Verordnung über die Entschädigung von Kursleitern und Referenten an Jungbürger- und Neubürgerkursen
Verordnung über die Entschädigung von Kursleitern und Referenten an Jungbürger- und Neubürgerkursen Vom 21. Mai 1991 (Stand 1. August 1991) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 26 litera f des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 8. Dezember
1963
1 ) und auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom
23. November 1941
2 ) beschliesst:
§ 1 Entschädigungen
1 Die Entschädigungen für Kursleiter und Referenten betragen: a) Kursleiter:
1. Grundbesoldung pro Unterrichtsstunde, zuzüglich die jeweils
zu Beginn des Kurses für das Staatspersonal geltende Teue - rungszulage: 58.20 Franken b) Exkursionen (Gemeindeversammlung, Bundesversammlung, Besichti - gungen) :
1. Dauer bis 5 Stunden, pauschal 100 Franken
2. Dauer über 5 Stunden, pauschal 150 Franken
c) Referenten:
1. Pro Referat, pauschal 110 Franken (anstelle einer Entschädi -
gung kann dem Referenten ein Geschenk im Wert bis zu 110 Franken pro Referat überreicht werden) d) Kreisvorsteher:
1. Entschädigung für die Organisation und die Administration
pro Jahr, pauschal 200 Franken e) Neubürgerkurse:
1. Entschädigung für die Organisation und die Administration
pro Jahr, pauschal 200 Franken
§ 2 Reiseentschädigung für Referenten
1 Referenten kann eine Reiseentschädigung ausgerichtet werden, sofern sie geltend gemacht wird. Die Entschädigung richtet sich nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen.
§ 3 Aufhebung geltenden Rechts
1 Der Regierungsratsbeschluss vom 14. April 1987 wird auf den 31. Juli 1991 aufgehoben.
1) BGS 126.515.851.1 .
2) BGS 126.1 . GS 92, 127
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§ 4 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 8. August 1991 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 16. August 1991.
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