Verordnung über den Vollzug des Personalrechts durch die Solothurner Spitäler AG (817.113)
INHALT
Verordnung über den Vollzug des Personalrechts durch die Solothurner Spitäler AG
- Verordnung über den Vollzug des Personalrechts durch die Solothurner Spitäler AG
- § 1. Rechtsbeziehungen zwischen der Solothurner Spitäler AG und den
- § 2. Vollzug des Personalrechts
- 1. die Zustimmung zur Vergütung von unvermeidlichen Auslagen aus
- 2. die Bewilligung zur Teilnahme an Tagungen, Konferenzen, Kursen
- 3. die Bezeichnung von Ve rtrauenspersonen im Falle von sexueller
- § 232 Absatz 2 Buchstabe c GAV);
- 4. die Auszahlung eines positiven Gleitzeitsaldos per Stichtag (§ 79
- 5. die Anstellung von Praktikanten und Praktikantinnen in den Spitä-
- 6. die Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes im Sinne von
- § 71 GAV;
- 7. die Festlegung des Stichtages nach § 79 Absatz 1 GAV.
- § 3. Einreihung und Einstufung von Funktionen
- § 4. Abgangsentschädigung
- § 5. Besondere Anstellungsbedingungen für die Chefärzte und die
- § 6. Prämien für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung
- § 7. Jährliche Sollarbeitszeit
- § 8. Vollzug der Krankentaggeldversicherung
- § 9. Weisungen des Personalamtes
- § 10. Inkrafttreten
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