Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei a... (511.551.2)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1

Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1 Vom 29. August 1967 (Stand 1. Februar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 57 bis des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom

19. Dezember 1958

1 ) treffen folgende Vereinbarung:

1. Gegenstand

Art. 1 Autobahnpolizei
1 Der Kriminal-, Sicherheits- und Ordnungsdienst auf der N1 wird im Grenz - gebiet der Kantone Aargau und Solothurn wie folgt ausgeübt: a) von der Autobahnpolizei des Kantons Solothurn auf der südlichen Fahrbahn von der Kantonsgrenze bei Ruppoldingen-Rishalde km 57,209 bis zum km 58,154 (Notrufsäule 58) und auf dem südli - chen Anschluss bis zur Landstrasse L, Aarburg-Rothrist; b) von der Autobahnpolizei des Kantons Aargau auf der nördlichen Fahrbahn von der Kantonsgrenze bei Ruppoldingen-Rishalde km 57,209 bis zum km 56,734 (Notrufsäule 57) und auf dem Teil - stück, das auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Walterswil liegt, km 62,816 bis km 64,609. Art. 1 bis * Erweitertes Zuständigkeitsgebiet während der Ausbauphase
1 Die Kantonspolizei Solothurn nimmt die Aufgaben nach Artikel 1, 4 und 5 ausserdem ab Kantonsgrenze Solothurn/Aargau (km 57,200) bis zur Ver - zweigung Wiggertal (km 59,500) in beiden Fahrtrichtungen wahr.

2. Zuständigkeit

Art. 2 Örtliche Zuständigkeit, Grundsatz
1 Auf den in Artikel 1 erwähnten Strecken des Nachbarkantons hat die ver - antwortliche Autobahnpolizei die gleichen Rechte und Pflichten, wie die Polizei des Kantons, in der die betreffende Strecke liegt. Dies gilt auch für allfällig beigezogene Polizeiverstärkungen.
1) SR 741.01. GS-Fundstelle nicht vorhanden
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Art. 3 Örtliche Zuständigkeit, Einschränkungen
1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei beschränkt sich jeweils auf die in

Artikel 1 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittel -

streifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen Ne - benanlagen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB). Art. 4 Sachliche Zuständigkeit a) im Strassenverkehr
1 Die Autobahnpolizei hat auf den erwähnten Strecken folgende Aufga - ben:

1. die Aufsicht über den Verkehr;

2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssi -

cherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, wie Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;

3. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen

der Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Be - hörden;

4. die Ausfällung von Bussen nach der Gesetzgebung des zuständigen

Kantons oder der Bundesgesetzgebung. Art. 5 b) auf anderen Gebieten
1 Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf fri - scher Tat ertappt werden oder die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden zur Verhaftung ausgeschrieben sind, werden von der Autobahn - polizei zuhanden der zuständigen Gerichts- oder Polizeibehörde festge - nommen; ebenso Verdächtige, deren Verhältnisse überprüft werden müs - sen. Art. 6 Verfahren
1 Bei ihren Amtshandlungen hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvor - schriften desjenigen Kantons anzuwenden, in dem die strafbare Handlung begangen wurde.
2 Anzeigen und Meldungen aus der Tätigkeit auf kantonsfremdem Gebiet richtet die Autobahnpolizei Solothurn direkt an das Bezirksamt Zofingen, die Autobahnpolizei Aargau an das Richteramt Olten-Gösgen. Art. 7 Gerichtsstand
1 Die auf aargauischem Gebiet begangenen Handlungen werden von den zuständigen Behörden des Kantons Aargau, die auf solothurnischem Ge - biet verübten Delikte von den zuständigen Behörden des Kantons Solo - thurn untersucht und abgeurteilt.

3. Rechtsstand der Autobahnpolizei

Art. 8 Unterstellung
1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.
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Art. 9 Befehlsgewalt
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf den er - wähnten Strecken sind von den ordentlichen Vorgesetzten, nach Fühlung - nahme mit dem Nachbarkanton, zu erlassen.
2 Gerichtspolizeiliche Handlungen hat die Autobahnpolizei auf den er - wähnten Strecken nach den von Fall zu Fall erteilten Befehlen der Gerichts - behörden oder Polizeioffiziere des andern Kantons auszuführen. Art. 10 Disziplinargewalt
1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons. Disziplinarvergehen auf kantonsfremdem Gebiet sind von den Behörden des Nachbarkantons den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden. Art. 11 Amts- und Beamtenhaftung
1 Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei bei seinem Dienst im Nachbarkanton einem Dritten zufügt, haftet der Nachbarkanton, so - weit nach dessem Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht.
2 Der Nachbarkanton hat den Rückgriff auf den Beamten, soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hiefür das Recht des Nachbarkantons, wenn es für den Beamten günstiger ist.
3 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Mo - torfahrzeuge nach Bundesrecht. Art. 12 Beistand
1 Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem Dienst im Nachbarkanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält, und nicht weni - ger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht. Art. 13 Unfallversicherung
1 Die Beamten der Autobahnpolizei sind durch ihren Stammkanton gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Nachbarkanton erleiden, zu versichern.

4. Kostenverteilung

Art. 14 * Betriebskosten
1 Für die Ausübung der Autobahnpolizei auf solothurnischem Gebiet ver - gütet der Kanton Solothurn dem Kanton Aargau eine Kilometerpauschale von 44’000 Franken. Die Bezahlung erfolgt gegen Rechnung jeweils bis

31. März des folgenden Jahres. Der Betrag ist nach dem Landesindex der

Konsumentenpreise auf der Basis Januar 1979 (101,4 Punkte) stabilisiert. Verändert sich der Index um mehr als 5 Punkte, wird die Vergütung nach oben oder nach unten angepasst. Massgebend ist jeweils der Stand am

1. Dezember des Rechnungsjahres.

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2 Die beiden Kantone verpflichten sich, zu einer angemessenen abweichen - den Kostenregelung rückwirkend Hand zu bieten, wenn die Pauschale we - gen wesentlich veränderten Anforderungen in bezug auf Mannschafts- und Motorfahrzeugbestand usw. angepasst werden muss.

5. Schlussbestimmungen

Art. 15 Vollzug
1 Die Vollzugsvorschriften werden durch Vereinbarung der Polizeidirekto - ren der beiden Kantone erlassen. Art. 16 Beschwerde
1 Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Ver - einbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Beide Kantone be - zeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, so wird der Obmann durch den Vorsteher des Eidgenössischen Jus - tiz- und Polizeidepartementes bestimmt. Art. 17 Inkrafttreten und Vertragsdauer
1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1967 abgeschlossen. Sie gilt stillschwei - gend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien am

1. Juli eines Jahres auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird.

Art. 18 Mitteilung an den Bundesrat
1 Diese Vereinbarung wird dem Bundesrat zur Einsicht vorgelegt nach Arti - kel 7 Absatz 2 der Bundesverfassung. Inkrafttreten am 13. Oktober 1967. Vom Schweizerischen Bundesrat am 22. Dezember 1967 genehmigt.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

16.01.1989 01.01.1988 Art. 14 totalrevidiert -

20.11.2012 01.02.2013 Art. 1

bis eingefügt GS 2012, 76
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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Art. 1 bis

20.11.2012 01.02.2013 eingefügt GS 2012, 76

Art. 14 16.01.1989 01.01.1988 totalrevidiert -
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