Verordnung über die Schutzaufsicht (III F/2)
INHALT
Verordnung über die Schutzaufsicht
- Verordnung über die Schutzaufsicht
- Art. 8 Entlassung Die Schutzaufsichtsperson stimmt die Entlassungsvorbereitungen mit den Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzuges ab. Sie ist befugt, in die 3
- Art. 16 * Der Rechtsschutz gegen Handlungen oder Unterlassungen der Schutzauf- sichtsperson richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 1)
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