimm- und Wahlrecht den Senat des
- § 10. Jedem Diözesanstand ist es freigestellt, die ihn betreffende Anzahl
- § 11. Die Regierung des Standes Solothurn bezeichnet die denselben be-
- § 12. Von dem obigen § 11 findet bei der ersten Besetzung des Domstifts,
- § 13. Durch diese Zutheilung bleibt jedoch die von den Ständen Bern und
- § 14. Die 10, den Senat des Bischofs bildenden Domherren werden jewei-
- § 15.
- § 16. Der jährliche Gehalt der residirenden stimmgebenden Domherren ist
- § 17.
- § 18. An dem Domkapitel sollen folgende Dignitarien bestehen:
- § 19. Der Domprobst, dessen Präbende sich hinlänglich dotiert befindet,
- § 20. Der von dem heiligen Vater zu ernennende Domdechant übt bei dem
- § 21. Demselben wird zu seinem Gehalt als Domherr annoch eine Zulage
- § 22. Es kann nur eine Dignität auf den nämlichen Domherrn übertragen
- § 23. Die Würde eines Dompropsten und Dechanten darf niemals von
- § 24.
- § 25. Dem Domstifte werden für den Gottesdienst von den Kaplänen des
- § 26. Diese Stiftskapläne sind ohne Zuthun der übrigen Kantone aus ihren
- § 27. Die Ernennung der Stiftskapläne, die aus der ganzen Diözese ge-
- § 28.
- § 29. Die Regierung von Solothurn räumt für das Seminarium das erfor-
- § 30. Für die erste innere Einrichtung des Gebäudes des Seminariums und
- § 31.
- § 32. Dagegen behaltet sich der löbliche Stand Solothurn vor.
- § 33.
- § 34.
- § 35. Die Diözesanstände gewährleisten die ordentliche, sichere und freie
- § 36. Zufolge der mit dem päpstlichen Stuhle abgeschlossenen Konvention
- § 37.
- § 38.
- § 39. Ebenso behalten sich die Diözesanstände ihre bisherigen Rechte,
- § 40. Den löblichen Mitständen Aargau und Thurgau wird der freie Beitritt
- § 41.
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