Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei a... (511.551.2)
INHALT
Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1
- Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1
- 19. Dezember 1958
- 1. Gegenstand
- 2. Zuständigkeit
- Artikel 1 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittel -
- 1. die Aufsicht über den Verkehr;
- 2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssi -
- 3. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen
- 4. die Ausfällung von Bussen nach der Gesetzgebung des zuständigen
- 3. Rechtsstand der Autobahnpolizei
- 4. Kostenverteilung
- 31. März des folgenden Jahres. Der Betrag ist nach dem Landesindex der
- 1. Dezember des Rechnungsjahres.
- 5. Schlussbestimmungen
- 1. Juli eines Jahres auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird.
- 16.01.1989 01.01.1988 Art. 14 totalrevidiert -
- 20.11.2012 01.02.2013 Art. 1
- 20.11.2012 01.02.2013 eingefügt GS 2012, 76
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