Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Wildschäden --> VI E/211/3 (VI E/21/4)
CH - GL

Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Wildschäden --> VI E/211/3

1. 7. 19 9 3 – 18 VI E/21/4 Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) (Vom 9. Dezember 1992) Der Landrat, gestützt auf – die Artikel 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, – die Artikel 9 und 10 der Verordnung des Bundes vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, – die Artikel 3, 4, 4 a und 4 b des Gesetzes vom 6. Mai 1979 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (kantonales Jagdgesetz) 1) , verordnet: I. Abschnitt: Wildschadenverhütung
Art. 1 Verhütung von Wildschäden Zur Begrenzung und Verhütung von Wildschäden sorgt der Regierungsrat dafür, dass:
a. die Wilddichten in einem für die Landwirtschaft und den Wald tragbaren Rahmen gehalten werden;
b. die jährlichen Abschusspläne erfüllt werden;
c. der Lebensraum der wildlebenden Tiere nicht weiter eingeschränkt wird und Hegemassnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Lebens- bedingungen des Wildes und des Biotops getätigt werden;
d. die Gemeinden das Zutrittsrecht zu Wildeinstandsgebieten im Rahmen der Verhältnismässigkeit örtlich und zeitlich beschränken, wenn Störun- gen das orts- und jahreszeitübliche Mass übersteigen und so das Leben und Gedeihen von Wild, Pflanzen und Wald beeinträchtigen.
Art. 2 Verhütungsmassnahmen
1 Zur Verhütung von Wildschäden sind zumutbare Abwehrmassnahmen zu ergreifen. Als zumutbar gelten insbesondere nachhaltig wirkende Einzäunun- 1 1) GS VI E/21/1
Wildschadenverordnung VI E/21/4 gen an erheblich gefährdeten Intensivkulturen, Pflanzungen, Gärten und Gehegen sowie Abschlüsse an Ställen und Wirtschaftsgebäuden.
2 Den Waldeigentümern können an die durch Belege ausgewiesenen Mate- rial- und Arbeitskosten für Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden, welche von den zuständigen Forstorganen und der Jagdverwaltung begut- achtet und angeordnet wurden, Beiträge gewährt werden. Soweit es sich um Gemeinden handelt, richtet sich die Höhe der Beiträge nach ihrer Finanz- kraft.
3 Die Abrechnungen sind von den Waldeigentümern jährlich bis spätestens 15. Januar des folgenden Jahres der Forstdirektion zur Kontrolle und Weiter- leitung an die Polizeidirektion zuzustellen.
4 Für Massnahmen, die im Rahmen von forstlich subventionierten Projekten zur Durchführung gelangen, sowie für Einzäunungen und Einfriedungen privat- und landwirtschaftlicher Nutzung werden keine Beiträge ausgerichtet.
5 Ueber Beiträge zur Schadenverhütung entscheidet die Polizeidirektion.
Art. 3 Abschuss schadenstiftender Tiere Die Polizeidirektion kann auf Antrag der Jagd- und Fischereiverwaltung und in Absprache mit dem Amt für Umweltschutz den Abschuss einzelner Tiere, welche erheblichen Schaden anrichten, anordnen. Dies hat durch die Wild- hut oder zugezogene Jagdberechtigte zu erfolgen.
Art. 4 Selbsthilfemassnahmen Für die Grundeigentümer und Pächter sind folgende Selbsthilfemassnah- men zum Schutz von Haus- und Nutztieren, Liegenschaften und landwirt- schaftlichen Kulturen zulässig:
a. Beseitigung von schadenstiftenden Feld- und Haussperlingen, Staren, Wacholderdrosseln, Amseln, Rabenkrähen, Elstern, Eichelhähern, verwil- derten Haustauben, Türkentauben, Ringeltauben, Kolkraben und fauna- verfälschenden Arten;
b. Beseitigung von Füchsen, Dachsen, Mardern, verwilderten Hauskatzen und Hunden, die zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden vordringen bezie- hungsweise in diese eindringen.
Art. 5 Zulassung der Selbsthilfemassnahmen
1 Grundsätzlich sind alle Selbsthilfemassnahmen bewilligungspflichtig.
2 Bewilligungen für Selbsthilfemassnahmen erteilt die Polizeidirektion auf schriftlichen oder in dringenden Fällen die Jagd- und Fischereiverwaltung auf mündlichen Antrag hin.
2
1. 7. 19 9 3 – 18 Wildschadenverordnung VI E/21/4
3 Die Uebertragung dieser Bewilligung an Dritte, mit Jagdberechtigung im Kanton Glarus, ist möglich. Wird ein Dritter für die Ausführung der Selbst- hilfemassnahmen bestimmt, muss dieser im Antrag benannt werden. Der Antragsteller hat sich zu vergewissern, ob ein allfällig Beauftragter die Jagd- berechtigung im Kanton Glarus besitzt.
Art. 6 Hilfsmittel für die Selbsthilfemassnahmen
1 Grundsätzlich sind nur die in Artikel 19 der kantonalen Jagdverordnung 1) erlaubten Waffen und Munition erlaubt. Die Polizeidirektion ist ermächtigt, auf Gesuch hin Ausnahmen zu erteilen.
2 Zum Fang von Haarraubwild sind Kastenfallen auf schriftlichen Antrag hin gestattet, sofern sie keine Menschen und Haustiere gefährden und täglich kontrolliert werden. Kastenfallen sind mit dem Namen des Fallenstellers zu kennzeichnen. Zum Töten von gefangenem Haarraubwild sind die unter Arti- kel 6 Absatz 1 genannten Hilfsmittel zulässig. Es kann auch ein Wildhüter für das Töten des gefangenen Haarraubwildes beigezogen werden.
Art. 7 Verwertung der Tiere aus den Selbsthilfemassnahmen Die Beseitigung von Tieren im Rahmen von Selbsthilfemassnahmen gemäss
Artikel 4 ist der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons oder dem zuständigen Wildhüter innert zweier Tage zu melden. Die erlegten Tiere kön- nen von der Jagd- und Fischereiverwaltung eingefordert werden. Abschuss- gelder für Tiere aus Selbsthilfemassnahmen werden keine ausbezahlt. II. Abschnitt: Wildschadenvergütung
Art. 8 Vergütung von Wildschäden an die Landwirtschaft
1 Die durch jagdbares Wild und Steinwild verursachten Schäden an landwirt- schaftlichen Kulturen und Nutztieren werden vom Kanton angemessen ver- gütet.
2 Die Schadenvergütungen werden aus den Mitteln des Wildschadenfonds geleistet.
3 Ausgenommen sind Schäden durch Tiere, gegen welche nach Artikel 4 dieser Verordnung, Artikel 12 des Bundesgesetzes und Artikel 9 Absatz 1 der eidgenössischen Verordnung Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dür- fen. 3 1) GS VI E/21/3
Wildschadenverordnung VI E/21/4
4 Der Kanton vergütet den durch die geschützten Wildarten Luchs, Biber, Otter und Adler verursachten Schaden, soweit er vom Bund nicht übernom- men wird.
5 Kein Anspruch auf eine Schadenvergütung besteht für Heu- und Vieh- alpen.
6 Der Selbstbehalt beträgt 120 Franken pro Bewirtschafter und pro Scha- denfall.
7 Der Anspruch auf Schadenvergütung entfällt oder wird herabgesetzt, wenn:
a. der Schaden nicht rechtzeitig nach dessen Feststellung gemeldet wurde (Art. 12);
b. die Schadenmeldung offensichtlich oder verdeckt falsche oder irrefüh- rende Angaben enthält;
c. die Ernte durch eigenes Verschulden nicht zur rechten Zeit eingebracht wurde;
d. der Geschädigte die zumutbaren Abwehrmassnahmen nicht getroffen hat;
e. der Geschädigte den Schaden mitverschuldet hat;
f. das betroffene Grundstück nach der Schadenmeldung, aber vor der Schadenschätzung bereits durch Vieh oder anders genutzt wurde.
Art. 9 Schätzung der Schäden in landwirtschaftlichen Kulturen; Entscheid über die Vergütung
1 Die Schadenschätzung erfolgt bei landwirtschaftlichen Kulturen durch einen von der Polizeidirektion bestimmten Sachverständigen und den Wild- hüter des betreffenden Gebietes.
2 Der Geschädigte ist berechtigt, der Schätzung beizuwohnen.
3 Die Schätzer haben innert acht Tagen nach Eintreffen der Schadenmel- dung die Ursache des Schadens festzustellen, seinen Umfang abzuschätzen und über die Vergütung zu entscheiden.
4 Besteht Aussicht, dass sich die geschädigte Kultur erholt, kann mit der Schätzung bis vor der Ernte zugewartet werden.
5 Allfällige Ertragsausfälle werden nach der Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden des Schweizerischen Bauernsekretariates entschädigt. Der Ausfall kann auch in Form von Realersatz abgegolten werden.
Art. 10 Vergütung von Wildschäden im Wald
1 Durch jagdbares Wild und Steinwild verursachte Schäden am Wald werden vom Kanton angemessen vergütet.
2 Die Schadenvergütungen werden aus den Mitteln des Wildschadenfonds geleistet.
4
1. 7. 19 9 3 – 18 Wildschadenverordnung VI E/21/4
3 Der Anspruch auf Schadenvergütung entfällt, wenn:
a. die natürliche Verjüngung in standortgemässer Baumartenmischung aus- reichend ist;
b. der Waldeigentümer die forstlich angeordneten Abwehrmassnahmen nicht oder nicht genügend getroffen oder den Unterhalt entsprechender Vorrichtungen vernachlässigt hat;
c. der Schaden natürliche Verjüngungen und Pflanzungen betrifft, für die in den letzten 15 Jahren Beiträge an Einzäunungen ausgerichtet worden sind.
4 Der Anspruch auf Schadenvergütung entfällt oder wird herabgesetzt, wenn:
a. der Schaden nicht rechtzeitig nach dessen Feststellung gemeldet wurde (Art. 12);
b. die Jungwaldflächen nicht mit standortgemässen und einheimischen Baumarten bestockt sind;
c. die Pflanzungen nicht nach pflanzensoziologischen Erkenntnissen ange- legt sind.
Art. 11 Schätzung der Schäden im Wald; Entscheid über die Vergütung
1 Die Schadenschätzung erfolgt im Wald durch die zuständigen Forstorgane und den Wildhüter des betreffenden Gebietes.
2 Der Geschädigte ist berechtigt, den Schätzungen beizuwohnen.
3 Die Schätzer haben innerhalb eines Jahres, während der Vegetationsperi- ode, die Ursache des Schadens festzustellen, den Wildschaden gemäss den Richtlinien des Kantonsforstamtes in seinem Umfang abzuschätzen und über die Vergütung zu entscheiden.
4 Die Schadenerfassung erfolgt objektweise bezogen auf eine lokalisierbare Jungwuchs- oder Pflanzfläche oder einen eindeutig abgrenzbaren Bestand. III. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 12 Schadenmeldung Die Schäden sind auf amtlichem Formular unter Angabe der genauen Oert- lichkeit innert fünf Tagen nach deren Feststellung der Polizeidirektion zu melden.

Art. 13 Schadenschätzung Die Schäden sind innerhalb der gesetzten Fristen gemäss Artikel 9 Absatz 3 bei landwirtschaftlichen Kulturschäden und Artikel 11 Absatz 3 bei Schäden im Wald zu schätzen. 5

Wildschadenverordnung VI E/21/4
Art. 14 Verantwortlichkeit der Schätzer Die mit Schätzungsaufgaben betrauten Personen sind verpflichtet, ihr Amt gewissenhaft zu erfüllen. Bei grobfahrlässiger Pflichtverletzung kann der Kanton auf die Schätzungsorgane Regress ausüben.
Art. 15 Schätzungskosten
1 Die Schätzungskosten gehen zu Lasten des Kantons.
2 Sofern die Schätzung offensichtlich zeigt, dass der Schaden auf andere Ursachen als das Wild zurückzuführen ist, werden die Schätzungskosten dem Verursacher, wenn dieser nicht ermittelt werden kann, dem Geschädig- ten überbunden.
Art. 16 Mitteilung des Entscheides der Schätzer Der Entscheid der Schätzer ist mit dem Protokoll der Schadenaufnahme bei Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren innert zehn Tagen, bei Schäden an Wald innert 30 Tagen nach der Schadenschätzung dem Geschädigten zuzustellen.
Art. 17 Beschwerde gegen den Entscheid der Schätzer Gegen den Entscheid der Schätzer kann innert zehn Tagen seit Zustellung Beschwerde bei der Polizeidirektion erhoben werden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung einer Nachschätzung nur verlangt werden, wenn die betroffene Schadenstelle nicht in der Zwi- schenzeit durch Ernte, Weide oder sonstige mechanische Einwirkungen ver- ändert wurde.

Art. 18 Rechtsschutz Der Regierungsrat entscheidet als letzte kantonale Instanz über Beschwer- den gegen Entscheide der Polizeidirektion betreffend Verhütung und Vergü- tung von Wildschäden (Art. 10 a

Abs. 3 Jagdgesetz).
Art. 19 Aufhebung und Aenderung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 25. Juni 1980 über die Verhütung und Vergütung von Wildschäden aufgehoben.
6
1. 7. 19 9 3 – 18 Wildschadenverordnung VI E/21/4
2 Gleichzeitig wird die Verordnung vom 27. Juni 1990 zum kantonalen Jagd- gesetz wie folgt geändert:
Art. 41; Selbsthilfe Die Zulässigkeit von Selbsthilfemassnahmen zur Verhütung von Wildschä- den richtet sich nach Artikel 4 der Wildschadenverordnung.

Art. 20 Zeitpunkt des Inkrafttretens Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord- nung. Datum des Inkrafttretens: 1. März 1993 1)

7 1) B des RR 5. Januar 1993
Markierungen
Leseansicht