Verordnung über den Vollzug des Personalrechts durch die Solothurner Spitäler AG (817.113)
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Verordnung über den Vollzug des Personalrechts durch die Solothurner Spitäler AG

1 Verordnung über den Vollzug des Personalrechts durch die Solothurner Spitäler AG RRB Nr. 2005/2703 vom 20. Dezember 2005 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 54 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September
1992
1 ), § 16 Absatz 4 und § 19 Absatz 2 des Spitalgesetzes vom 12. Mai
2004
2 ) beschliesst:

§ 1. Rechtsbeziehungen zwischen der Solothurner Spitäler AG und den

Angestellten Die Rechtsbeziehungen zwischen der Solothurner Spitäler AG und ihren Angestellten richten sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Insbesondere das Gesetz über das Staatspersonal (StPG) und der Gesamt- arbeitsvertrag vom 25. Oktober 2004
3 ) (GAV) sind integral anwendbar.

§ 2. Vollzug des Personalrechts

1 Die Solothurner Spitäler AG vollzieht das Personalrecht unter Vorbehalt der §§ 3-9 dieser Verordnung selbständig.
2 Ihr stehen insbesondere alle Befugnisse zu, welche die Personalgesetzge- bung der Anstellungsbehörde zuweist. Sie ist auch zuständig für a) die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigen Gründen (§ 28 Absatz 4 Buchstabe b StPG); b) die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses nach Ablauf des or- dentlichen Rücktrittsalters (§ 49 Absatz 2 GAV); c) die Festsetzung einer Entschädigung bei Verwendung von Geräten und Materialien der Angestellten zur Arbeitsausführung (§ 67 Absatz 2 GAV); d) die Bewilligung einer andern als der automatischen Arbeitszeiterfas- sung (§ 91 Absatz 2 GAV); e) die dem Personalamt nach § 110 GAV zustehende Kompetenz zur Vor- lage der Ferienkontrolle; f) den Entscheid über die Höhe des Leistungsbonus bei Differenzen zwi- schen Vorgesetzten und Arbeitnehmenden (§ 139 Absatz 4 GAV); g) den Entscheid über die Vergütung von Sachschäden auf Dienstfahrten (§ 164 Absatz 5 GAV); h) den Entscheid über einen zusätzlichen Lohnnachgenuss (§ 49 Absatz 2 ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) BGS 817.11.
3 ) BGS 126.3.
2 i) den Entscheid über den Rechtsbeistand (§ 207 Absatz 3 GAV); j) die Zustimmung über den Beizug einer externen Fachperson durch die Vertrauensperson (§ 220 Absatz 4 Buchstabe c GAV); k) die ausnahmsweise Erhöhung des Grundlohnes um höchstens 10 Pro- zent (§ 240 Buchstabe b GAV); l) die Ausrichtung einer Funktionszulage (§ 140 Absatz 2 GAV); m) die Ermächtigung zur Aussage vor Gericht (§ 39 Absatz 4 StPG); n) für alle Entscheide, die nach bisherigem Recht von den Spitälern ge- troffen wurden, wie

1. die Zustimmung zur Vergütung von unvermeidlichen Auslagen aus

dienstlichen Gründen (§ 154 Absatz 2 GAV);

2. die Bewilligung zur Teilnahme an Tagungen, Konferenzen, Kursen

usw. (§ 156 Absatz 1 GAV);

3. die Bezeichnung von Ve rtrauenspersonen im Falle von sexueller

Belästigung und von Mobbing (§ 219 Absatz 2 Buchstabe c und

§ 232 Absatz 2 Buchstabe c GAV);

4. die Auszahlung eines positiven Gleitzeitsaldos per Stichtag (§ 79

Absatz 2 und § 251 Absatz 2 GAV);

5. die Anstellung von Praktikanten und Praktikantinnen in den Spitä-

lern im Sinne von § 4 der Verordnung über die Aufnahme von Prak- tikanten in staatliche Amtsstellen vom 27. April 1987
1 );

6. die Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes im Sinne von

§ 71 GAV;

7. die Festlegung des Stichtages nach § 79 Absatz 1 GAV.

3 Die Solothurner Spitäler AG regelt die internen Zuständigkeiten in einem Reglement. Die Zuständigkeiten nach bisherigem Recht sind aufgehoben.

§ 3. Einreihung und Einstufung von Funktionen

Für die Zuweisung von Funktionen der Spitäler zu einer Lohnklasse inner- halb einer Sammelfunktion (Einreihung) ist das Personalamt zuständig, es handelt auf Vorschlag der Solothurner Spitäler AG. Bei Differenzen ent- scheidet der Regierungsrat. Für die Einstufung der Funktionen innerhalb einer Lohnklasse ist die Solothurner Spitäler AG zuständig.

§ 4. Abgangsentschädigung

Abgangsentschädigungen im Sinne von § 33 Absatz 2 StPG beschliesst der Regierungsrat.

§ 5. Besondere Anstellungsbedingungen für die Chefärzte und die

Ärztinnen Die besonderen Anstellungsbedingungen für die Chefärzte und die Chef- ärztinnen sowie für die Leitenden Ärzte und die Leitenden Ärztinnen in Abweichung zum GAV beschliesst der Regierungsrat auf Vorschlag der Solothurner Spitäler AG (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 45 bis Absatz 2 StPG). ________________
1 ) BGS 126.375.1.
3

§ 6. Prämien für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung

Die vom Personalamt festgelegten und vom Staatspersonal zu tragenden Prämien für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung (§ 185 Ab- satz 3 GAV) gelten auch für die Angestellten der Solothurner Spitäler AG.

§ 7. Jährliche Sollarbeitszeit

Die vom Personalamt berechnete Sollarbeitszeit (§ 75 GAV) gilt auch für die Solothurner Spitäler AG.

§ 8. Vollzug der Krankentaggeldversicherung

Das Personalamt vollzieht die Krankentaggeldversicherung (§ 179 Absatz 1 GAV).

§ 9. Weisungen des Personalamtes

Die Weisungsbefugnisse des Personalamtes über den wesentlichen Inhalt eines Anstellungsvertrages (§ 38 Absatz 3 GAV), über Inhalt und Form der Stellenbeschreibung (§ 3 Absatz 4 der Vollzugsverordnung zur Verordnung des Kantonsrates über die Besoldungen des Staatspersonals, der Lehrkräfte an den kantonalen Schulen und der Ärzte, der Ärztinnen und des Pflege- personals vom 22. Oktober 1996
1 ) sowie über das Stelleninserat (§ 6 Absatz
2 der Verordnung zum Gesetz über dass Staatspersonal vom 27. März
2001
2 ) gelten auch gegenüber der Solothurner Spitäler AG. Das Personal- amt hört die Solothurner Spitäler AG vor dem Erlass solcher Weisungen an.

§ 10. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 16. März 2006 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 24. März 2006. ________________
1 ) BGS 126.51.3.
2 ) BGS 126.2.
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