Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über... (0.916.443.961.41)
INHALT
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen
- Art. 1 Zielsetzung
- Art. 2 Allgemeine Bestimmungen
- Art. 3 Multilaterale Verpflichtungen
- Art. 4 Geltungsbereich
- Art. 5 Definitionen
- Art. 6 Anpassung an regionale Bedingungen
- Art. 7 Gleichwertigkeit
- Art. 8 Feststellung der Gleichwertigkeit
- Art. 9 Anerkennung der veterinärhygienischen Massnahmen
- Art. 10 Überprüfung
- Art. 11 Grenzkontrollen
- Art. 12 Notifizierung
- Art. 13 Informationsaustausch und Mitteilung von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Daten
- Art. 14 Schutzklausel
- Art. 15 Gemeinsamer Verwaltungsausschuss
- Art. 16 Räumlicher Geltungsbereich
- Art. 17 Beratungen
- Art. 18 Schlussbestimmungen
- Unterschriften
- Liste der Anhänge
- Anhang I ⁷
- Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse
- Anhang II ⁹
- Für Veterinärhygiene zuständige Behörden und Verbindungsstellen
- Teil A – Neuseeland
- Teil B – Schweiz
- Verbindungsstellen:
- Anhang III ¹⁰
- Krankheiten, für welche Regionalisierungsbeschlüsse anerkannt sind
- Anhang IV ¹²
- Anerkennung veterinärhygienischer Massnahmen
- Anhang V ¹³
- Bescheinigung
- Für Ausfuhren aus Neuseeland:
- Für Ausfuhren aus der Schweiz:
- Elektronische Datenübermittlung:
- Kontrollen:
- Anhang VI
- Leitlinien für die Prüfverfahren
- 1. Allgemeine Grundregeln
- 2. Grundregeln für den Prüfer
- 3. Grundregeln für die geprüfte Stelle
- 4. Verfahren
- Eröffnungssitzung
- Prüfung der Unterlagen
- Prüfung vor Ort
- Folgeprüfung
- 5. Arbeitsunterlagen
- 6. Schlusssitzung
- 7. Bericht
- Anhang VII ¹⁵
- Grenzkontrollen
- A. Grenzkontrollen von Sendungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen
- B. Inspektionsgebühren
- B. I Für die Schweiz
- 1 Lebende Tiere und Keimmaterial:
- 2 Tierische Erzeugnisse:
- B. II Für Neuseeland
- 1 Inspektionsgebühr für lebende Tiere und Keimmaterial:
- 2 Tierische Erzeugnisse:
- 2.1 Gebühren für Dokumentenkontrolle und Identitätskontrolle:
- 2.2 Gebühren für Dokumentenkontrolle, Identitätskontrolle und physische Kontrolle:
- 3 Angleichung der neuseeländischen Gebühren an die Teuerung
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