Verordnung über familienergänzende Betreuungsangebote (IV B/12/1)
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Verordnung über familienergänzende Betreuungsangebote

1. 7. 2 0 10 – 3 5 IV B/12/1 Verordnung über familienergänzende Betreuungsangebote (Vom 14. Mai 2002; in Kraft bis 31. Juli 2011) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 54 des Gesetzes vom 6. Mai 2001 über Schule und Bildung (Bildungsgesetz), 1) verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck der Betreuungsangebote Die Betreuungsangebote der Schulgemeinden dienen der Betreuung von Lernenden des Kindergartens und der Volksschule in der unterrichtsfreien Zeit.
Art. 2 Angebote von Betreuungsstätten
1 Die Schulgemeinden können familienergänzende Betreuungsangebote führen wie:
a. Schülerhorte,
b. Schülerklubs,
c. Mittagstische,
d. Tagesschulen,
e. weitere Angebote.
2 Sie haben das Konzept ihres Angebotes dem Departement für Bildung und Kultur (Departement) zur Bewilligung vorzulegen.

Art. 3 Zuständige Behörde Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die örtliche Schul- behörde oder eine spezielle Kommission, der mindestens ein Mitglied der örtlichen Schulbehörde angehört. 1

Kanton Glarus
2002 1) GS IV B/1/3
Familienergänzende Betreuungsangebote – V IV B/12/1 II. Organisation
Art. 4 Unterstellung; Aufsicht
1 Die familienergänzenden Betreuungsangebote sind der zuständigen Be- hörde unterstellt, die für die Organisation und Verwaltung der Betreuungs- angebote verantwortlich ist.
2 Die zuständige Behörde stellt das Betreuungspersonal ein und erlässt des- sen Pflichtenheft.
3 Die familienergänzenden Betreuungsangebote unterstehen der Aufsicht des Departements.
Art. 5 Zusammenarbeit mehrerer Schulgemeinden
1 Schulgemeinden können ein gemeinsames Angebot führen.
2 Die Kostenaufteilung wird von den Schulgemeinden in einer Vereinbarung geregelt.
Art. 6 Übertragung auf private Organisationen
1 Die Schulgemeinde kann den Betrieb des Betreuungsangebotes einer pri- vaten Organisation übertragen.
2 In diesem Fall werden die mit der Betriebsführung verbundenen Aufgaben der zuständigen Behörde nach Massgabe eines Leistungsauftrages von den Organen der privaten Organisation wahrgenommen.
3 Die Schulgemeinde bleibt dem Kanton für die Einhaltung der kantonalen Vorschriften verantwortlich, solange sie Beiträge nach Artikel 10 erhält. Auf- sichtsrechtliche Anordnungen des Departements ergehen an die zuständige Behörde.
4 Bei Streitigkeiten betreffend der Benutzung des Betreuungsangebotes können die Erziehungsberechtigten die zuständige Behörde anrufen, welche darüber entscheidet.
Art. 7 Anmeldung und Abmeldung
1 Die Erziehungsberechtigten stellen der zuständigen Behörde mit dem ent- sprechenden Anmeldeformular ein Gesuch zur Aufnahme ihres Kindes.
2 Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die zuständige Behörde.
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3 Bei Aufnahme sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, ihr Kind regel- mässig in die Betreuungsstätte zu schicken und die festgelegten Vereinba- rungen einzuhalten.
4 Erziehungsberechtigte, deren Kind das Betreuungsangebot nicht mehr besuchen wird, haben dies dem Betreuungspersonal und der zuständigen Behörde gemäss Vereinbarung aber mindestens vier Wochen vor dem Aus- tritt schriftlich mitzuteilen.
Art. 8 Betrieb
1 Die familienergänzenden Betreuungsangebote bleiben an Wochenenden, an gesetzlichen Feiertagen und während der Schulferien geschlossen. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde.
2 Die zuständige Behörde regelt die Öffnungszeiten.
3 Die Belegungszahlen der Betreuungsangebote werden durch die zustän- dige Behörde festgelegt. Dabei hat sie die räumlichen Verhältnisse, die Art des Betreuungsangebotes, die Verpflegungskapazität und die Alters- und Sozialstruktur der jeweiligen Kindergruppe zu berücksichtigen. Das Mini- mum von acht Kindern darf nicht unterschritten werden. Für Horte gilt der Richtwert von 25 Kindern bei 200 Stellenprozent Fachpersonal und bei zehn Stunden Öffnungszeit pro Tag.
Art. 9 Beiträge der Erziehungsberechtigten
1 Die Beiträge der Erziehungsberechtigten für den Besuch eines familien- ergänzenden Betreuungsangebotes legt die zuständige Behörde fest.
2 Es sind Abstufungen nach Einkommen oder Sozialtarife für einkommens- schwache Erziehungsberechtigte vorzusehen.
3 Allfällige Transporte sind Sache der Erziehungsberechtigten.
Art. 10 ** . . . . . .

Art. 11 Kostentragung Die nach Abzug allfälliger Beiträge des Kantons verbleibenden Kosten sind durch die Erziehungsberechtigten, allfällige Beiträge Dritter und die Schul- gemeinde oder – bei Übertragung des Betriebes – durch die private Organi- sation zu tragen. Der Kanton übernimmt keine Defizitgarantie. 3

** Aufgehoben RR 15. Juni 2010 per 31. Dezember 2010
Familienergänzende Betreuungsangebote – V IV B/12/1 III. Betreuungspersonal
Art. 12 Betreuungspersonal Als Betreuungspersonal können ausgebildete Personen im Sinne von Arti- kel 13 oder Personen mit einer abgeschlossenen Berufslehre oder Erfahrung mit Kindern beigezogen werden.
Art. 13 Ausbildung
1 Als ausgebildetes Personal für familienergänzende Betreuungsangebote gelten Personen, die das Diplom einer staatlich anerkannten, pädagogi- schen Ausbildungsstätte mit Diplomabschluss (Kindergarten-, Hortseminar, Hochschule für Soziale Arbeit usw.) oder einer anderen gleichwertigen Aus- bildungsstätte besitzen.
2 Das Diplom kann auch berufsbegleitend erworben werden.

Art. 14 Weiterbildung Für die Weiterbildung gilt das vom Departement erlassene Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen 1)

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Art. 15 Zusammenarbeit
1 Sind mehrere Personen zur Betreuung der Lernenden eingestellt, so arbei- ten diese zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit der Schule ist anzustreben.
Art.16 Anstellungsbedingungen
1 Die Anstellung des ausgebildeten Personals ist öffentlich-rechtlich und richtet sich nach den Bestimmungen des Bildungsgesetzes.
2 Wird die Betriebsführung des Angebotes von einer privaten Organisation wahrgenommen, so vereinbart diese mit dem ausgebildeten Betreuungs- personal die Anstellungsbedingungen. Die Anstellungsvoraussetzungen richten sich nach Artikel 12 und die Besoldungen nach Artikel 18 Absatz 1. Im Übrigen darf das Personal durch die vereinbarten Anstellungsbedingun- gen insgesamt nicht schlechter gestellt werden als dasjenige im Anstel- lungsverhältnis gemäss dem Bildungsgesetz und dieser Verordnung.
4 1) GS IV C/1/3
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Art. 17 Arbeitszeit
1 Die jährliche Gesamtarbeitszeit setzt sich aus der Betreuungszeit und der betreuungsfreien Arbeitszeit (Zeiten für die Zusammenarbeit, die Organisa- tion und die Administration) zusammen.
2 Die wöchentliche Betreuungszeit beträgt bei vollem Beschäftigungsgrad 35 Stunden.
3 Die betreuungsfreie Arbeitszeit ist zusätzlich zur Betreuungszeit zu leisten. Sie kann im Pflichtenheft zeitlich definiert werden.
Art. 18 Besoldung und Lohnfortzahlung
1 Die Besoldung des ausgebildeten Betreuungspersonals richtet sich nach der Besoldung für Lehrpersonen des Kindergartens 1) .
2 Die Lohnfortzahlung richtet sich nach Artikel 75 des Bildungsgesetzes.
Art. 19 Mitspracherecht Eine vom Betreuungspersonal gewählte Vertretung kann zu den Sitzungen der zuständigen Behörde mit beratender Stimme beigezogen werden. IV. Schlussbestimmung

Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2002 in Kraft. Änderungen der Verordnung: Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 2 Abs. 2, 4 Abs. 3, 6 Abs. 3, 14 in Kraft ab LG 2006 RR 15. Juni 2010 (SBE 11. Bd. Heft 6 S. 438)

Art. 10 (+) in Kraft ab 31. Dezember 2010 (Rest der Verordnung auf- gehoben per 31. Juli 2011)

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