Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Wildschäden --> VI E/211/3 (VI E/21/4)
INHALT
Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Wildschäden --> VI E/211/3
- Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Wildschäden --> VI E/211/3
- Art. 13 Schadenschätzung Die Schäden sind innerhalb der gesetzten Fristen gemäss Artikel 9 Absatz 3 bei landwirtschaftlichen Kulturschäden und Artikel 11 Absatz 3 bei Schäden im Wald zu schätzen. 5
- Art. 18 Rechtsschutz Der Regierungsrat entscheidet als letzte kantonale Instanz über Beschwer- den gegen Entscheide der Polizeidirektion betreffend Verhütung und Vergü- tung von Wildschäden (Art. 10 a
- Art. 20 Zeitpunkt des Inkrafttretens Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord- nung. Datum des Inkrafttretens: 1. März 1993 1)
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