Verordnung über familienergänzende Betreuungsangebote (IV B/12/1)
INHALT
Verordnung über familienergänzende Betreuungsangebote
- Verordnung über familienergänzende Betreuungsangebote
- Art. 3 Zuständige Behörde Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die örtliche Schul- behörde oder eine spezielle Kommission, der mindestens ein Mitglied der örtlichen Schulbehörde angehört. 1
- Art. 11 Kostentragung Die nach Abzug allfälliger Beiträge des Kantons verbleibenden Kosten sind durch die Erziehungsberechtigten, allfällige Beiträge Dritter und die Schul- gemeinde oder – bei Übertragung des Betriebes – durch die private Organi- sation zu tragen. Der Kanton übernimmt keine Defizitgarantie. 3
- Art. 14 Weiterbildung Für die Weiterbildung gilt das vom Departement erlassene Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen 1)
- Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2002 in Kraft. Änderungen der Verordnung: Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 2 Abs. 2, 4 Abs. 3, 6 Abs. 3, 14 in Kraft ab LG 2006 RR 15. Juni 2010 (SBE 11. Bd. Heft 6 S. 438)
- Art. 10 (+) in Kraft ab 31. Dezember 2010 (Rest der Verordnung auf- gehoben per 31. Juli 2011)
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