Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung (814.812.32)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung (VFB-S)

(VFB-S) vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2015)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3 und 4 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005¹ (ChemRRV),
verordnet:
¹ SR 814.81

1. Abschnitt: Notwendigkeit und Voraussetzungen

Art. 1 Notwendigkeit
¹ Wer zur Schädlingsbekämpfung im Auftrag Dritter beruflich oder gewerblich eines der folgenden Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet und dieses nicht als Bega­sungsmittel einsetzt, benötigt eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung:
a. Biozidprodukte der folgenden Produktarten nach Anhang 10 der Biozidpro­dukteverordnung vom 18. Mai 2005²: 1. Rodentizide (Produktart 14),
2. Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden (Produkt­art 18);
b. Pflanzenschutzmittel zum Schutz von Erntegütern.
² Wer nur bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel nach Absatz 1 verwendet, benötigt nur eine auf diese Mittel eingeschränkte Fachbewilligung.
³ Personen, die keine Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung besitzen, dürfen Schädlingsbekämpfungsmittel nach den Absätzen 1 und 2 nur ein­setzen, wenn sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber dieser Fachbewilligung angeleitet worden sind oder angeleitet werden.³
² SR 813.12
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 2001 ).
Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis
¹ Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähig­keiten und Kenntnisse nach Anhang 1 verfügt.
² Soweit die Fachbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 eingeschränkt ist, sind ent­sprechend eingeschränkte Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich.
³ Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3.

2. Abschnitt: Fachprüfung

Art. 3
¹ Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kan­didaten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.
² Die Fachprüfung ist in Anhang 2 geregelt.

3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen

Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen
¹ Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
² Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungsinstitution.
³ Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.
⁴ Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.
Art. 5 ⁴
⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 449 ).
Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen
Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Euro­päischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.
Art. 7 Hinreichende Berufserfahrung
¹ Eine Berufserfahrung gilt als hinreichend, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt.
² Das BAG bestätigt einer Person auf Gesuch hinreichende Berufserfahrung, wenn ihm entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder die behördliche Bestätigung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates vorgelegt werden.
²bis Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.⁵
³ Eine Bestätigung des BAG über hinreichende Berufserfahrung in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Auftrag Dritter gilt als Fachbewilligung.
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 449 ).
Art. 8 Eingeschränkte Anerkennung
Soweit die anerkannten Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Artikeln 4–7 auf ein oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Schädlingsbekämpfungsmittel eingeschränkt sind, wird die Anerkennung entsprechend eingeschränkt.
Art. 8 a ⁶ Verweigerung der Anerkennung
¹ In begründeten Fällen kann die Anerkennung der geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse, auch wenn die Anforderungen nach Artikel 7 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über die geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt oder diese nicht umsetzen kann.
² Die Person hat vor Erlass der Verfügung Anspruch auf rechtliches Gehör.
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 449 ).

4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 9 Trägerschaft
¹ Die Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen setzt sich aus den fach­lich betroffenen Berufsverbänden zusammen.
² Sie hat namentlich folgende Aufgaben:
a. Sie bezeichnet und beaufsichtigt die Prüfungsstellen.
b. Sie koordiniert die Fachprüfungen.
c. Sie führt eine Prüfungsstatistik.
d. Sie erstattet dem BAG jährlich Bericht.
Art. 10 Prüfungsstellen
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:
a. Sie führen die Fachprüfungen durch.
b. Sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren.
c. Sie stellen die Fachbewilligungen aus: 1. nach bestandener Fachprüfung,
2.⁷
d. Sie melden ihrer Trägerschaft ausgestellte Fachbewilligungen.
e. Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestell­ten Fachbewilligungen.
⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 2001 ).
Art. 11 BAG
Das BAG hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Es übt die Aufsicht über die Trägerschaft aus.
b. Es führt ein Verzeichnis der von der Trägerschaft bezeichneten Prüfungs­stel­len.
c. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungsab­schlüsse und führt ein Verzeichnis der als gleichwertig aner­kannten Ausbildungsabschlüsse.
d. Es stellt auf Gesuch eine Bestätigung über die hinreichende Berufserfahrung in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung von Schädlingsbekämp­fungsmitteln im Auftrag Dritter aus.
e. Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von den kantonalen Voll­zugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen.
f. Es legt ein Muster für die Fachbewilligungen fest.
g. Es kann einen Fachbewilligungsausschuss bestellen.
Art. 12 Fachbewilligungsausschuss
¹ Der Fachbewilligungsausschuss setzt sich zusammen aus Sachverständigen der eidgenössischen Stellen, namentlich der am Vollzug beteiligten Ämter, der kanto­nalen Stellen, der Trägerschaft, der Wissenschaft und der Wirtschaft.
² Er berät das BAG in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 13
¹ Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.
² Für die Gebühren für den übrigen Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemika­liengebührenverordnung vom 18. Mai 2005⁸.
⁸ SR 813.153.1

6. Abschnitt: …

Art. 14 ⁹
⁹ Aufgehoben durch Ziff. V 12 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 ¹⁰
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 2001 ).
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Anhang 1 ¹¹

¹¹ Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 2001 ).
(Art. 2 Abs. 1)

Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse

Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:

1 Grundlagen der Toxikologie und Ökologie

1.1

Exposition

Die Aufnahmewege von Stoffen (oral, dermal,
inhalativ) erklären können.

1.2

Wirkungen

Begriffe und ihre Zusammenhänge erklären können: lokal, systemisch; akut, chronisch; reversibel, irre­versibel; Resorption, Verteilung, Metabolismus, Ausscheidung; erbgutverändernd, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend.

1.3

Wirkungen von
Schädlingsbekämp­fungsmitteln

Für wichtige Schädlingsbekämpfungsmittel die to-xischen Wirkungen auf den Menschen mit den Symp-tomen erklären können (Organophosphate, Carbama-te, Pyrethroide, Phosphide, Anti­koagulan­tien).

1.4

Dosis-Wirkung

Das Prinzip Dosis-Wirkung bzw. Konzentration-Wirkung erläutern können.

1.5

Risiko

Den Zusammenhang zwischen Gefährlichkeit,
Exposition und Risiko eines Stoffes erklären können.

1.6

Ökologie

Die Begriffe Ökologie, Ökosystem, Lebensraum, Lebensgemeinschaft, Population und Organismus erklären können.

1.7

Kreisläufe

1.7.1

Stoffkreisläufe anhand eines Beispiels dar­stellen und mögliche Störungen des Kreislauf­prinzips mit ihren Folgen aufzeigen können.

1.7.2

Beschreiben können, wie sich Biozide in der Nahrungskette und der Umwelt verhalten, und Stoffeigenschaften bzw. Umweltbedingungen nennen können, die dabei von Bedeutung sind.

1.8

Umweltverträglichkeit

Schädlingsbekämpfungsmittel hinsichtlich Abbau­barkeit und Umweltverhalten anhand von
Entscheidungshilfen beurteilen können.

1.9

Vorsorgeprinzip

Das Vorsorgeprinzip und seine Bedeutung in der Schädlingsbekämpfung («so viel wie nötig, so wenig wie möglich») erläutern können.

1.10

Schädlinge

Die wichtigsten Vorratsschädlinge und Schädlinge im und ums Haus nennen können. Biologie, Lebens­weise, Schadwirkung der wichtigsten Schädlingsarten beschreiben und Exemplare bestimmen können.

1.11

Resistenzen

Die Problematik der Resistenzbildung durch An-
wendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln er-läutern können (Ursachen, Präventionsmass­nah­men).

1.12

Nichtzieltiere

Situationen von Verfahren oder Anwendungen er-läutern können, bei denen Nichtzieltiere gefährdet sind. Betroffene Wirbeltierarten nennen und ge-schützte Arten beschreiben können.

2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz

2.1

Gesetze

Die Ziele und wesentlichen Inhalte der Gesetze, Ver-ordnungen und Richtlinien, die zum sach­gemäs­sen und sicheren Umgang mit Schädlings­bekämpfungs-mitteln berücksichtigt werden müssen, aufzäh­len und erläutern können (insbesondere die entspre-­chenden Erlasse in den Gesetzgebungen über Chemi­kalien, Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, Umweltschutz und Transport gefährlicher Güter).

2.2

Sicherheitsdatenblätter

Den grundlegenden Aufbau und Inhalte von Sicher­heitsdatenblättern nennen können.

2.3

Vollzugsbehörde

Die Vollzugsbehörden für den Gesundheits-, den
Ar-beitnehmer- und den Umweltschutz nennen
können.

3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit

3.1

Kennzeichnung gefähr­licher Eigenschaften

Die Kennzeichnung, die Gefahrenpiktogramme, die Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der Gefahren- und Sicherheitshinweise erläutern können.

3.2

Sicherheitsdatenblatt

Die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt erläutern und anwenden können; insbesondere die wesentlichen Aspekte bezüglich der Lagerung, Verwendung und Entsorgung der im Betrieb eingesetzten Schädlings­bekämpfungsmittel.

3.3

Risikoanalyse

Für ausgewählte Mittel, Verfahren und Einsatzorte mögliche Risiken für Anwender, indirekt Betroffene, Nichtzieltiere oder die Umwelt beschreiben können.

3.4

Organisatorische
Massnahmen

Auf die Mittel, Zieltierart und Zielort zugeschnittene organisatorische Massnahmen zum Schutz indirekt Betroffener (z.B. Bewohner) und der Umwelt
erläutern können.

3.5

Vorbeugende
Massnahmen

Vorbeugende Massnahmen zur Vermeidung von Pro-blemen mit Schadorganismen beschreiben können.

3.6

IPM-System

Das Prinzip des integrierten Bekämpfungsverfahrens zur Minimierung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt erläutern können.

3.7

Persönliche
Schutzmassnahmen

Hygienische Schutzmassnahmen und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Atemschutz, Schutzkleidung) erläutern können.

3.8

Arbeitsmedizinische Untersuchungen

Kriterien zur Notwendigkeit medizinischer Unter­suchungen an Schädlingsbekämpferinnen und
Schädlingsbekämpfern nennen können.

3.9

Überwachung

Massnahmen zur Begrenzung und Überwachung möglicher Expositionen mit Schädlings­bekämp­fungsmitteln nennen und erläutern können.

3.10

Parameter

Zu überwachende Parameter (z.B. MAK-Werte) und deren Zusammenhänge nennen und anwenden
können.

3.11

Freigabe der Räume

Kontrollen und Massnahmen beschreiben können, die je nach Mittel und Verfahren vor einer Freigabe der behandelten Räume erforderlich sind.

3.12

Störfälle

Wichtige Störfälle im Zusammenhang mit
Schädlingsbekämpfungsmitteln, deren Ursachen, Verkettungen und Auswirkungen kennen.

3.13

Notfallplan und
Notfallmeldung

Alarm- und Einsatzpläne verstehen und anwenden können; die Notfallstellen und wichtige Angaben für eine Notfallmeldung nennen können (z.B. Schwei-zerisches Toxikologisches Informations­zentrum [STIZ]).

3.14

Erste-Hilfe-Vorsorge

Geräte, Medikamente, Einrichtungen nennen können, die für die erste Hilfe bei Vergiftungen mit bestimm-ten Schädlingsbekämpfungsmitteln bereit­zuhalten sind.

3.15

Erste-Hilfe-
Massnahmen

Erste-Hilfe-Massnahmen nach Vergiftungen mit Schädlingsbekämpfungsmitteln aufzählen und im Notfall situationsgerecht umsetzen können.

3.16

Antidot

Den Begriff Antidot an einem Beispiel erläutern können.

4 Sachgerechte Verwendung und Entsorgung

4.1

Befallsermittlung,
Erfolgskontrolle

Den Einsatz diagnostischer Verfahren vor und nach der Mittelausbringung zur Ermittlung des Befalls bzw. Behandlungserfolgs beschreiben können.

4.2

Mittel und Verfahren

Mittel und Verfahren zur Bekämpfung wichtiger Zieltierarten beschreiben können.

4.3

Wahl der Mittel und Verfahren, Dosierung

Kriterien zur Wahl der Mittel, Verfahren und Geräte aufzählen sowie Dosierungen aufgrund der Objekt­grössen berechnen können.

4.4

Dokumentation der Behandlung und der Kontrollen

Die zur Dokumentation erforderlichen Daten und Kontrollparameter aufzählen können.

4.5

Lagerung

Beschreiben können, wie man Schädlings­­bekämpfungsmittel fachgerecht und sicher lagert.

4.6

Entsorgung

Beschreiben können, wie Reste von Mitteln, von Gebrauchslösungen und Spülflüssigkeiten von
Geräten zu entsorgen und welche Vorschriften zu beachten sind.

5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung

5.1

Geräte

Die gängigen Geräte zur Schädlingsbekämpfung nennen, deren Funktionsweise darlegen und Einsatz­zwecke nennen können.

5.2

Wartung

Die Wartung und Funktionskontrolle mit Hilfe der Bedienungsvorschrift an einem Beispiel erläutern und ausführen können.

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 2, 13 Abs. 1)

Reglement über die Fachprüfungen

1 Gegenstand

Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung, die Rechte und Pflich­ten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durch­führung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Trägerschaft und der Prüfungsstellen.

2 Durchführung

Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.

3 Periodizität und Sprache

Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.

4 Ausschreibung

Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.

5 Anmeldung

¹ Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.
² Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.

6 Gebühr

¹ Die Gebühr für die Prüfung darf höchstens kostendeckend sein. Dabei muss die Gebühr in einem vernünftigen Verhältnis zum Prüfungsangebot stehen.
² In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

7 Form und Dauer

¹ Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
² Der theoretische Teil kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.
³ Die Prüfung dauert mindestens zwei und höchstens zehn Stunden.

8 Zulässige Hilfsmittel

Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.

9 Abnahme mündlicher Prüfungen

Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.

10 Bewertung

¹ Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prü­fungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.
² Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht wird.
³ Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.

11 Ausschluss

¹ Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.
² In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

12 Ausstellen der Fachbewilligung

Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung aus­gestellt.

13 Recht auf Einsicht

¹ Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen.
² Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.

Anhang 3 ¹²

¹² Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 2001 ).
(Art. 7 Abs. 1 und 2)

Hinreichende Berufserfahrung

1.  Wer eine Bestätigung des BAG, gestützt auf die Berufserfahrung in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, beantragt, muss die Anforderungen erfüllen, die in Artikel 3 der Richtlinie 74/556/EWG¹³ festgelegt sind.
2.  Als hinreichende Berufserfahrung gilt:
a. eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständi­ger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen; diese Tätig­keit darf vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen;
b. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständi­ger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungs­nachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die berufliche Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen;
c. eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständi­ger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zu­ständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird;
d. eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeit­nehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die beruflich Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen;
e. eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeit­nehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig ange­sehen wird.
3.  Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem Unternehmen übt aus, wer in einem Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufszweigs tätig war:
a. als Leiterin bzw. Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung;
b. als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der Unternehmerin bzw. des Unterneh­mers oder der Leiterin bzw. des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der der vertrete­nen Unternehmerin oder Leiterin bzw. des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht;
c. in leitender Stellung beauftragt mit Handel mit und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verant­wortlich oder in leitender Stellung für die Verwendung der genannten Stoffe verantwortlich.
¹³ Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten, ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1.
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