Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung (814.812.32)
INHALT
Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung (VFB-S)
- Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung (VFB-S)
- 1. Abschnitt: Notwendigkeit und Voraussetzungen
- Art. 1 Notwendigkeit
- Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis
- 2. Abschnitt: Fachprüfung
- Art. 3
- 3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen
- Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen
- Art. 5 ⁴
- Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen
- Art. 7 Hinreichende Berufserfahrung
- Art. 8 Eingeschränkte Anerkennung
- Art. 8 a ⁶ Verweigerung der Anerkennung
- 4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen
- Art. 9 Trägerschaft
- Art. 10 Prüfungsstellen
- Art. 11 BAG
- Art. 12 Fachbewilligungsausschuss
- 5. Abschnitt: Gebühren
- Art. 13
- 6. Abschnitt: …
- Art. 14 ⁹
- 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 15 ¹⁰
- Art. 16 Inkrafttreten
- Anhang 1 ¹¹
- Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse
- 1 Grundlagen der Toxikologie und Ökologie
- 2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz
- 3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit
- 4 Sachgerechte Verwendung und Entsorgung
- 5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung
- Anhang 2
- Reglement über die Fachprüfungen
- 1 Gegenstand
- 2 Durchführung
- 3 Periodizität und Sprache
- 4 Ausschreibung
- 5 Anmeldung
- 6 Gebühr
- 7 Form und Dauer
- 8 Zulässige Hilfsmittel
- 9 Abnahme mündlicher Prüfungen
- 10 Bewertung
- 11 Ausschluss
- 12 Ausstellen der Fachbewilligung
- 13 Recht auf Einsicht
- Anhang 3 ¹²
- Hinreichende Berufserfahrung
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