Verordnung betreffend den Betrieb von Alters- und Pflegeheimen (329.510)
INHALT
Verordnung betreffend den Betrieb von Alters- und Pflegeheimen
- Verordnung betreffend den Betrieb von Alters- und Pflegeheimen
- §1. Als Heime im Sinne dieser Verordnung gelten private Einrich-
- §2. Die Eröffnung und Führung eines Heimes ist bewilligungspflich-
- §3. Die Aufsicht obliegt dem Gesundheitsdepartement.
- §4. Die Heimbewohner und Heimbewohnerinnen haben Anspruch
- §5. Innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskaft dieser Ver-
- §6. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
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