Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung (814.812.32) 
                
                
            INHALT
Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung (VFB-S)
- Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung (VFB-S)
 - 1. Abschnitt: Notwendigkeit und Voraussetzungen
 - Art. 1 Notwendigkeit
 - Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis
 - 2. Abschnitt: Fachprüfung
 - Art. 3
 - 3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen
 - Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen
 - Art. 5 ⁴
 - Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen
 - Art. 7 Hinreichende Berufserfahrung
 - Art. 8 Eingeschränkte Anerkennung
 - Art. 8 a ⁶ Verweigerung der Anerkennung
 - 4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen
 - Art. 9 Trägerschaft
 - Art. 10 Prüfungsstellen
 - Art. 11 BAG
 - Art. 12 Fachbewilligungsausschuss
 - 5. Abschnitt: Gebühren
 - Art. 13
 - 6. Abschnitt: …
 - Art. 14 ⁹
 - 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
 - Art. 15 ¹⁰
 - Art. 16 Inkrafttreten
 - Anhang 1 ¹¹
 - Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse
 - 1 Grundlagen der Toxikologie und Ökologie
 - 2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz
 - 3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit
 - 4 Sachgerechte Verwendung und Entsorgung
 - 5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung
 - Anhang 2
 - Reglement über die Fachprüfungen
 - 1 Gegenstand
 - 2 Durchführung
 - 3 Periodizität und Sprache
 - 4 Ausschreibung
 - 5 Anmeldung
 - 6 Gebühr
 - 7 Form und Dauer
 - 8 Zulässige Hilfsmittel
 - 9 Abnahme mündlicher Prüfungen
 - 10 Bewertung
 - 11 Ausschluss
 - 12 Ausstellen der Fachbewilligung
 - 13 Recht auf Einsicht
 - Anhang 3 ¹²
 - Hinreichende Berufserfahrung