Verordnung betreffend den Betrieb von Alters- und Pflegeheimen (329.510)
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Verordnung betreffend den Betrieb von Alters- und Pflegeheimen

Verordnung betreffend den Betrieb von Alters- und Pflegeheimen (Alters- und Pflegeheimverordnung) Vom 11. Dezember 1990 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzes vom 7. Januar 1988
1) sowie auf §§ 2 und 2a des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin vom 26. Mai 1879
2) , beschliesst: Begriff

§1. Als Heime im Sinne dieser Verordnung gelten private Einrich-

tungen, die der dauernden Unterbringung und Betreuung oder Pflege von mindestens sechs betagten Personen dienen. Bewilligung

§2. Die Eröffnung und Führung eines Heimes ist bewilligungspflich-

tig.
2 Einer Bewilligung gleichgestellt ist ein Betriebssubventionsvertrag zwischen dem Kanton und dem Heimträger.
3 Die Bewilligung wird vom Gesundheitsdepartement
3) erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Vorliegen eines Heimleitbildes; b) Gewährleistung einer fachgerechten Leitung, Verwaltung, Betreu- ung und Pflege durch geeignetes Personal; c) bauliche Eignung der Liegenschaft; d) für die Bewohnerinnen und Bewohner transparente Taxgestal- tung; e) Gewährleistung des in § 4 festgehaltenen Persönlichkeitsschutzes.
4 Das Sanitätsdepartement erlässt zu Abs. 3 lit. b und c Richtlinien, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind.
5 Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden. Sie wird entzogen, wenn die Bewilligungsvoraus- setzungen nicht mehr gegeben sind.

§3. Die Aufsicht obliegt dem Gesundheitsdepartement.

4)
2 Die Triagekommission des Gesundheitsdepartements
4) kann insbe- sondere die Sicherstellung der fachgerechten Betreuung und Pflege
Schutz der Persönlichkeit

§4. Die Heimbewohner und Heimbewohnerinnen haben Anspruch

auf Rücksichtnahme und Schutz ihrer Persönlichkeit. Namentlich sol- len auch ihre Gewohnheiten sowie ihr Lebensrhythmus soweit als mög- lich respektiert werden. Übergangsbestimmung

§5. Innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskaft dieser Ver-

ordnung haben alle bisher betriebenen Heime ohne Subventionsver- trag um Erteilung einer Bewilligung nachzusuchen. Inkrafttreten

§6. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.

5)
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