Verordnung über die Schutzaufsicht (III F/2)
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Verordnung über die Schutzaufsicht

7. 5. 2006 – 30/31 III F/2 Verordnung über die Schutzaufsicht (Vom 22. Dezember 1998) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 47 und 379 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und Artikel 27 des Gesetzes über die Einführung des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches im Kanton Glarus 1) sowie Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe 2) , beschliesst: I. Organisation
Art. 1* Zuständigkeit
1 Die Schutzaufsicht wird vom kantonalen Sozialdienst ausgeübt.
2 Fallen die Leitung des Sozialdienstes und die Schutzaufsichtsperson per- sonell zusammen, so übernimmt die Leitung der Hauptabteilung Soziales dessen Funktion im Sinne dieser Verordnung.
Art. 2 * Anwendbares Recht
1 Die Schutzaufsicht richtet sich nach dem Schweizerischen Strafgesetz- buch.
2 Sie besteht für:
a. die von einem Glarner Richter gemäss Artikel 41 Ziffer 2 StGB zu beding- tem Strafvollzug Verurteilten, die vom erkennenden Gericht unter Schutzaufsicht gestellt werden;
b. die von einem Glarner Richter gemäss Artikel 43 Ziffer 2 Absatz 2 StGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt Eingewiesenen und Verwahrten, die vom erkennenden Gericht unter Schutzaufsicht gestellt werden;
c. die von der Abteilung Verwaltungspolizei aus einer Strafanstalt, einer Ver- wahrungsanstalt, einer Arbeitserziehungsanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder Rauschgiftheilanstalt bedingt Entlassenen und unter Schutzaufsicht Gestellten (Art. 38 Ziff. 2; 42 Ziff. 4 Abs. 2, 43 Ziff. 4 Abs. 2; 44 Ziff. 4 Abs. 2 und Ziff. 6 StGB);
d. die von einem Glarner Richter zu bedingtem Strafvollzug verurteilten Jugendlichen, die vom erkennenden Gericht gemäss Artikel 96 Ziffer 2 StGB unter Schutzaufsicht gestellt werden; 1 Kanton Glarus
2003 1) GS III E/1 2) GS VIII E/21/3
Schutzaufsicht – V III F/2
e. die von der Abteilung Verwaltungspolizei bedingt aus der Erziehungs- anstalt entlassenen und unter Schutzaufsicht gestellten Jugendlichen (Art. 94 Ziff. 1 und 100 ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB);
f. die durch die zuständigen Behörden eines anderen Kantons, durch ein Militärgericht oder durch ein anderes eidgenössisches Gericht unter Schutzaufsicht Gestellten, die im Kanton Glarus Wohnsitz haben und die Schutzaufsicht von der auswärtigen Behörde den Glarner Behörden über- tragen wird.
Art. 3 * Bestimmung der Schutzaufsichtsperson
1 Die Leitung des Sozialdienstes kann die Schutzaufsicht selbst wahrneh- men oder eine Angestellte oder einen Angestellten als Schutzaufsichtsper- son bezeichnen. Im Übrigen gilt Artikel 14 hienach.
2 Ist die schutzbeaufsichtigte Person bevormundet, so soll in der Regel der Vormund als Schutzaufsichtsperson bestellt werden.
3 Ausnahmsweise können ausserhalb der Sozialberatung stehende volljäh- rige Personen als freiwillige Schutzaufsichtspersonen beigezogen werden. Diese haben in der Ausübung ihrer Aufgaben die gleichen Rechte und Pflichten wie die amtlichen Schutzaufsichtspersonen.
4 Die privaten Schutzaufsichtspersonen, zu denen auch der private Vormund gehört, erstatten der Leitung des Sozialdienstes zweimal jährlich (im Januar bzw. im Juli) sowie nach Ablauf der Probezeit schriftlich Bericht über den Ablauf der Betreuung und die Entwicklung der schutzbeaufsichtigten Per- son.
5 Die Leitung des Sozialdienstes arbeitet bei Schutzaufsichtsmandaten eng mit freiwilligen und gemeinnützigen sowie den kommunalen Institutionen der Sozialhilfe zusammen. II. Aufgaben
Art. 4 * Schutzaufsicht
1 Die bezeichnete Schutzaufsichtsperson hat die Betreuung von Schutz- beaufsichtigten so rasch als möglich aufzunehmen.
2 Die Schutzaufsicht soll die Eigenständigkeit und Eigenverantwortung der schutzbeaufsichtigten Person sowie deren Eingliederung in die Gesellschaft gezielt fördern. Zu diesem Zweck wird insbesondere bei der Wohnungs- und Arbeitssuche sowie bei der Sanierung der finanziellen Verhältnisse Hilfe geleistet.
3 Die Schutzaufsicht verfolgt in zurückhaltender Weise die persönliche Ent- wicklung der schutzbeaufsichtigten Person. Soweit erforderlich steht sie mit dieser und allenfalls ihren Angehörigen, dem Wohnungsvermieter oder der
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7. 5. 2006 – 30/31 Schutzaufsicht – V III F/2 Wohnungsvermieterin, dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und anderen involvierten Personen in persönlichem Kontakt.
4 Die Schutzaufsichtsperson besorgt die Lohnverwaltung aufgrund einer Weisung im Sinne des Strafgesetzbuches. Über die Durchführung von frei- willigen Lohnverwaltungen auf Ersuchen der Betroffenen entscheidet die Leitung des Sozialdienstes nach freiem Ermessen.
Art. 5 * Weitergehende Betreuung
1 In Fällen, in denen die Unterstellung unter die Schutzaufsicht als wahr- scheinlich erscheint, ist die Betreuung bereits vor der förmlichen Anordnung der Schutzaufsicht aufzunehmen.
2 Untersuchungs- und Strafgefangene sind darauf hinzuweisen, dass sie sich überdies jederzeit an den Kantonalen Sozialdienst wenden können.
3 Die Schutzaufsichtspersonen sowie die mit der vorgängigen Betreuung beauftragten Personen haben jederzeit Zutritt zu Untersuchungs- und Straf- gefangenen, wobei der Besuch vorgängig dem Verhörrichter bzw. der Fach- stelle Justizvollzug zu melden ist.
4 Nach Ablauf der Schutzaufsicht kann die Betreuung durch Angestellte des Kantonalen Sozialdienstes fortgesetzt werden, wenn die betroffene Person es selber wünscht und die Leitung des Sozialdienstes zustimmt und fest- legt, wer die Betreuungsaufgabe wahrzunehmen hat.
Art. 6 * Materielle Hilfe
1 Zur Überbrückung von Notfällen kann die Leitung des Sozialdienstes der schutzbeaufsichtigten Person nach freien Ermessen zinslose Darlehen bis zum Betrag von 3000 Franken ausrichten. Höhere Darlehen sind von der Leitung der Hauptabteilung Soziales zu bewilligen. Alle Beiträge unterliegen der Rückerstattungspflicht.
2 Gewöhnliche materielle Sozialhilfe ist bei der Sozialbehörde der Wohnsitz- gemeinde der schutzbeaufsichtigten Person geltend zu machen.
Art. 7 Information Die Schutzaufsichtsperson informiert die schutzbeaufsichtigte Person über ihre Rechte und Pflichten und macht sie auf die erlassenen Weisungen aufmerksam.

Art. 8 Entlassung Die Schutzaufsichtsperson stimmt die Entlassungsvorbereitungen mit den Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzuges ab. Sie ist befugt, in die 3

Schutzaufsicht – V III F/2 relevanten Akten der Gerichte, Jugendanwaltschaften und Vormundschafts- behörden Einsicht zu nehmen.
Art. 9 * Kontrolle
1 Die Schutzaufsichtsperson klärt regelmässig ab, ob die schutzbeaufsich- tigte Person ihren Pflichten nachkommt und die vom Gericht oder den Voll- zugsbehörden ausgesprochenen Weisungen einhält.
2 Die Schutzaufsichtsperson erstattet der Leitung des Sozialdienstes Anzeige, wenn die schutzbeaufsichtigte Person die gegen sie erlassenen Weisungen missachtet, sich der Schutzaufsicht entzieht oder sonst in ande- rer Weise das in sie gesetzte Vertrauen missbraucht.
Art. 10 * Zuwiderhandlung Missachtet die schutzbeaufsichtigte Person die ausgesprochenen Weisun- gen, entzieht sie sich der Schutzaufsicht oder enttäuscht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, erlässt die Leitung des Sozialdienstes auf Antrag der Schutzaufsichtsperson eine förmliche Mahnung, die dem Gericht oder der zuständigen Vollzugsbehörde zur Kenntnis gebracht wird. Setzt die schutzbeaufsichtigte Person trotz der förmlichen Mahnung ihre Zuwiderhandlungen fort, erstattet die Leitung des Sozialdienstes dem Gericht oder der zuständigen Vollzugsbehörde Bericht und stellt Antrag auf Erlass geeigneter Massnahmen.
Art. 11* Aufenthaltserforschung Entzieht sich die schutzbeaufsichtigte Person der Schutzaufsicht und ist ihr Aufenthalt unbekannt, kann sie die Leitung des Sozialdienstes zur Aufent- haltserforschung polizeilich ausschreiben lassen und/oder ihre polizeiliche Zuführung verlangen.
Art. 12 * Entschädigung
1 Die freiwillige Schutzaufsichtsperson hat lediglich Anspruch auf Ersatz der belegten Auslagen.
2 Ist die Schutzaufsicht für die freiwillige Schutzaufsichtsperson besonders zeitraubend, so ist ihre Tätigkeit angemessen zu entschädigen. Die Leitung des Sozialdienstes entscheidet darüber, ob diese Kosten ganz oder teil- weise zu Lasten des Staates gehen, oder ob sie, wo es die Verhältnisse erlauben, von der schutzbeaufsichtigten Person zu tragen sind. Die Empfeh-
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7. 5. 2006 – 30/31 Schutzaufsicht – V III F/2 lungen des Departements für Volkswirtschaft und Inneres betreffend der Entschädigung von vormundschaftlichen Betreuerinnen und Betreuern sind analog anwendbar.
Art. 13 * Dauer
1 Die Schutzaufsicht dauert bis zum Ende der vom Gericht oder von der zuständigen Vollzugsbehörde festgesetzten Probezeit.
2 Der Widerruf des bedingten Strafvollzuges oder der bedingten Entlassung zieht die Beendigung der Schutzaufsicht nach sich.
3 Erachtet die Schutzaufsichtsperson aufgrund des guten Betreuungsver- laufs eine Weiterführung der Schutzaufsicht als unnötig, so erstattet sie der Leitung des Sozialdienstes Meldung, welche ihrerseits der zuständigen Behörde die Aufhebung der Schutzaufsicht beantragen kann.
Art. 14 * Aufsicht
1 Die Leitung des Sozialdienstes überwacht die Mandatsführung der Schutz- aufsichtspersonen. Diese haben der Leitung des Sozialdienstes alljährlich im Januar über ihre Tätigkeit im Vorjahr schriftlich Bericht zu erstatten. Für private Schutzaufsichtspersonen gilt Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung. Die Leitung des Sozialdienstes erstattet alljährlich im Februar schriftlich Bericht über alle Schutzaufsichten an die Leitung der Hauptabteilung Soziales.
2 Die Leitung des Sozialdienstes unterstützt die Schutzaufsichtspersonen in fachtechnischen Fragen.
3 Die Leitung des Sozialamtes erstattet dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin alljährlich Bericht.
Art. 15 ** . . . . . . III. Rechtsschutz

Art. 16 * Der Rechtsschutz gegen Handlungen oder Unterlassungen der Schutzauf- sichtsperson richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 1)

. 5 ** Aufgehoben RR 28. Januar 2003 per sofort 1) GS III G/1
Schutzaufsicht – V III F/2 IV. Schlussbestimmungen
Art. 17
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 1. Okto- ber 1942 über die Schutzaufsicht und die Entlassenenfürsorge aufgehoben.
2 Die Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Änderungen der Verordnung: RR 28. Jan. 2003 (SBE 8. Bd. Heft 7 S. 365) Art. (1), 3, 4 Abs. 1 und 2 bisher zu Abs. 2 und 3, Abs. 4, 5 Abs. 1, Abs. 3 und (4) bisher zu Abs. 2 und (3), Abs. 4, (6 Abs. 1), 9 Abs. 2, 10, 11, (12 Abs. 2), 13 Abs. 3, (14), Titel III. (+), Titel IV. und V. bisher zu III. und IV., Art. 15 (+), (16 Abs. 1) in Kraft ab sofort RR 21. März 2006 (SBE 9. Bd. Heft 6 ) Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 Bst. c und e, 5 Abs. 3, 6 Abs. 1, 12 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3, 16 in Kraft ab Landsgemeinde 2006
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