Verordnung über die Zusatzentschädigung der Abwarte staatlicher Gebäude, der Sta... (126.515.131)
INHALT
Verordnung über die Zusatzentschädigung der Abwarte staatlicher Gebäude, der Standesweibel, des Obergerichtsweibels und des Postboten des Amthauses in Solothurn
- Verordnung über die Zusatzentschädigung der Abwarte staatlicher Gebäude, der Standesweibel, des Obergerichtsweibels und des Postboten des Amthauses in Solothurn
- § 4. ...
- § 5. Den Weibeln werden Dienstuniformen nach folgender Regelung ab-
- § 6.
- § 7.
- § 8. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft
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