Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
1 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel (Langenthal-Luzerner Vertrag oder Grundvertrag) Vom 28./29. März 1828 Die Regierungen der Hohen Stände Luzern, Bern, Solothurn und Zug, von der Wichtigkeit durchdrungen, die Begründung und Vollendung der Bisthumsangelegenheiten ehestens zu bezwecken, haben zu diesem Ende, in Erneuerung und Vervollständigung des am 3. März 1820 zu Langenthal abgeschlossenen Vertrages, mit Rücksicht auf ihre nachherigen Verhand- lungen vom 28. Brachmonat 1824 und 27. Wintermonat 1826, sowie in Beachtung der durch die seitherigen Umstände nothwendig gewordenen Abänderungen, folgende Übereinkunft mit Ratifikationsvorbehalt unter sich abgeschlossen, als:
§ 1. Die neue Umschreibung
1 ) des Bisthums Basel wird in sich begreifen: a) die ganze katholische Bevölkerung der löblichen Stände Luzern, Solo- thurn und Zug; b) die katholische Bevölkerung in dem mit dem löblichen Stande Bern durch den Wiener Rezess vom 19. März 1815 vereinigten Landtheil.
§ 2. Der Sitz des Bischofs wird nach Solothurn verlegt, woselbst die Stifts-
kirche zum heiligen Urs und Viktor zur Kathedralkirche erhoben wird.
§ 3.
1 Die Wahl des Bischofs, der in einer den Regierungen der Di- özesankantone genehmen Person aus der gesamten Geistlichkeit des Bisthums genommen wird, kommt den stimmgebenden Domherren zu.
2 Die löblichen Stände werden dafür besorgt sein, dass die eintretende Erledigung des bischöflichen Sitzes nicht zu lange andaure.
§ 4. Der Bischof erhält, nachdem der Verbalprozess über dessen kanoni-
sche Eigenschaften nach den für die in der Schweiz bestehenden bischöfli- chen Kirchen allgemein üblichen Vorschriften abgefasst sein wird, durch den heiligen Vater seine kanonische Einsetzung.
§ 5. Der jährliche Gehalt für den Bischof ist auf 8000 Franken festgesetzt.
§ 6. Die Regierung des löblichen Standes Solothurn weist dem Bischof
Unterhalt der Gebäulichkeiten derselben, ohne hiefür die Diözesankanto- ne in Anspruch zu nehmen.
§ 7. Dem Bischof wird ein Domstift beigegeben.
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1 ) Vgl. dazu 423.31.
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§ 8.
1 Das Domstift wird aus 17 Domherren oder Kapitularen bestehen, wovon wenigstens 12 bei dem Domstift residieren sollen, um den Gottes- dienst zu versehen, und dem Bischofe bei kirchlichen Verrichtungen die nötige Beihülfe zu leisten.
2 Dasselbe wird gebildet: aus 3 Domherren des Standes Luzern, 3 des Stan- des Bern, ferners aus den 10 Kapitularen des Kollegiatstiftes von St. Urs und Viktor zu Solothurn und endlich durch den Domherrn des löblichen Standes Zug.
§ 9. Aus obiger Zahl werden 10 mit Stimm- und Wahlrecht den Senat des
Bischofs bilden, nämlich: je 3 aus den Kantonen Luzern, Bern und Solo- thurn und einer aus dem Kanton Zug.
§ 10. Jedem Diözesanstand ist es freigestellt, die ihn betreffende Anzahl
von stimmgebenden Domherren zum Theil aus residirenden oder nicht residirenden bestehen zu lassen, doch soll immer von den löblichen Stän- den Luzern und Bern wenigstens ein Domherr bei dem Domstift residiren, der ebenfalls zum Gottesdienst und zur Bedienung des Bischofs in seinen kirchlichen Verrichtungen mitzuwirken hat.
§ 11. Die Regierung des Standes Solothurn bezeichnet die denselben be-
treffende Zahl von Domherren, welche den Senat des Bischofs zu bilden haben, aus dem Solothurnischen Stift.
§ 12. Von dem obigen § 11 findet bei der ersten Besetzung des Domstifts,
in Bezug auf die Arlesheimischen Domherren, folgende Ausnahme statt: Da von dem Arlesheimischen Domstift noch 6 Domherren am Leben sind, die als wirkliche Domherren des Bisthums Basel betrachtet werden müs- sen, so wird ihnen zum Voraus in dem neu zu errichtenden Domkapitel Sitz und Stimme zugesichert, und sie sollen als Domherren derjenigen löblichen Stände gezählt werden, welche bisher einen Bestandtheil des Bisthums Basel ausgemacht haben. Demnach sollen die betreffenden Stände sich über die im Verhältnis ihrer ehevorigen, dem Bisthum Basel einverleibten Bevölkerung vorzunehmende, daherige Verteilung und Uebernahme derselben des Nähern verständigen.
§ 13. Durch diese Zutheilung bleibt jedoch die von den Ständen Bern und
Basel für den Unterhalt dieser Domherren übernommene Verpflichtung ungeschwächt. Dagegen verpflichten sich die betreffenden Stände, den ihnen zu Theil fallenden Arlesheimischen Domherren, welche am bischöfli- chen Sitze residiren würden, für die Zeit ihrer Residenz, nebst der von den Ständen Bern und Basel ihnen zugesicherten Pension, noch eine Gehaltszu- lage zu geben, um vermittelst derselben ihre jährliche Besoldung auf die Summe von 2000 Franken zu setzen.
§ 14. Die 10, den Senat des Bischofs bildenden Domherren werden jewei-
len nach derjenigen Wahlart besetzt, welche für jeden Stand besonders entweder bereits bestimmt ist, oder durch fernere Unterhandlung zwi- schen Seiner päpstlichen Heiligkeit und den löblichen Ständen wird aus- gemittelt werden.
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§ 15.
1 Um als Domherr wählbar zu sein, muss der zu Wählende entweder ein Angehöriger desjenigen Kantons sein, der die vakante Stelle dotirt, oder als Geistlicher in demselben angestellt sich befinden.
2 In beiden obigen Fällen werden folgende Eigenschaften gefordert: Es soll der zu Wählende jedenfalls ein Weltgeistlicher sein und während 4 Jahren mit Eifer und Klugheit einer Seelsorge vorgestanden, oder statt dieser letzten Bedingung dem Bischofe in der Verwaltung des bischöflichen Sprengels beigestanden, oder als Lehrer der Theologie oder des kanoni- schen Rechts bei einer öffentlichen Anstalt sich ausgezeichnet haben.
§ 16. Der jährliche Gehalt der residirenden stimmgebenden Domherren ist
festgesetzt auf 2000 Franken, derjenige hingegen der nicht residirenden auf 300 Franken.
§ 17.
1 Die Regierung von Solothurn sichert ihren Domherren den fortwäh- renden Genuss ihrer wirklich besitzenden Präbenden und der dazu gehö- rigen Wohnungen zu.
2 Für die Wohnungen der übrigen Domherren, wenn sie an die Residenz gebunden sind, sorgen die betreffenden Regierungen entweder durch Anweisung einer Wohnung oder durch Vergütung eines angemessenen Mietzinses.
§ 18. An dem Domkapitel sollen folgende Dignitarien bestehen:
a) ein Domprobst; und b) ein Domdechant.
§ 19. Der Domprobst, dessen Präbende sich hinlänglich dotiert befindet,
wird nach der bisherigen Wahlart von der Regierung des Standes Solo- thurn ernannt.
§ 20. Der von dem heiligen Vater zu ernennende Domdechant übt bei dem
Domkapitel die kanonische Disziplinaraufsicht aus.
§ 21. Demselben wird zu seinem Gehalt als Domherr annoch eine Zulage
von 800 Franken zugesichert, welche von den Diözesanständen nach dem im § 34 aufgestellten Massstabe abgereicht wird.
§ 22. Es kann nur eine Dignität auf den nämlichen Domherrn übertragen
werden.
§ 23. Die Würde eines Dompropsten und Dechanten darf niemals von
einem Angehörigen des nämlichen Kantons bekleidet werden.
§ 24.
1 Für jeden der Diözesankantone muss auf Verlangen eine eigene Offizialität errichtet werden.
2 Dem löblichen Stande Bern wird die Anwendung des Artikels 1 in der von der Eidgenossenschaft unterm 18. Mai 1816 in Garantie aufgenommenen Vereinigungsurkunde über die Bischof Baseltschen Lande vorbehalten und zugesichert, die da lautet: «Es wird eine Offizialität im katholischen Theile des Bisthums sein, deren Attribute die nämlichen sein werden, wie in den übrigen katholischen Kantonen der Diözese Basel. Die Grundsätze und die
4 Verrichtungen dieser Offizialität werden in der Folge durch Übereinkunft zwischen der bischöflichen Behörde und der Regierung von Bern bestimmt werden.»
3 Auf gleiche Weise sollen den übrigen Diözesanständen ihre diesfalls besitzenden Einrichtungen vorbehalten bleiben.
§ 25. Dem Domstifte werden für den Gottesdienst von den Kaplänen des
Stifts zum heiligen Urs und Viktor 10 an der Zahl zugegeben.
§ 26. Diese Stiftskapläne sind ohne Zuthun der übrigen Kantone aus ihren
bisherigen Stiftungen zu besolden.
§ 27. Die Ernennung der Stiftskapläne, die aus der ganzen Diözese ge-
nommen werden können, geschieht durch ihre betreffenden Kollatoren.
§ 28.
1 An dem Ort des bischöflichen Sitzes wird auf gemeinschaftliche Kosten derjenigen Stände, die daran Antheil nehmen, ein Seminarium errichtet.
2 Ausser diesem soll, ohne Einwilligung der betreffenden Regierung, keine Errichtung eines Seminars stattfinden können.
3 Jedoch steht es jedem Kantone frei, auf seine Kosten, unter Mitwirkung des Bischofs, ein eigenes Seminarium zu errichten, in welchem Falle sich derselbe mit diesem für die daherige Einrichtung in’s Einverständnis setzen wird.
4 Dabei sichern sich die löblichen Stände die Gewährleistung des landes- herrlichen Aufsichtsrechtes (Jus inspectionis et cavendi) in seiner ganzen Ausdehnung über die einmal errichteten Seminarien gegenseitig zu. Über die Anwendung desselben behalten sie sich übrigens durch eine spätere Verabredung das Nähere festzusetzen vor.
§ 29. Die Regierung von Solothurn räumt für das Seminarium das erfor-
derliche Gebäude ein, dessen Unterhalt sie übernimmt, ohne weder für eint noch anderes die Diözesankantone in Anspruch zu nehmen.
§ 30. Für die erste innere Einrichtung des Gebäudes des Seminariums und
für die Anschaffung der hiezu erforderlichen Geräthschaften, sowie für den Unterhalt der Letztern, werden die am Seminarium theilnehmenden Kantone verhältnissmässig beitragen, nachdem ihnen der löbliche Stand Solothurn eine Übersicht der diessfälligen Bedürfnisse und ihres Kostenbe- trags vorgelegt und die Mehrheit der Stände dieselbe genehmigt haben wird.
§ 31.
1 Die Regierung von Solothurn gewährleistet den Unterhalt des Kir- chengebäudes zum heiligen Urs und Viktor. Die dem Domstifte zu seinen gottesdienstlichen Verrichtungen nöthigen Paramente und andere Gegen- stände werden aus der Stiftskustorei zum heiligen Urs und Viktor gelie- fert.
2 Um hiefür nach Gebühr vollständige Vorsehung zu thun, sollen die Vaka- tureinkünfte während den 3 ersten Monaten der Erledigung des Bi- schofssitzes der vorbenannten Stiftskustorei zufallen.
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3 Bei längerer Erledigung des bischöflichen Stuhls behalten sich die Diözes- anstände das Recht vor, den weiter fallenden Vakatureinkünften behufs der Diözesanverwaltung die gutfindende fernere Bestimmung zu geben.
§ 32. Dagegen behaltet sich der löbliche Stand Solothurn vor.
a) dass der Pfarrgottesdienst, nach wie vor, in der Stiftskirche gehalten werden könne ; b) dass bei unvorgesehenen Fällen von Abänderungen oder Aufhebung dieses Bisthums, die Stiftskirche, das Seminarium, das Haus des Bischofs und die Stiftskustorei niemals als Diözesaneigenthum angesehen wer- den könne; c) dass die Solothurnischen Kapitularen fortfahren sollen, eine eigene Korporation zu bilden, und ihnen der Fortgenuss ihrer Rechte, Güter und Kollaturen nach der bisher üblichen Weise zugesichert bleibe, in- sofern das gegenwärtige Konkordat darin keine Abänderung getroffen hat.
§ 33.
1 So wie das besondere Solothurnische Stiftsvermögen jetzt und in Zukunft eigens verwaltet wird, so sollen dagegen auch von der wirklichen Existenz des Domstiftes hinweg alle der Diözese zufallenden Zuflüsse durch Legationen, Donationen usw., wenn sie durch ausdrückliche Be- stimmungen dieser zugedacht worden sind, abgesondert von jenem Stifts- vermögen, als wirkliches Diözesangut verwaltet werden, und den gesamten Diözesan- ständen im Verhältnisse ihrer leistenden Beiträge zufallen.
2 Donationen aller Art, welche für die Präbenden eines einzelnen Kantons gestiftet werden, gehören einzig diesem Kantone zu, und bleiben ihm bei allfälliger Theilung vorbehalten, behufs dessen sie stattgefunden haben.
§ 34.
1 Zur Abreichung der Beiträge an den Gehalt des Bischofs, sowie an die übrigen gemeinsam zu bestreitenden Unkosten der Diözese soll für die kontrahirenden Stände als Scala ihre katholische Bevölkerung, welche dem Bisthumssprengel einverleibt ist, dienen, und dafür bis zu einer förmlichen Ausmittlung derselben nachstehendes Verhältnis angenommen sein, als für den Stand Luzern 100'000 Seelen Bern 44'000 Seelen Solothurn 45'000 Seelen Zu g 14'000 Seelen zusammen 203'000 Seelen
2 In dem, auf die Ausführung der neuen Diözesaneinrichtung nachfolgen- gen nächsten Frühjahre soll eine förmliche Aufzählung der sämtlichen, in der Diözese begriffenen katholischen Einwohner, ohne Unterschied auf Heimatrechtigkeit und Rücksicht auf Alter, auf Anordnung der Regierun- gen statthaben.
3 Diese Aufzählung wird je von 20 zu 20 Jahren, zu dem nämlichen Zeit- punkt, auf gleiche Weise erneuert.
1 ) ________________
1 ) Vgl. jetzt 423.355.1.
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4 Die Regierungen überreichen das Resultat dieser Aufzählungen nach Pfarreien oder Gemeinden abgetheilt, und mit ihrer Anerkennung und Beglaubigung förmlich bekleidet, zu Handen des Diözesanverbandes.
§ 35. Die Diözesanstände gewährleisten die ordentliche, sichere und freie
Abreichung ihres betreffenden Antheils an diese gemeinsamen Diözesa- nunkosten aus den ihnen hiefür zu Gebote stehenden Mitteln, und ent- schlagen sich jeder andern Abreichungsweise dafür als der soeben ange- gebenen, sowie jeder anderwärtigen Dotation.
§ 36. Zufolge der mit dem päpstlichen Stuhle abgeschlossenen Konvention
wird der Bischof den in derselben vorgeschriebenen Eid der Treue gegen die Diözesanstände, je nach dem Ermessen derselben, zu ihren Handen entweder den sämtlichen Abgeordneten oder einer gemeinschaftlichen Delegation derselben ablegen.
§ 37.
1 Da die Formel des Eides, welche die Bischöfe Sr. päpstlichen Heilig- keit beim Antritt ihres Amtes abzulegen haben, so wie sie gewöhnlich lautet, keineswegs der Stellung eines Seelenhirten von Untergebenen einer nicht katholischen oder paritätischen Regierung angemessen ist, so werden die löblichen Diözesanstände darauf bestehen, dass ein künftiger Bischof von Basel seinen Eid nicht nach dieser Formel, sondern vielmehr nach derjenigen zu leisten habe, welche in Staaten, die unter einem nicht- katholischen Fürsten stehen, wie zum Beispiel in Preussen, Grossbritannien usw. üblich ist.
2 Es verlangen die löblichen Diözesanstände, dass die Vorschrift dieses zu leistenden Eides in einer beglaubigten Abschrift, sowie bei der Eideslei- stung eines jedesmaligen neuen Bischofs der darüber abzufassende Ver- balprozess in ordentlicher Ausfertigung ihnen zugestellt werde.
§ 38.
1 Die löblichen Stände garantieren sich gegenseitig das Recht des Placetum regium in seiner vollen Ausdehnung.
2 Alle Publikationen des Bischofs oder seiner Delegierten, sowie die Akten der geistlichen Gerichtsbarkeit sollen dem Gutheissen der Regierungen nach darüber festzusetzenden Formen unterworfen sein.
§ 39. Ebenso behalten sich die Diözesanstände ihre bisherigen Rechte,
Herkommen, Freiheiten und wohlhergebrachten Übungen in kirchlichen Sachen aufs Feierlichste vor und gewährleisten sich dieselben gegenseitig.
§ 40. Den löblichen Mitständen Aargau und Thurgau wird der freie Beitritt
gen Vertrag vorbehalten und zugesichert.
2 Ebenso dem löblichen Stand Basel entweder für seine sämtliche katholi- sche Bevölkerung, oder, wo er es gutfinden sollte, bloss für diejenige in dem ihm durch den Wiener Rezess vom 19. März 1815 zugefallenen Lan- destheil.
3 Falls die löblichen Stände Aargau und Thurgau dem Bisthumsverbande beitreten, wird ihnen ihr Antheil am Domstift, wie folgt, zugesichert, nämlich: dem Stande Aargau ein residierender und 2 nicht residierende Domherren ; dem Stande Thurgau ein nichtresidierender Domherr.
4 Tritt einer oder mehrere der obgenannten Stände dem Bisthumsverbande bei, so wird der jährliche Gehalt des Bischofs bis auf das Maximum von
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10’000 Schweizerfranken im Verhältnis der einverleibten katholischen Bevölkerung des betreffenden Standes vermehrt.
5 Sollte die Vereinigung der sämtlichen obgenannten Stände stattfinden, so kann, wenn es erforderlich sein sollte, der bischöfliche Sprengel wegen seiner grössern Ausdehnung mit dem Suffraganeus oder Weihbischof versehen werden, der, vom Bischof ernannt, einen jährlichen Gehalt von
2000 Schweizerfranken beziehen wird, welcher auf die sämtlichen, dem Bisthumsverbande beigetretenen Stände zu verteilen ist.
6 Im Übrigen treten obbenannte 3 löbliche Stände in alle jene Rechte, Genüsse und Verbindlichkeiten ein, welche für die kontrahirenden Diözes- anstände durch vorstehenden Vertrag bestimmt worden sind.
§ 41.
1 Den andern, vom Bisthum Konstanz losgetrennten löblichen Stän- den bleibt der Zutritt zum neu umschriebenen Bisthum Basel auf den Fall ebenfalls vorbehalten und zugesichert, wo von Seite des päpstlichen Stuhles die Einwilligung dazu erhalten werden kann.
2 Ihre daherigen Verhältnisse bleiben einer spätern Übereinkunft vorbehal- ten.
3 Also abgeredt und beschlossen unter Vorbehalt der Genehmigung der allseitigen, vorbenannten hohen Regierungen. Zusatzartikel Die hohen Diözesanstände Luzern, Bern, Solothurn und Zug, unvorgegrif- fen der im Artikel 28 des zwischen ihnen abgeschlossenen Grundvertrages über die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bisthums Basel vom gestrigen Datum sich vorbehaltenen späteren Verabredung über die nähere Anwendung des sich gegenseitig gewährleisteten Jus inspectionis et cavendi für die einmal errichteten Seminarien, nehmen schon vorläufig durch gegenwärtigen Nachtrag förmlich unter sich den Grundsatz an: dass unter diesem Aufsichtsrechte der hohen Diözesanstände namentlich die Zustimmung derselben für die bei einem solchen Seminar anzustellenden sowohl Vorsteher als Lehrer, sowie die volle Befugnis mitbegriffen sein solle: durch eigene Kommissarien an den Prüfungen, die mit den Alumnen eines solchen Seminars vorgenommen werden, Theil zu nehmen. Dieser Zusatzartikel soll gleiche Kraft und Verbindlichkeit in sich tragen, als wäre derselbe dem obenher gerufenen Grundvertrage unmittelbar einverleibt.
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