Verordnung über die Entschädigung von Kursleitern und Referenten an Jungbürger... (126.515.856.1)
INHALT
Verordnung über die Entschädigung von Kursleitern und Referenten an Jungbürger- und Neubürgerkursen
- Verordnung über die Entschädigung von Kursleitern und Referenten an Jungbürger- und Neubürgerkursen
- 23. November 1941
- § 1 Entschädigungen
- 1. Grundbesoldung pro Unterrichtsstunde, zuzüglich die jeweils
- 1. Dauer bis 5 Stunden, pauschal 100 Franken
- 2. Dauer über 5 Stunden, pauschal 150 Franken
- 1. Pro Referat, pauschal 110 Franken (anstelle einer Entschädi -
- 1. Entschädigung für die Organisation und die Administration
- 1. Entschädigung für die Organisation und die Administration
- § 2 Reiseentschädigung für Referenten
- § 3 Aufhebung geltenden Rechts
- § 4 Inkrafttreten
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