Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über... (0.916.443.961.41)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

Abgeschlossen am 17. November 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. März 2011¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 2012 (Stand am 1. Januar 2020) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 8. März 2012 ( AS 2012 2029 ).
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
im Folgenden «Schweiz» genannt
und Neuseeland
zusammen im Folgenden «Parteien» genannt,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Parteien anerkennen, dass ihre Regulierungssysteme und Vorschriften einen vergleichbaren Gesundheitsschutz erbringen und dass sie fortlaufend entwickelt werden müssen, um den aktuellen Gesundheitsrisiken in ihren Staatsgebieten zu begegnen;
Am 21. Juni 1999² wurde das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit land­wirtschaft­lichen Erzeugnissen (im Folgenden «Abkommen Schweiz–EG» genannt) abgeschlossen und am 17. Dezember 1996 wurde in Brüssel das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (im Fol­genden «Abkommen Neuseeland–EG» genannt) unterzeichnet;
Die Parteien anerkennen die Gemeinsamkeiten beim Vorgehen und den Nutzen eines konsistenten Vollzugs der Gesundheitsschutzmassnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen ihnen und der Europäischen Union;
Sie anerkennen, dass Anhang 11 des Abkommens Schweiz–EG die tiergesundheit­lichen und veterinärhygienischen Massnahmen im Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie tierischen Erzeugnissen festlegt;
Sie anerkennen, dass Anhang 11 des Abkommens Schweiz–EG die Rechtsvor­schriften betreffend das Inverkehrbringen von lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie von tierischen Produkten nennt, und dass diese Rechtsvorschriften zu gleichen Ergebnissen wie die Rechtsvorschriften der Europäi­schen Union führen;
Am 27. September 2007 wurde ein Zusatzabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemein­schaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen Schweiz–EG³ abgeschlossen;
Das Abkommen Neuseeland–EG legt die veterinärhygienischen Massnahmen für den Handel mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie mit tierischen Erzeugnissen zwischen Neuseeland und der Europäischen Union fest.
Die Parteien sind übereingekommen, dass das Abkommen Neuseeland-EG und das Abkommen Schweiz-EG verwendet werden sollen, um die veterinärhygienischen und tiergesundheitlichen Aspekte des bilateralen Handels von lebenden Tieren und tierischen Produkten zwischen der Schweiz und Neuseeland zu erleichtern;
Sie bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (im Folgenden «SPS-Übereinkommen» genannt) gemäss Anhang 1A.4 des Abkom­mens vom 15. April 1994⁴ zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgen­den «WTO-Übereinkommen» genannt);
Sie sind bestrebt, dass der Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Neuseeland unter Wahrung der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit erleichtert wird und dabei die Erwartungen der Konsumen­tinnen und Konsumenten an die Unbedenklichkeit von Lebensmitteln erfüllt werden;
Sie sind entschlossen, der Gefahr der Einschleppung und Verschleppung von Tier­seuchen kompromisslos zu begegnen und Massnahmen zur Bekämpfung und Aus­rottung dieser Seuchen zu treffen, insbesondere um Beeinträchtigungen des Handels zu vermeiden;
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.916.026.81 ³ SR 0.916.026.812 ⁴ SR 0.632.20
Art. 1 Zielsetzung
Dieses Abkommen bezweckt, den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Neuseeland zu erleichtern, indem eine Regelung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der von den Parteien prak­tizierten veterinärhygienischen Massnahmen eingeführt wird, welche dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier Rechnung trägt; es bezweckt, die Kommuni­kation und die Kooperation bei veterinärhygienischen Massnahmen zu verbessern.
Art. 2 Allgemeine Bestimmungen
1.  Dieses Abkommen gilt für den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Neuseeland.
2.  Die von den Parteien vereinbarten Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen sind in den Anhängen festgelegt.
Art. 3 Multilaterale Verpflichtungen
Dieses Abkommen beschränkt in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem WTO-Übereinkommen und seinen Anhängen, namentlich aus dem SPS-Übereinkommen.
Art. 4 Geltungsbereich
1.  Der Geltungsbereich dieses Abkommens ist auf die veterinärhygienischen Mass­nahmen der Parteien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse beschränkt, die in Anhang I aufgeführt sind.
2.  Die Parteien können vereinbaren, dieses Abkommen in Zukunft zu ändern, um seinen Geltungsbereich auf andere veterinärhygienische oder pflanzenschutzrecht­liche Massnahmen im gegenseitigen Handel auszudehnen.
Art. 5 Definitionen
In diesem Abkommen gelten folgende Definitionen:
(a) lebende Tiere und tierische Erzeugnisse : lebende Tiere und tierische Erzeugnisse nach Anhang I;
(b) veterinärhygienische Massnahmen : gesundheitspolizeiliche Massnahmen im Sinn von Anhang A Absatz 1 des SPS-Übereinkommens, die unter den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen;
(c) angemessenes Gesundheitsschutzniveau : gesundheitspolizeiliches Schutz­niveau im Sinn von Anhang A Absatz 5 des SPS-Übereinkommens;
(d) Region : «Zonen» und «Regionen» nach der Begriffsbestimmung des Animal Health Code des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE);
(e) Für Veterinärhygiene zuständige Behörden : (i) Neuseeland: die Behörden nach Anhang II Teil A;
(ii) Schweiz: die Behörden nach Anhang II Teil B.
Art. 6 Anpassung an regionale Bedingungen
1.  Für den gegenseitigen Handel anerkennen die Parteien in Übereinstimmung mit den durch die OIE definierten Kriterien die regionale Seuchenfreiheit betreffend die in Anhang III aufgeführten Tierseuchen.
2.  Beansprucht eine Partei einen Sonderstatus hinsichtlich einer bestimmten Seuche oder Krankheit, so kann sie um Anerkennung dieses Status ersuchen. Die Einfuhr­partei kann von der Ausfuhrpartei auch zusätzliche Sicherheiten hinsichtlich der Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse verlangen, die dem vereinbarten Status gerecht werden. Die Sicherheiten bezüglich bestimmter Seuchen sind in Anhang IV näher geregelt.
Art. 7 Gleichwertigkeit
Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfordert die Bewertung und Anerkennung der:
(a) Rechtsvorschriften, Normen, Verfahren sowie der Programme, mit denen die Einhaltung der nationalen Vorschriften und der Vorschriften des Einfuhr­lan­des gewährleistet und kontrolliert wird;
(b) schriftlich dokumentierten Organisation der zuständigen Behörde(n), ihrer Befugnisse, ihres hierarchischen Aufbaus, ihrer Arbeitsweise und Ressour­cen;
(c) Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörde hinsichtlich der Durchführung des Kontrollprogramms und des erreichten Schutzniveaus.
Bei dieser Bewertung tragen die Parteien den bisherigen Erfahrungen Rechnung.
2.  Das Gleichwertigkeitsprinzip wird angewandt auf veterinärhygienische Mass­nahmen in den Bereichen beziehungsweise Teilbereichen lebende Tiere oder tieri­sche Produkte, auf Rechtsvorschriften, auf Überwachungs- und Kontrollregelungen beziehungsweise ‑teilregelungen und auf spezifische Rechtsvorschriften und Anfor­derungen auf dem Gebiet der Überwachung und Hygiene.
Art. 8 Feststellung der Gleichwertigkeit
1.  Um festzustellen, ob eine veterinärhygienische Massnahme und/oder deren Wirkung der Ausfuhrpartei dem Gesundheitsschutzniveau der Einfuhrpartei ent­spricht, verfahren die Parteien wie folgt:
(a) Es wird festgelegt, welche veterinärhygienische Massnahme als gleichwertig anerkannt werden soll.
(b) Die Einfuhrpartei erläutert das Ziel, das mit der betreffenden veterinär­hygieni­schen Massnahme verfolgt wird, und legt dabei eine den Umständen angemessene Bewertung des Risikos oder der Risiken vor, die mit der vete­rinärhygienischen Massnahme verhindert werden sollen; sie setzt das ihr als angemessen erscheinende Gesundheitsschutzniveau fest.
(c) Die Ausfuhrpartei weist nach, dass ihre veterinärhygienische Massnahme dem der Einfuhrpartei als angemessen erscheinenden Gesundheitsschutz­ni­veau entspricht.
(d) Die Einfuhrpartei bestimmt, ob die veterinärhygienische Massnahme der Aus­fuhrpartei dem als angemessen erscheinenden Gesundheitsschutzniveau entspricht.
(e) Die Einfuhrpartei anerkennt die veterinärhygienische Massnahme der Ausfuhr­partei als gleichwertig, wenn die Ausfuhrpartei objektiv nachweist, dass ihre Massnahme dem als angemessen erscheinenden Gesundheitsschutz­niveau entspricht.
2.  In Bereichen, in denen die Gleichwertigkeit nicht anerkannt wurde, vollzieht sich der Handel nach den von der Einfuhrpartei gestellten Bedingungen, um das ihr angemessen erscheinende Schutzniveau gemäss Anhang IV zu gewährleisten. Aus­fuhrpartei kann den Bedingungen der Einfuhrpartei zustimmen, ohne das Ergebnis des Verfahrens gemäss Ziffer 1 vorwegzunehmen.
Art. 9 Anerkennung der veterinärhygienischen Massnahmen
1.  Anhang IV enthält eine Auflistung der Bereiche oder Teilbereiche, für welche die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden veterinärhygie­nischen Massnahmen für die Zwecke des Handels als gleichwertig anerkannt wer­den. Die Parteien treffen die notwendigen legislativen und administrativen Mass­nahmen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit, um auf dieser Grundlage inner­halb von sechs Monaten oder wie anderweitig vereinbart den Handel zu ermöglichen.
2.  Anhang IV enthält ebenfalls eine Auflistung der Bereiche oder Teilbereiche, für welche die Parteien unterschiedliche veterinärhygienische Massnahmen anwenden und für welche sie die in Artikel 7 vorgesehene Bewertung noch nicht abgeschlossen haben. Gemäss dem Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind die in Anhang IV genannten Massnahmen zu treffen, um die Bewertung zu den dort genannten, unver­bindlichen Terminen abzuschliessen.
3.  Jede für die Einfuhr bestimmte Sendung lebender Tiere oder tierischer Erzeug­nisse, für welche die Gleichwertigkeit anerkannt ist, muss, wenn nicht anders bestimmt, von einem amtlichen Gesundheitszeugnis nach dem Muster gemäss Anhang V begleitet sein. Die Parteien können gemeinsame Grundsätze oder Leit­linien für das Zeugnis festlegen. Diese sind in Anhang V aufzunehmen.
Art. 10 Überprüfung
1.  Um das Vertrauen in die effiziente Durchführung dieses Abkommens zu festigen, hat jede Partei das Recht, die Massnahmen der Ausfuhrpartei einer Kontrolle und Überprüfung zu unterziehen; dies kann Folgendes umfassen:
(a) Überprüfung aller oder eines Teils der Kontrollprogramme der zuständigen Behörden, dazu gehören, wo angemessen, auch Überprüfungen der Über­wa­chungs- und Prüfprogramme;
(b) Kontrollen vor Ort; und
(c) Grenzkontrollen.
2.  Die Verfahren gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b sind nach den Bestimmun­gen von Anhang VI durchzuführen.
Art. 11 Grenzkontrollen
1.  Die Häufigkeit der Grenzkontrollen im Sinn von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c bei der Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse ist in Anhang VII festge­legt. Die Parteien können die Kontrollfrequenz aufgrund des erzielten Fortschritts gemäss Anhang IV oder aufgrund anderer in diesem Abkommen vorgesehener Massnahmen oder Konsultationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit ändern.
2.  Die physischen Kontrollen erfolgen aufgrund des mit der betreffenden Einfuhr verbundenen Risikos.
3.  Sind die relevanten Vorschriften oder Bedingungen nicht erfüllt, so trifft die Einfuhrpartei gestützt auf eine Risikobewertung die entsprechenden Massnahmen. Wenn möglich soll dem Importeur oder dessen Vertreter Zugang zur betreffenden Sendung gewährt und die Möglichkeit eingeräumt werden, jede sachdienliche Information beizusteuern, die für die Entscheidfindung der Einfuhrpartei relevant ist.
4.  Die Kontrollgebühren entsprechen den durch die Grenzkontrollen tatsächlich anfallenden und verhältnismässigen Kosten; sie werden gemäss Anhang VII erho­ben.
Art. 12 Notifizierung
1.  Die Vertragsparteien unterrichten einander über:
(a) wesentliche Änderungen der epidemiologischen Lage, einschliesslich sol­che, die eine OIE-Notifizierung bedingen, innerhalb von 24 Stunden;
(b) jede zusätzliche Massnahme, die über die grundlegenden veterinärhygie­ni­schen Massnahmen zur Kontrolle oder Ausrottung von Tierseuchen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit hinausgehen, sowie jede Änderung der Präventionspolitik, einschliesslich der Impfpolitik.
2.  Die Unterrichtung gemäss Absatz 1 hat bei den Verbindungsstellen nach Anhang II zu erfolgen.
3.  Ist die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft und unmittelbar bedroht, so muss die betroffene Partei die Verbindungsstelle nach Anhang II unverzüglich unterrichten; eine schriftliche Bestätigung muss innerhalb von 24 Stunden folgen.
4.  Hat eine Partei schwere Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Gesundheit von Mensch und Tier, so sind auf Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch inner­halb von 14 Tagen Konsultationen zwischen den Parteien abzuhalten. Beide Parteien gewährleisten, dass in diesem Fall alle Informationen übermittelt werden, die erfor­derlich sind, um Handelsstörungen zu vermeiden und eine beiderseitig annehmbare Lösung zu finden.
Art. 13 Informationsaustausch und Mitteilung von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Daten
1.  Die Parteien tauschen einheitlich und systematisch Informationen aus, die die Durchführung dieses Abkommens betreffen, um Garantien zu bieten, eine gegen­seitige Vertrauensgrundlage zu schaffen und die Effizienz der kontrollierten Pro­gramme nachzuweisen. Gegebenenfalls kann dies auch auf dem Weg des Beamten­austauschs geschehen.
2.  Der Ausschuss gemäss Artikel 15 kann Richtlinien über die Art, den Inhalt und die Häufigkeit des Informationsaustausches festlegen.
3.  Die Parteien sorgen dafür, dass die wissenschaftlichen Unterlagen oder Daten, mit denen sie ihre Auffassung oder ihre Ansprüche begründen, den zuständigen wissenschaftlichen Instanzen vorgelegt werden. Diese werten die Daten unverzüg­lich aus und übermitteln die Prüfungsergebnisse an beide Parteien.
4.  Die Verbindungsstellen für diesen Informationsaustausch sind in Anhang II aufgeführt.
Art. 14 Schutzklausel
Ist die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft bedroht, so sind die Parteien befugt, vorübergehende Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zu treffen, sofern Artikel 12, insbesondere dessen Absatz 4, nichts anderes vorsieht. Diese Vorkehrungen sind der anderen Partei unverzüglich zu notifizieren; auf Antrag ist so bald als möglich über die Lage zu beraten. Die Parteien tragen den bei diesen Konsultationen erlangten Informationen angemessen Rechnung.
Art. 15 Gemeinsamer Verwaltungsausschuss
1.  Es wird ein Gemeinsamer Verwaltungsausschuss (im Folgenden «Ausschuss» genannt) gebildet, der aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörden nach Artikel 5 Buchstabe e zusammengesetzt ist. Der Ausschuss prüft alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Abkommen und seiner Durchführung stellen. Er entscheidet in beiderseitigem Einvernehmen.
2.  Der Ausschuss trifft sich jährlich, nach beiderseitigem Einvernehmen oder auf Verlangen einer Partei.
3.  Der Ausschuss gibt sich an seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung.
4.  Der Ausschuss überprüft regelmässig die Anhänge dieses Abkommens im Hin­blick auf deren Aktualisierung. Änderungen der Anhänge werden gemeinsam beschlossen und durch den Ausschuss schriftlich bestätigt. Diese treten nach Abschluss des internen Genehmigungsverfahrens beider Parteien an dem durch den Ausschuss festgelegten Datum in Kraft.
5.  Der Ausschuss kann technische Arbeitsgruppen aus Sachverständigen beider Parteien mit dem Auftrag einsetzen, die im Rahmen dieses Abkommens auftreten­den technischen und wissenschaftlichen Fragen zu identifizieren und zu klären.
6.  Ist zusätzliches Fachwissen erforderlich, so kann der Ausschuss auch technische oder wissenschaftliche Ad-hoc -Arbeitsgruppen einsetzen, die nicht nur aus Vertrete­rinnen und Vertretern der Parteien zusammengesetzt sein müssen.
Art. 16 Räumlicher Geltungsbereich
1.  Der räumliche Geltungsbereich dieses Abkommens ist:
(a) Neuseeland: Staatsgebiet von Neuseeland. Ausgenommen ist das Territo­rium von Tokelau;
(b) Schweiz: Staatsgebiet der Schweiz, einschliesslich der Zollanschlussgebiete Büsingen und Campione⁵.
2.  Dieses Abkommen findet auch für das Fürstentum Liechtenstein Anwendung gemäss dem Vertrag vom 29. März 1923⁶ zwischen der Schweiz und dem Fürsten­tum Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentum Liechtensteins an das schwei­zerische Zollgebiet (Zollvertrag). Es findet keine Anwendung mehr, wenn das Abkommen Schweiz-EG oder der Zollvertrag nicht mehr in Kraft sind.
⁵ In einer Note vom 13. Juli 2021 teilte die Schweiz der Regierung Neuseelands mit, dass die Gemeinde Campione d’Italia ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr zum schweizerischen Zollgebiet gehört, auch wenn sie weiterhin eine italienische Enklave in der Schweiz ist, und dass dieses Abkommen daher ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr für Campione d’Italia gilt. An diesem Tag trat ein bilaterales italienisch-schweizerisches Abkommen ( SR 0.631.252.945.45 ) in Kraft, das die Integration dieser italienischen Enklave in das Zollgebiet der Europäischen Union anerkennt ( AS 2021 464 ).
⁶ SR 0.631.112.514
Art. 17 Beratungen
Auf schriftliches Verlangen einer Partei nehmen die Parteien umgehend Beratungen auf mit dem Ziel, eine frühe, angemessene und gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu finden, wenn die beantragende Partei erachtet, dass:
(a) eine Verpflichtung gemäss diesem Abkommen nicht erfüllt war, nicht erfüllt ist oder nicht erfüllt sein könnte; oder
(b) Unsicherheit hinsichtlich der Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens besteht.
Art. 18 Schlussbestimmungen
1.  Dieses Abkommen wird von den Parteien gemäss ihren jeweiligen internen Verfahren genehmigt. Die Parteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.
2.  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der letzten Notifizierung der Genehmigung folgt.
3.  Die Verpflichtungen aus diesem Abkommen werden von beiden Parteien gemäss ihren jeweiligen internen Verfahren umgesetzt.
4.  Jede Partei kann jederzeit Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Jede von den Parteien vereinbarte Änderung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem sich die Parteien schriftlich mitgeteilt haben, dass die entsprechenden internen Verfahren zur Genehmigung der Änderungen abgeschlossen sind. Änderungen erfolgen nach Artikel 15 Absatz 4.
5.  Jede Partei kann dieses Abkommen mit sechsmonatiger Frist schriftlich kündi­gen. In diesem Fall tritt das Abkommen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungs­frist ausser Kraft.
6.  Dieses Abkommen wird in zwei Urschriften je in englischer und deutscher Spra­che abgefasst. In Fall von Unstimmigkeiten ist die Fassung in englischer Sprache massgebend.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wellington, am 17. November 2010.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Marion Weichelt Krupski

Für
Neuseeland:

Chris John Seed

Liste der Anhänge

Anhang I Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse
Anhang II Für Veterinärhygiene zuständige Behörden und Verbindungsstellen
Anhang III Krankheiten, für welche Regionalisierungsbeschlüsse anerkannt sind
Anhang IV Anerkennung der veterinärhygienischen Massnahmen
Anhang V Bescheinigung
Anhang VI Leitlinien für die Prüfverfahren
Anhang VII Grenzkontrollen

Anhang I ⁷

⁷ Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2015 des Gemeinsamen Verwaltungsausschusses vom 26. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 2161 ).

Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse

Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse

Geltungsbereich⁸

1. Lebende Rinder und Schweine

Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zuletzt geändert durch den Beschluss 2009/976/EU der Kommission vom 15. Dezember 2009

2. Rindersperma

Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008

3. Rinderembryonen

Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008

4. Lebende Equiden

Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009

5. Schweinesperma

Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 176/2012 der Kommission vom 1. März 2012

6. Geflügel und Bruteier

Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. Novem­ber 2009 zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss 2011/879/EU der Kommission vom 21. Dezember 2011

7. Lebende Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/53/EG der Kommission vom 30. April 2008

8. Lebende Zuchtschafe und ‑Ziegen

Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008

9. Andere lebende Tiere, Sperma, Eizellen und Embryonen von nicht unter Punkt 1–8 fallenden Tier­arten

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss 2012/112/EU der Kommission vom 17. Februar 2014

10. Fleisch, Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012

11. Frisches Geflügelfleisch

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012

12. Fleisch von Zuchtwild, Wildfleisch

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012

13. Milch und Milcherzeugnisse

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012

14. Fischereierzeugnisse

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012

15. Lebende Muscheln

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012

16. Eiprodukte

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012

17. Andere tierische Erzeugnisse, die nicht unter Punkt 10–17 fallen

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012.

Richtlinie 92/118/EWG des Rates zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 445/2004 der Kommission vom 10. März 2004

18. Tierische Nebenerzeugnisse

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/63/EU des Parlaments und des Rates vom 22. September 2010.

⁸ Festgelegt im Abkommen Schweiz–EG (für die Schweiz; SR 0.916.026.81 ) und dem Abkommen Neuseeland–EG (für Neuseeland).

Anhang II ⁹

⁹ Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2015 des Gemeinsamen Verwaltungsausschusses vom 26. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 2161 ).

Für Veterinärhygiene zuständige Behörden und Verbindungsstellen

Teil A – Neuseeland

Das Ministry for Primary Industries ist für lebensmittelhygienische und veterinärhygienische Kontrollen zuständig.
– Bei der Ausfuhr in die Schweiz ist das Ministry for Primary Industries für die Bescheinigung über die Erfüllung der vereinbarten lebensmittelhygienischen und veterinärhygienischen Normen und Anforderungen zuständig.
– Bei der Einfuhr nach Neuseeland ist das Ministry for Primary Industries für die Festsetzung von lebensmittelhygienischen (Lebensmittelsicherheit) und tiergesundheitlichen (veterinärhygienischen) Normen und Anforderungen zuständig.

Teil B – Schweiz

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ist für lebensmittelhygienische und veterinärhygienische Kontrollen zuständig.
– Für Ausfuhrbescheinigungen über die Erfüllung der vereinbarten lebensmittelhygienischen und veterinärhygienischen Normen und Anforderungen sind die kantonalen Behörden im Auftrag des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zuständig.
– Bei Einfuhren ist das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Grenztierärztlicher Dienst) zuständig für die Durchsetzung der tiergesundheitlichen, sanitären und verwandten Normen und Anforderungen an der Grenze.

Verbindungsstellen:

Neuseeland – Counsellor (SPS services) Brussels, New Zealand Ministry of Foreign Affairs and Trade
Schweiz – Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Leiter Internationales

Anhang III ¹⁰

¹⁰ Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2015 des Gemeinsamen Verwaltungsausschusses vom 26. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 2161 ).

Krankheiten, für welche Regionalisierungsbeschlüsse anerkannt sind

Gesetzliche Grundlage ¹¹

Krankheit

Schweiz

Neuseeland

Maul- und Klauenseuche

Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU).

Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006

Bläschenkrankheit

Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU)

Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006

Vesikuläre Stomatitis

Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU)

Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006

Afrikanische Pferdepest

Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU).

Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006

Afrikanische Schweinepest

Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU).

Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006

Blauzungenkrankheit

Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU).

Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006

Geflügelpest

Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU).

Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006

Newcastle-Krankheit

Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU).

Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006

Pest der kleinen Wiederkäuer

Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU).

Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006

Rinderpest

Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU).

Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006

Klassische Schweine­pest

Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU).

Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006

Lungenseuche der Rinder

Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU).

Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006

Schafpocken

Rift Valley-Fieber

Lumpy-skin-Krankheit

Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU).

Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006

Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)*

Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS)*

Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU).

Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006


Frühlingsvirämie der Karpfen

Tierseuchenverord­nung vom 27. Juni 1995 SR 916.401

Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006

¹¹ Festgelegt im Abkommen Schweiz–EG (für die Schweiz) und dem Abkommen Neuseeland–EG (für Neuseeland).

Anhang IV ¹²

¹² Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht ( AS 2015 2161 ). Er kann bezogen werden beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern; www.bundespublikationen.admin.ch.

Anerkennung veterinärhygienischer Massnahmen

Anhang V ¹³

¹³ Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2015 des Gemeinsamen Verwaltungsausschusses vom 26. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 2161 ).

Bescheinigung

Für Sendungen von lebenden Tieren und/oder tierischen Erzeugnissen im Verkehr zwischen beiden Parteien werden, sofern in Anhang IV nicht anders vereinbart, amtliche Gesundheitszeugnisse ausgestellt, welche auch zusätzliche Garantien, falls vorhanden, gemäss Anhang IV aufführen.
Falls nicht anderweitig in diesem oder in Anhang IV vereinbart, wird Neuseeland gemäss Entscheidung 2003/56/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland (ABl.L 22 vom 25.1.2003, S. 38) zertifizieren.¹⁴
Falls nicht anderweitig in diesem oder in Anhang IV vereinbart, wird die Schweiz für äquivalente Gebiete oder Teilgebiete folgende Musterbescheinigung verwenden:
«Das hier beschriebene lebende Tier oder tierische Erzeugnis erfüllt die Rechtsvorschriften und Anforderungen der Schweiz, die den Rechtsvorschriften und Anforderungen von Neuseeland gleichgestellt sind, wie in dem Abkommen zwischen Neuseeland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen festgelegt, insbesondere im Einklang mit (Schweizer Rechtsvorschrift ... einfügen)».
Für die in Anhang IV als nicht äquivalent anerkannten Produkte (oder solche abgedeckt durch die Entscheidung der Kommission 2003/56/EG vom 24. Januar 2003, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/855/EG der Kommission vom 24. August 2006 zur Änderung der Entscheidung 2003/56/EG mit Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland) hat die Ausfuhrpartei die Zertifizierungsvorschriften und Bescheinigungen der Einfuhrpartei einzuhalten.
Nachdem die Ausfuhrpartei einen Seuchenausbruch gemäss der Liste in Punkt 29 B von Anhang IV nach Artikel 12 bestätigte, werden die zusätzlichen Deklarationen gemäss Punkt 29 B von Anhang IV auf den Gesundheitsbescheinigungen aufgeführt. Die zusätzlichen Deklarationen gemäss Punkt 29 B von Anhang IV werden in Kraft bleiben, bis eine Entscheidung über die Regionalisierung von der exportierenden Partei getroffen wurde in Übereinstimmung mit Artikel 6 oder wie anderweitig vereinbart.

Für Ausfuhren aus Neuseeland:

Das amtliche Gesundheitszeugnis wird in Englisch ausgestellt.

Für Ausfuhren aus der Schweiz:

Das amtliche Gesundheitszeugnis wird in einer der Schweizer Landessprachen sowie in Englisch ausgestellt.
Jede zum Export bestimmte Sendung wird von einem veterinärtechnischen Ursprungs­zeugnis oder einem veterinärtechnischen Ursprungsdokument oder anderen Ursprungsdokumenten, falls im Abkommen vorgesehen, begleitet, welche die vereinbarten hygienischen Informationen enthalten.

Elektronische Datenübermittlung:

(a) Der Austausch von Informationen der veterinärtechnischen Ursprungszeugnisse oder anderer Ursprungsdokumente kann schriftlich erfolgen und/oder mittels sicheren Methoden der elektronischen Datenübermittlung, die eine gleichwertige Garantie der Zeugnisse bieten, einschliesslich der Verwendung eines digitalen Signatur- und Nichtabstreitbarkeitsmechanismus. Falls die Ausfuhrpartei digitale amtliche Gesundheitszeugnisse und/oder Veterinärdokumente wählt, muss die Einfuhrpartei eingewilligt haben, dass gleich­wertige Sicherheitsgarantien gewährleistet sind. Die Einwilligung der Einfuhrpartei zum ausschliesslichen Gebrauch von digitalen Zeugnissen kann einerseits in einen der Anhänge aufgenommen werden oder schriftlich in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 1 dieses Abkommens vereinbart werden. Die Parteien ergreifen alle notwendigen Massnahmen, um die Vollständigkeit des Zeugnisprozesses zu gewährleisten, um Betrug zu bekämpfen und um falsche oder irreführende Zeugnisse zu verhindern.
Elektronische Datenübermittlungssysteme, die eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten: – Neuseeland – E-cert;
– EU – TRACES.
(b) Das amtliche Gesundheitszeugnis wird wie folgt ausgestellt und der Grenzkontrollstelle vorgelegt: (i) entweder als unterzeichnetes Ursprungszeugnis in Papierform; oder
(ii) elektronisch mittels elektronischer Datenübermittlung mit E-cert und TRACES gemäss dem unter Punkt (a) oben beschriebenen Verfahren.

Kontrollen:

Die Kontrollbehörde hat sicherzustellen, dass die offiziellen Bescheinigungsbefugten die gemäss diesem Abkommen vorgeschriebenen tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Einfuhrpartei kennen und verpflichtet sind, gegebenenfalls gemäss diesen Anforderungen zu zertifizieren.
¹⁴ Festgelegt im Abkommen Schweiz–EG (für die Schweiz) und dem Abkommen Neuseeland–EG (für Neuseeland).

Anhang VI

Leitlinien für die Prüfverfahren

Zum Zwecke dieses Anhangs wird «Prüfung» als Effizienzbewertung definiert.

1. Allgemeine Grundregeln

(a) Die Prüfung wird nach dem Verfahren dieser Anlage von der mit der Prüfung beauftragten Partei («Prüfer») und der geprüften Partei («geprüfte Stelle») gemeinsam durchgeführt. Falls erforderlich können Betriebe oder Anlagen kontrolliert werden.
(b) Die Prüfung sollte der Kontrolle der Effizienz der Kontrollbehörde und nicht der Zurückweisung von Lebensmittelsendungen oder der Ablehnung einzel­ner Betriebe dienen. Ergibt die Prüfung, dass die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft gefährdet ist, so trifft die geprüfte Stelle unverzüglich geeignete Korrekturmassnahmen, die eine Prüfung der geltenden Rechts- und Durchführungsvorschriften, des Endergebnisses, des Umfangs, in dem die Vorschriften eingehalten werden, sowie späterer Korrekturmassnahmen umfassen können.
(c) Die Häufigkeit der Prüfungen sollte effizienzabhängig sein. Geringe Effi­zienz erfordert häufigere Prüfungen; ungenügende Effizienz muss von der geprüften Stelle zur Zufriedenheit des Prüfers korrigiert werden.
(d) Prüfungen und darauf beruhende Entscheidungen müssen transparent sein und im Einklang mit dem Abkommen stehen.

2. Grundregeln für den Prüfer

Die für die Prüfung Verantwortlichen erstellen einen Plan, vorzugsweise nach international anerkannten Normen, der folgenden Parametern Rechnung trägt:
(a) Gegenstand, Geltungsbereich und Tragweite der Prüfung;
(b) Tag und Ort der Prüfung unter Angabe des Zeitplans für die einzelnen Prüfvor­gänge bis hin zur Erstellung des Schlussberichts;
(c) Sprache(n), in der (denen) die Prüfung abgehalten und der Bericht erstellt wird;
(d) Identität der Prüfer und des Prüfungsleiters, falls es sich um eine Prüfergruppe handelt; für die Prüfung spezieller Systeme und Programme kann eine entsprechende berufliche Qualifikation verlangt werden;
(e) Zeitplan für Sitzungen mit den zuständigen Beamten und für Betriebs- bzw. Anlagenbesichtigungen; welche Betriebe bzw. Anlagen besichtigt werden sollen, muss nicht im Voraus festgelegt werden;
(f) vorbehaltlich der Bestimmungen über die Informationsfreiheit unterliegt der Prüfer der Geheimhaltungspflicht; Interessenkonflikte sind zu vermeiden;
(g) Einhaltung der Vorschriften für Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Wahrung der Rechte des Unternehmers.
Dieser Plan sollte zuvor mit Vertretern der geprüften Stelle abgestimmt werden.

3. Grundregeln für die geprüfte Stelle

Zur Erleichterung der Prüfung hält sich die geprüfte Stelle an folgende Grundregeln:
(a) Die geprüfte Stelle ist verpflichtet, eng mit dem Prüfer zusammenzuarbeiten und bestellt die für diese Aufgabe verantwortlichen Personen. Die Zusam­menarbeit kann folgendes umfassen: – Zugang zu allen geltenden Rechts- und Durchführungsvorschriften,
– Zugang zu Anwenderprogrammen und zu den einschlägigen Registern und Unterlagen,
– Zugang zu Prüfungs- und Kontrollberichten,
– Bereitstellung von Unterlagen über Korrektur- und Strafmassnahmen,
– Zugang zu Betrieben.
(b) Die geprüfte Stelle ist verpflichtet, ein entsprechend dokumentiertes Pro­gramm durchzuführen, um nachweisen zu können, dass die Vorschriften konsequent und einheitlich eingehalten werden.

4. Verfahren

Eröffnungssitzung

Die Vertreter beider Parteien organisieren eine Eröffnungssitzung. In deren Verlauf sieht der Prüfer den Prüfungsplan durch, um sicherzustellen, dass die zur Durch­führung der Prüfung erforderlichen Ressourcen, Unterlagen und sonstigen Mittel effektiv vorhanden sind.

Prüfung der Unterlagen

Die Prüfung der Unterlagen kann folgendes umfassen: Prüfung der Dokumente und Register gemäss Nummer 3 Buchstabe a; Prüfung der Strukturen und Befugnisse der geprüften Stelle; Prüfung jeglicher Änderung der Lebensmittelkontroll- und ‑Bescheini­gungs­regelungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs oder nach der letzten Prüfung vorgenommen wurde, wobei insbesondere den Aspekten der Kontroll- und Bescheinigungsregelung Rechnung zu tragen ist, die für die betreffen­den Tiere oder Erzeugnisse von Belang sind. Diese Massnahme kann auch eine Prüfung der einschlägigen Kontroll- und Bescheinigungsregister und -unterlagen beinhalten.

Prüfung vor Ort

(a) Die Entscheidung über die Durchführung dieser Massnahme sollte von einer Risikobewertung abhängig gemacht werden, die folgenden Faktoren Rech­nung trägt: den betreffenden Erzeugnissen, dem bisherigen Verhalten des Industriezweigs bzw. des Ausfuhrlandes hinsichtlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften, dem Produktions-, Einfuhr- oder Ausfuhrvolumen, jeglichen Änderungen der Infrastruktur und Art der einzelstaatlichen Kon­troll- und Bescheinigungsregelungen.
(b) Zur Überprüfung der Konformität der Angaben in den Dokumenten gemäss dem Kapitel Prüfung der Unterlagen , kann die Prüfung vor Ort die Besichti­gung von Anlagen zur Produktion, Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Lebensmitteln sowie von Untersuchungsämtern umfassen.

Folgeprüfung

Wird eine Folgeprüfung durchgeführt, um die Behebung der beanstandeten Mängel zu kontrollieren, reicht es möglicherweise aus, nur die Aspekte zu kontrollieren, die effektiv beanstandet wurden.

5. Arbeitsunterlagen

Die Formulare zur Eintragung der Prüfungsergebnisse und Schlussfolgerungen sollten so weit wie möglich standardisiert werden, damit die Prüfung möglichst einheitlich, transparent und effizient durchgeführt werden kann. Die Arbeitsunter­lagen können Kontrollbögen mit folgenden Bewertungselementen umfassen:
– Rechtsvorschriften,
– Aufbau und Arbeitsweise der Überwachungsdienste und Bescheinigungsstel­len,
– Betriebsmerkmale und Betriebsabläufe,
– Hygienestatistiken, Probenahmepläne und Ergebnisse,
– Durchführungsvorschriften und -verfahren,
– Notifizierungsverfahren und Rechtsbehelfe,
– Ausbildungsprogramme.

6. Schlusssitzung

Die Vertreter beider Parteien organisieren eine Schlusssitzung, an der gegebenen­falls die für die Durchführung der Kontroll- und Bescheinigungsprogramme zustän­digen Beamten teilnehmen können. In dieser Sitzung legt der Prüfer die Prüfungs­ergebnisse vor. Die Informationen sollten möglichst klar und präzise formuliert sein, um Missverständnisse zu vermeiden. Die geprüfte Stelle erstellt einen Aktionsplan, einschliesslich Zeitplan, zur Behebung der beanstandeten Mängel.

7. Bericht

Ein Entwurf des Prüfungsberichts wird der geprüften Stelle so bald wie möglich übermittelt. Diese wird gebeten, innerhalb eines Monats zu dem Entwurf Stellung zu nehmen; die Stellungnahme wird in den Schlussbericht aufgenommen.

Anhang VII ¹⁵

¹⁵ Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2015 des Gemeinsamen Verwaltungsausschusses vom 26. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 2161 ).

Grenzkontrollen

A. Grenzkontrollen von Sendungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen

Art der Grenzkontrolle¹⁶

Frequenz (%)

1. Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen

Beide Parteien werden Dokumentenprüfungen durchführen.

100

Nämlichkeitskontrollen bedeuten eine bestätigende Kontrolle im Ermessen¹⁷ der sanitarischen Behörden um sicherzustellen, dass die sanitarischen Zeugnisse/Dokumente oder andere von der sanitarischen Gesetzgebung vorgesehenen Dokumente mit den Produkten in der Sendung¹⁸ übereinstimmen. Bei versiegelten Containern können diese Nämlichkeitskontrollen auch nur darin bestehen zu prüfen, ob die Siegel unversehrt sind und dass die Identifikationsdokumente des Containers und die Siegelnummer mit den mitgeführten sanitarischen Dokumenten und Zeugnissen übereinstimmen.

2. Physische Kontrollen (inkl. zufällig oder geplant)

Lebende Tiere ausser Bienen und Hummeln

100

Bienenköniginnen und kleine Völker von Hummeln

100

Pakete von Bienen und Hummeln

  50¹⁹

Sperma/Eizellen/Embryonen

  10

Zum Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse, welche in Anhang V der Entscheidung 97/132/EG aufgeführt sind

    1

Nicht zum Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse, welche in Anhang V der Entscheidung 97/132/EG aufgeführt sind

    1

Nicht zum Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein

Maximal 10 %

¹⁶ Die Gesundheitsbehörde kann diese Tätigkeiten, einschliesslich der physischen Inspektionen, gemäss den Rechtserlassen des Importlandes an eine zuständige Person oder Agentur übertragen.
¹⁷ Gemäss der Gesetzgebung des Importlandes.
¹⁸ Für den Zweck dieses Anhangs bedeutet «Sendung» die Produktmenge des gleichen Typs, welche durch das gleiche Veterinärzeugnis oder Veterinärdokument oder anderen im Veterinärrecht vorgesehenen Dokumenten abgedeckt ist und mit demselben Transportmittel und aus dem gleichen Drittland oder Gebiet eines solchen Landes stammt. «Selbes Transportmittel» bedeutet die Beförderung (beispielsweise Schiff, Flugzeug).
¹⁹ Enthalten Sendungen von Bienen weniger als 130 Pakete, werden 50 % der Sendung einer Kontrolle unterzogen. Enthalten Sendungen mehr als 130 Pakete, werden 65 zufällig ausgewählte Pakete der Sendung einer Kontrolle unterzogen.

B. Inspektionsgebühren

Die Gebühren gemäss B I und II dieses Anhangs werden auf Importe angewandt.
Falls nicht anderweitig vereinbart, werden Gebühren so festgelegt, dass sie nur die tatsächlichen Kosten des Kontrollaufwandes decken und dabei nicht höher sind, als Gebühren für gleichwertige Sendungen aus anderen Drittländern.

B. I Für die Schweiz

1 Lebende Tiere und Keimmaterial:
Inspektionsgebühren werden gemäss Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl.L 165 vom 30.4.2004, S. 1) erhoben.²⁰
²⁰ Festgelegt im Abkommen Schweiz–EG (für die Schweiz) und dem Abkommen Neuseeland–EG (für Neuseeland).
2 Tierische Erzeugnisse:
Inspektionsgebühren werden gemäss Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 mit einem Nachlass von 22,5 % erhoben²¹. Für die Durchfuhr von Waren durch die Schweiz in ein Land ausserhalb der Europäischen Union werden jedoch Inspektionsgebühren gemäss Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ohne Nachlass erhoben.
²¹ Berechnet unter der Annahme, dass die Frequenz der physischen Kontrollen für Einfuhren Neuseelands nur 10 % der für andere Drittländer geltenden normalen Frequenz physischer Kontrollen beträgt und angenommen, dass die Kosten für die physischen Kontrollen 25 % der Gesamtkosten ausmachen.

B. II Für Neuseeland

1 Inspektionsgebühr für lebende Tiere und Keimmaterial:
Inspektionskosten werden erhoben gemäss den neuseeländischen
– Biosecurity (Costs) Regulations.
2 Tierische Erzeugnisse:
2.1 Gebühren für Dokumentenkontrolle und Identitätskontrolle:
Einzelsendung – Maximal 149.60(+MwSt) NZD pro Sendung
Sendungen mit mehreren Containern – Maximal 149.60 (+MwSt) NZD für den ersten Container und maximal 75(+MwSt) NZD/Container für die zusätzlichen Container
Sendungen mit Massenstückgütern – Maximal 149.60 (+MwSt) NZD/Stunde
2.2 Gebühren für Dokumentenkontrolle, Identitätskontrolle und physische Kontrolle:
Einzelsendung – Gebühren werden erhoben gemäss den neuseeländischen:
New Zealand Inspection (Animal Health)
– Biosecurity (Costs) Regulations.
New Zealand Inspection (Public Health)
– Fees and Charges Regulation.
3 Angleichung der neuseeländischen Gebühren an die Teuerung
Neuseeländische Importgebühren können jährlich gemäss folgender Formel angepasst werden:
Neue Maximalgebühr = Inspektionsgebühr gemäss Annex VII x (1 + durchschnittliche Teuerungsrate/100*)(laufendes Jahr – ²⁰⁰⁹)
* Berechnet auf laufender Basis für Neuseeland und veröffentlicht durch die Reserve Bank of New Zealand
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